Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Zivilrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, wann eine Markenanmeldung bösgläubig erfolgt.
2. Zur Frage, wann die Ausübung von markenrechtlichen Unterlassungsanprüchen rechtsmissbräuchlich sein kann.
Normenkette
BGB § 242; MarkenG §§ 4, 11, 14, 17; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 245/03) |
Nachgehend
Gründe
I. Die Parteien streiten um marken-, wettbewerbs- und urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Körpergleitmitteln unter der Bezeichnung "A" und der Fotografie eines nackten männlichen "Rückentorsos". Der Kläger und der Beklagte zu 1 arbeiteten ursprünglich in dem von dem Zeugen Z1 betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmen BCosmetics zusammen. Ende 1993 gründeten der Kläger und der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 3 (Anlage B 2). Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung und Herstellung von Kosmetika und Körpergleitmitteln, die zunächst unter der Bezeichnung "C" vertrieben wurden. Am 19.8.1993 meldete Z1 die Produktausstattung, die bereits den später von der Beklagten zu 3 verwendeten nackten männlichen Rückentorso in schwarz-weiß zeigte, als Geschmacksmuster zur Eintragung beim Deutschen Patentamt an. Die Beklagte zu 3 übernahm in der Folgezeit dieses Geschäftsfeld und erhielt die zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldeten bzw. eingetragenen Schutzrechte einschließlich des vorbezeichneten Geschmacksmusters von Z1 übertragen (Bl. 103 d.A.). Das Geschmacksmuster wurde später vom LG Frankenthal wegen Vorbenutzung für nichtig erklärt (Urteil vom 13.2.2003, Bl. 105 d.A.). Zu Beginn des Jahres 1995 wurden die Produkte erstmals unter der Kennzeichnung "A" und Verwendung des Rückenbildes von der Beklagten zu 3 vertrieben. Mit Vertrag vom 2.5.1995 übertrug der Kläger zu 1 seinen Geschäftsanteil an die Beklagte zu 2 und schied aus der Beklagten zu 3 aus (Bl. 115 d.A.). Er war in der Folgezeit weiter mit dem Vertrieb von "A"-Produkten befasst, wobei Funktion und Umfang zwischen den Parteien streitig sind. Zu diesem Zweck gründete er einige Monate nach seinem Ausscheiden eine eigene Vertriebsgesellschaft, aus der schließlich im Dezember 2000 die Klägerin zu 4 hervorging. Die Klägerin zu 4 und ihre Vorgängergesellschaften ließen ihre Produkte exklusiv bei der Beklagten zu 3 herstellen. Am 24.8.2000 schloss der Kläger zu 1 mit der Klägerin zu 3 einen Vertriebsvertrag, wonach die Klägerin zu 3 die Produkte der Klägerin zu 4 weltweit vertreiben soll (Anlage B 12). Die Klägerin zu 2 ist die Holdinggesellschaft der Klägerin zu 3. Am 2.1.2001 schlossen die Klägerinnen zu 3 und zu 4 mit der Beklagten zu 3 einen Vertriebsvertrag, wonach die Praxis der exklusiven Herstellung durch die Beklagte zu 3 beibehalten werden sollte (Anlage B 14). Unter dem gleichen Datum verpflichtete sich die Klägerin zu 3 ggü. der Klägerin zu 4 zur Zahlung einer Lizenzgebühr für alle zukünftigen, noch nicht vertriebenen Produkte, die unter der Zusatzbezeichnung "D" vertrieben würden. Mit Vertrag vom 2.1.2001 vereinbarte die Klägerin zu 4 mit der Beklagten zu 3, dass die Lizenzgebühr zur Hälfte an die Beklagte zu 3 abzuführen sei (Anlage B 16). Die Kläger zu 1 und zu 2 sind Inhaber der nationalen Wortmarke A, Reg. Nr. ..., Warenklassen 3 und 5 (u.a. Massage-Fluids und Gleitmittel) mit Priorität vom 15.11.2001. Sie sind Inhaber der Gemeinschaftsmarke (Wort-/Bildmarke) "E", Reg. Nr. ... mit Priorität vom 15.1.2002. Weiterhin sind sie Inhaber der nationalen Wort-/Bildmarke "E", Reg. Nr. ... mit Priorität vom 15.1.2002. Die "E"-Marken beinhalten neben dem Wortbestandteil ein Rückenbild eines männlichen Körpertorsos (vgl. Anlage K 4, Bl. 38 d.A., Anlage B 42, Bl. 422 d.A.). Schließlich sind die Kläger zu 1 und 2 Inhaber der Gemeinschaftsmarke A (Wortmarke), Reg. Nr. ... mit Priorität vom 20.2.2004 (Anlage K 43, Bl. 424 d.A.). Die Kläger zu 1 und 2 haben den Klägerinnen zu 3 und 4 das ausschließliche Recht eingeräumt, die Klagemarken zu benutzen und die Verletzung der Marken gerichtlich geltend zu machen. Dritten sind solche Rechte nicht eingeräumt. Die Klägerinnen zu 3 und 4 vertreiben unter den Marken "A" und "D" Körpergleitmittel, die bis Anfang 2002 von der Beklagten zu 3 geliefert wurden. Im Mai 2002 kündigten die Kläger den Vertriebsvertrag mit der Beklagten zu 3. Am 15.5.2002 meldete die Beklagte zu 3 die Wort-Bildmarke "A und Körpersilhouette", die Wortmarke "F" und die Wort-Bildmarke "F und Körpersilhouette", am 10.6.2002 die Wortmarke "G" und am 5.8.2002 die Bildmarke "Körpersilhouette" an. Mitte Juni des Jahres 2002 erhielten die Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 3 unter Verwendung der Bezeichnung der Kläger "Aa", "Ab", Ac", "Ad", "Ae" und "Af" Großhändlern anbot. Zusätzlich bot sie - unter Verwendung des charakteristischen Rückenbildes - das Produkt "Ag" an, das sich nicht im Sortiment der Kläger findet. Wegen der weitergehenden tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tat...