Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassen der Zusendung von Werbe-E-Mails
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Unterlassen der Zusendung unverlangter E-Mails zu Werbezwecken.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-05 O 154/06) |
Gründe
I. Die Klägerin, die eine Rechtsanwaltskanzlei in O1 betreibt, verlangt von den Beklagten - der Beklagte zu 2. ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. - die Unterlassung der Zusendung unverlangter E-Mails zu Werbezwecken. Die Beklagten hatten am 22.2.2006 eine E-Mail an die klägerische E-Mailadresse gesandt. Darin hieß es unter dem Betreff "B Newsletter":
Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen heute die erste Ausgabe des B Newsletters übersenden zu können.
Der einmal im Vierteljahr erscheinende Newsletter enthält Informationen zu bedenklichen Entwicklungen am Kapitalmarkt und soll eine wertvolle Informationsquelle für Anleger und Berater darstellen.
Der B Newsletter wird kostenfrei per E-Mail an Sie versandt. Sollten Sie diesen Service nicht wünschen, können Sie auf diese Mail mit dem Vermerk "B Newsletter abmelden" antworten.
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und verbleiben mit freundlichen Grüßen ...
Web: www...de
Dieser E-Mail war eine 253 KB große Datei mit dem Namen "B Newsletter pdf" beigefügt und beim Öffnen dieser Datei erschien ein 15-seitiges Schriftstück mit der Bezeichnung "B GmbH Newsletter 1/06". Darin heißt es u.a.:
B mehr Rechte für Anleger, in unserem Newsletter möchten wir Ihnen regelmäßig anhand aktueller Fälle aus unserer Praxis aufzeigen, wo Gefahren für Anleger lauern können, sei dies bei Investmentfonds, geschlossenen Immobilienfonds oder Private Placements.
Weitere Informationen sowie ein stetig wachsendes Archiv mit historischen Fällen finden sie im Übrigen auf unserer Website www...de.
Auf den weiteren Inhalt des Newsletters (Bl. 7-21 d.A.) wird verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.2.2006 (Bl. 22-24 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1. ab und forderte diese auf, eine dem Schreiben anliegende Unterlassungserklärung abzugeben, was die Beklagten mit Schreiben vom 24.2.2006 ablehnten (Bl. 25 d.A.). Darin führten sie aus, selbstverständlich werde sie von weiteren Zusendungen an die Klägerin absehen. Ihre Absicht sei es lediglich gewesen, der Klägerin unentgeltlich Informationen zu aktuellen Vorgängen auf dem Deutschen Kapitalmarkt zukommen zu lassen, auch im Hinblick auf eine mögliche künftige Zusammenarbeit mit der ihrerseits auf ihrer Website zur Kontaktaufnahme einladenden Klägerin.
Die Klägerin verfolgt daher ihr Unterlassungsbegehren im Klagewege.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Versendung der genannten Schriftstücke ohne Einverständnis der Klägerin stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Für den Erhalt solcher Schriftstücke bestehe kein Einverständnis der Klägerin. Der Beklagte zu 2. hafte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und Handelnder zumindest als Mitstörer auf Unterlassung, weil er in der Lage sei, einen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß zu verhindern.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, die Kläger geschäftsmäßig per E-Mail anzuschreiben, um Informationen zu Entwicklungen am Kapitalmarkt in Form eines Newsletters zu übermitteln und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass das tatsächliche oder vermutete Einverständnis der Klägerin vorhanden ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, es liege kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor, denn die Aufmachung der klägerischen Website lade zur Kontaktaufnahme ein. Es sei vom Einverständnis der Klägerin mit der Zusendung auszugehen, zumal die von der Beklagten zu 1. in dem Newsletter beschriebenen Arbeitsfelder in das von der Klägerin beworbene Tätigkeitsgebiet fielen. Die Beklagten hätten die Informationen an die Klägerin gesandt, denn sie habe davon ausgehen können, dass diese Mandate im Bereich der angesprochenen Rechtsgebiete laufend bearbeiten und an der Gewinnung neuer Mandate in dem angesprochenen Rechtsgebiet interessiert seien. Die Beklagten hätten nicht mit dem Ziel gehandelt, Lieferungen und Leistungen an die Klägerin zu verkaufen. Ein erneuter Kontakt werde wie sie das bereits vorgerichtlich zugesagt habe, nicht hergestellt.
Das LG hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, weil die Zusendung der E-Mail in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen habe. Die Zusendung solcher E-Mails sei grundsätzlich zu unterlassen, sofern nicht aufgrund ausdrücklicher Gestattung oder aufgrund der gegebenen Umstände von einem Einverständnis des Empfänger...