Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudehaftpflichtversicherung: Reduzierung der Entschädigung für Leitungswasserschaden bei Obliegenheitsverletzung
Normenkette
AB MFH §§ 11 Nr. 1, 15, 17 Nr. 1b, 29
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 08.05.2023; Aktenzeichen 2 O 177/19) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21.03.2023 (Az. 2 O 177/19) nebst Urteilsergänzung vom 08.05.2023 abgeändert wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 80.000,- EUR.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich gegen die überwiegende Stattgabe der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Leistung aus ihrer Wohngebäudeversicherung.
Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin ist Wohnungseigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses Straße1 in Stadt1 (im Folgenden: WEG). Die WEG der Klägerin besteht pro Hausnummer (...) aus jeweils über ein separates Treppenhaus erreichbare jeweils zwei Wohneinheiten und jeweils einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss.
Die Klägerin schloss - vermittelt durch den Versicherungsmakler A - im April 2017 bei der V eine Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsnummer ... mit einer Versicherungssumme zum Neuwert von 910.400,00 EUR (Anlage K 4, Bl. 13 f. d. A.). Die Beklagte ist nachfolgende Risikoträgerin der seit Mai 2018 insolventen V.
In den Versicherungsvertrag sind die "Allgemeinen Bedingungen für die Gebäude-Sachversicherung - AB MFH - direkt- Stand 10/2016" einbezogen (im Folgenden: AB MFH, Anlage BLD 1/ K 23). Die AB MFH enthalten unter anderem folgende Regelungen:
"(...)
§ 4 Leitungswasserversicherung
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden (...).
(...)
§ 11 Versicherte Kosten
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme bzw. die vereinbarten Höchstleistungen; dies gilt nicht, soweit die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. (...).
2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.
(...)
§ 13 Versicherungswert
1. Soweit Sachen zum Neuwert versichert sind, gilt:
Versicherungswert ist
a) der Neuwert;
Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert, einschließlich Architektengebühren, sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten oder der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte zu beschaffen oder herzustellen;
b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 % des Neuwerts beträgt;
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
(...)
§ 14 Besondere gefahrerhöhende Umstände
1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt § 30 Nr. 1 a) kann insbesondere vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
§ 15 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) (...)
b) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den versicherten Gebäuden angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
c) (...)
d) (...)
e) in der Leitungswasserversicherung
aa) nicht benutzte Räume genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
bb) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gem. Nr. 1 a bis Nr. 1 e, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 29 Nr. 3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.
(...)
§ 17 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
1. Ersetzt werden unter Anrechnung eventueller Restwerte
a) im Totalschadenfall
der Versicherungswert (§ 13) der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
b) im Teilschadenfall
die notwendigen Kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, die zur Wiederherstellung erforderlich sind, zuzüglich einer ...