Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 19.03.2007; Aktenzeichen 12 O 68/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. März 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben und der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Auf der Grundlage eines Einheitspreisangebots der Klägerin vom 26.08.1998 beauftragte der Beklagte die Klägerin am 08.10.1998 mit der Errichtung eines Stalls für Mastschweine. Die Angebotssumme betrug 1.557.765,21 DM. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Zudem gewährte die Klägerin dem Beklagten einen Nachlass von 12 % auf die angebotenen Einheitspreise sowie 3 % Skonto auf die Einheitspreise bei Zahlung innerhalb von 8 Werktagen. Die Gesamtfertigstellung sollte 150 Werktage nach Baubeginn erfolgen. Bei schuldhafter Überschreitung der Fertigstellungsfrist war eine Vertragsstrafe für jeden Werktag von 0,1 % der Vertragssumme bis zu einem Höchstbetrag von 5 % der Vertragssumme vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Angebot der Klägerin (Bl.19 ff. d.A.) und das Auftragsschreiben (Bl.41 d.A.) Bezug genommen.

Darüber hinaus beauftragte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2000 aufgrund eines Nachtragsangebots vom selben Tage mit der Herstellung von Betonplatten für zwei Güllesilos.

Die Klägerin begann am 25.05.1999 mit den Baumaßnahmen. Dabei wurden die Bodenarbeiten teilweise an die Firma G GmbH vergeben. Da der Beklagte zwischenzeitlich Änderungen an den Ausführungsplänen vorgenommen hatte und noch keine Baugenehmigung vorlag, errichtete die Klägerin zunächst die Silos. Am 31.07.1999 lagen ihr die geänderten Pläne für das Bauvorhaben "Schweinemaststall" vor. Am 19.06.2000 stellte sie das Bauvorhaben fertig.

Die Klägerin hat sich folgender Restwerklohnansprüche gegen die Beklagte berühmt: aus ihrer Schlussrechnung vom 04.07.2000 über die

Errichtung eines Schweinemaststalls

1.507.824,10 DM

abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von

1.093,900,00 DM,

Restforderung (Bl. 17 d.A.)

413.924,10 DM

aus ihrer Schlussrechnung vom 28.09.2000 über die Errichtung einer Betonplatte für ein Güllesilo Typ WBA 19

28.512,19 DM

und vom 02.10.2000 über die Errichtung einer Betonplatte für ein Güllesilo Typ WBA 25

48.600,45 DM

insgesamt|

491.036,74 DM

bzw.

251.063,10 EUR

Der Beklagte hat die Schlussrechnung vom 04.07.2000 durch ihren Bauleiter prüfen lassen, der der Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2000 das Ergebnis der Rechnungsprüfung übersandte und zugunsten des Beklagten eine Überzahlung in Höhe von 267.886,43 DM geltend machte. Die Klägerin widersprach dieser Berechnung mit Schreiben vom 13.10.2000 und begründete ihre Ausführungen mit Schreiben vom 17.04.2001.

Der Beklagte akzeptierte nach Rechnungsprüfung Restwerklohnansprüche für die beiden Betonplatten für die Güllesilos gemäß den Schlussrechnungen vom 28.09.2000 in Höhe von

26.070,00 DM

und vom 02.10.2000 in Höhe

von 43.955,00 DM

Summe

70.025,00 DM

Die Firma G GmbH nahm in der Folgezeit die Klägerin vor dem Landgericht Münster (Az. 4 O 252/03) auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 9.713,07 EUR in Anspruch mit der Behauptung, sie sei von der Klägerin zu ihren Leistungen beauftragt worden. Diese habe die Leistungen ihrerseits dem Bauherrn - dem hiesigen Beklagten - in Rechnung gestellt. Die jetzige Klägerin behauptete dagegen, dass der Beklagte die Firma N GmbH mit der von dieser unstreitig erbrachten Leistung beauftragt habe. In zweiter Instanz trat der Beklagte dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses bei. Die Parteien jenes Rechtsstreits und der Beklagte schlossen daraufhin am 04.05.2004 einen Vergleich (24 U 10/04, Bl.371 d.A), durch den die Klägerin vorsorglich etwaige ihr zustehende Ansprüche an die Firma N GmbH abtrat und sich verpflichtete im vorliegenden Rechtsstreit zu beantragen, dass der Beklagte verurteilt wird, den seitens der Firma N GmbH geforderten Betrag von 9.079,75 EUR an diese zu zahlen, soweit die Forderung nicht aufgrund einer Verrechnung des Beklagten mit Ansprüchen untergegangen sei, die ihm gegen die Klägerin zustünden. Für den Fall, dass die Forderung durch Verrechnung erloschen sei, verpflichtete sich die Klägerin den Betrag an die Firma N GmbH zu zahlen.

Am 23.12.2002 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt und die geltend gemachten Forderungen darin wie folgt bezeichnet:

Hauptforderung Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag

1. gem. Rechnung (Rest) vom 04.07.2000

74.000,63 EUR

2. gem. Rechnung vom 28.09.2000

14.578,05 EUR

3. gem. Rechnung vom 02.10.2000

24.849,02 EUR

Summe

113.427,70 EUR

Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 08.01.2003 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2003 hat sie nach Widerspruch des Beklagten die Klage begründet und behauptet, ihr stehe aus der Schlussrechnung vom 04.0...

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