Leitsatz (amtlich)
1. Die Veränderung des Hausanschlusses ist nicht deshalb von dem Anschlussnehmer veranlasst i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV, weil er sein Grundstück teilt und einen Teil in Kenntnis des Umstandes veräußert, dass der Käufer beabsichtigt, das Grundstück zu bebauen, und dies eine Verlegung der Anschlussleitung erfordert.
2. Bei einer privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung mit einem Wasserversorgungsunternehmen findet das dem öffentlichen Recht eigene Prinzip der verursachungsgerechten Kostenzuordnung nicht ohne weiteres Anwendung, sondern nur, sofern dieses Eingang in die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen gefunden hat, da seine Geltung für den Vertragspartner im Sinne eines objektiven Erklärungsempfängers bei Vertragsschluss erkennbar war.
Normenkette
AVBWasserV § 10 Abs. 4 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen 5 O 37/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Wiesbaden vom 26.1.2011 (Az.: 5 O 37/10) teilweise abgeändert.
Die Klageanträge zu 2) und 3) werden abgewiesen.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die durch die Anrufung des unzuständigen AG verursachten Kosten zu tragen. Im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte zu 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.983,25 EUR festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin betreibt ein Wasserversorgungsunternehmen. Sie verlangt von dem Beklagten als Kunden Duldung der Verlegung seiner Wasserhausanschlussleitung, des Setzens eines Wasserzählerschachtes an die Grundstücksgrenze sowie die Erneuerung des Leitungsabschnittes von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler nebst der mit der Verlegung zusammenhängenden Arbeiten, Anpassung seiner Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlussleitung sowie Feststellung seiner Pflicht, die Kosten für die genannten Arbeiten zu tragen. Die Verlegung des Wasseranschlusses des Beklagten wurde durch die Planung eines Carports durch den Streithelfer auf dem Nachbargrundstück, welches er von dem Beklagten erworben hatte, gemäß der Baugenehmigung vom 23.4.2008 (Blatt 191 ff., 204 der Akte) erforderlich. Die zu verlegende Wasserleitung versorgt allein das Grundstück des Beklagten, nicht auch das des Streithelfers. Die Lage der bestehenden Leitung und die Planung sind im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2010 (Blatt 154 der Akte) dargestellt. Hinsichtlich der Pläne wird auf Blatt 21 ff. der Akte, der AVBWasserV auf Blatt 142 ff. der Akte und der Ergänzenden Bestimmungen der Klägerin auf Blatt 26 ff. der Akte verwiesen. Die Kosten für die Baumaßnahmen für die Wasserleitung betragen insgesamt 12.983,25 EUR gemäß der Auflistung der Klägerin (Blatt 182 der Akte). Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat den Beklagten durch Urteil vom 26.1.2011, ihm zugestellt am 11.2.2011, berichtigt durch Beschluss vom 23.3.2011, dem Beklagten zugestellt am 25.3.2011, antragsgemäß verurteilt, 1. der Verlegung seiner Wasserhausanschlussleitung auf dem Grundstück des Herrn A, Straße1 Stadt1, das Setzen des Wasserzählschachtes an die Grundstücksgrenze und die Erneuerung des Leitungsabschnittes von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler durch die Klägerin oder durch von ihr beauftragte Unternehmen sowie die mit der Verlegung zusammenhängenden Arbeiten zu dulden, 2. seine Kundenanlage an die geänderte Wasserhausanschlussleitung anzupassen, indem er die in seinen Hausanschluss mündende Wasserleitung an den Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze (Wasserhausanschluss) verlegt und anschließt. 3. hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Änderung des Wasserhausanschlusses, das Setzen des Wasserzählungsschachtes und der Verlegung der Versorgungsleitung von dem Wasserzählungsschacht zu seinem Wohnhausanschluss (Kundenanlage) zu tragen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Klagebegehren sei aus § 10 Abs. 2, 4 Nr. 2 AVBWasserV begründet. Danach sei die Klägerin befugt, die Lage des Hausanschlusses des Beklagten zu verlegen. Bestandsschutz stehe dem nicht entgegen, zumal durch die Verlegung seine Interessen nicht beeinträchtigt seien. Er sei zum Tragen der Kosten verpflichtet, da er die Verlegung der Leitung zwar nicht verlangt, aber veranlasst habe. Hierbei reiche das Setzen einer zurechenbaren Ursache aus, welches in der Teilu...