Entscheidungsstichwort (Thema)
Architektenhonorar: Veräußerung des Grundstücks keine wirksame Kündigung
Normenkette
BGB §§ 648, 648a, 650q
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 21.10.2021; Aktenzeichen 11 O 144/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 11 O 144/20, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 346.471,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 346.471,96 EUR nebst Zinsen.
Die Parteien schlossen am 28.08.2018 einen Architektenvertrag betreffend das Bauvorhaben Straße1 in Stadt1. Sie vereinbarten ein Pauschalhonorar in Höhe von 140.000,00 EUR. Der Beklagte veräußerte das Objekt Ende 2018. Der Kläger erteilte am 18.11.2019 eine Schlussrechnung über 149.295,02 EUR. Am 24.03.2020 erteilte er eine Rechnung über 197.176,94 für Tätigkeiten als Bauleiter.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.10.2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch in Höhe von 149.295,02 EUR aus § 648 BGB oder aus § 648a Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 650q Abs. 1 BGB bestehe nicht, denn der streitgegenständliche Architektenvertrag sei nicht gekündigt worden. Insbesondere stelle die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks keine wirksame Kündigung dar. Die Kündigung habe der Schriftform bedurft.
Ferner könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus §§ 631 BGB, 15 HOAI i. V. m. dem Architektenvertrag herleiten. Es sei unstreitig keine Abnahme erklärt worden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er überhaupt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Leistungen für den Beklagten erbracht habe. Die vom Kläger pauschal in der Klageschrift behaupteten Leistungen würden sich zu einem großen Teil nicht mit dem vertraglich vorgesehenen Leistungssoll decken.
Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht als Abschlagszahlung aus §§ 632a Abs. 1 BGB, 15 HOAI i. V. m. dem Architektenvertrag. Der Kläger habe zu den Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs auf Abschlagszahlung nichts vorgetragen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Parteien einen Pauschalpreis für die Leistungen des Klägers vereinbart hätten. In diesem Fall müsse der Kläger zur Begründung seines Anspruchs das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darlegen. Dazu müsse er seine (ursprüngliche) Kalkulation in der Weise offenlegen, dass die Berechnung der Vergütung für den Auftraggeber nachvollziehbar sei. Diesen Anforderungen sei der Kläger nicht nachgekommen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 197.176,94 EUR für etwaige Bauleitertätigkeiten zu. Es müsse nicht entschieden werden, ob die Parteien überhaupt wirksam einen Vertrag über die Bauleitertätigkeit des Klägers geschlossen haben, denn auch ein derartiger Vertrag sei jedenfalls nicht formwirksam gekündigt worden.
Schließlich könne der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht auf §§ 631 BGB, 15 HOAI i. V. m. einem etwaigen Bauleitervertrag stützen, denn der Kläger habe nicht vorgetragen, welche Leistungen er auf einen derartigen Vertrag erbracht habe.
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht.
Zur Begründung führt er aus, es bestehe keine inhaltliche Verbindung zwischen den Entscheidungsgründen und dem Tatbestand des Urteils.
Die Rechtsansicht des Landgerichts, die Veräußerung des Grundstücks sei keine (konkludente) Kündigung, sei abwegig. Es liege ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor. Nach einem richterlichen Hinweis hätte der Kläger vorgetragen, dass der Verkauf eines Grundstücks durch den Bauherrn/Auftraggeber des Architekten eine konkludente freie Kündigung darstelle, da der Bauherr/Auftraggeber zum Ausdruck bringe, dass er die Leistung des Architekten nicht mehr wolle. Die (freie) Kündigung des Architektenvertrages, die nicht schriftlich erfolgt sei, sei zwar wegen §§ 650h, 650q BGB formunwirksam. Dies bleibe aber folgenlos, denn es sei eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen, da der Kläger den Verkauf des streitgegenständlichen Gru...