Normenkette
EuGVÜ Art. 17
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/12 O 428/00) |
Tenor
Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das am 9.8.2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG in Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 98 %, der Beklagte 2 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 17.435,96 Euro, die des Beklagten 332,34 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Mit ihrer Klage macht sie Schadensersatz wegen der Beschädigung eines vom Beklagten bei ihr angemieteten Fahrzeuges geltend.
Der Beklagte ließ bei der Klägerin über ein italienisches Reisebüro einen Mietwagen reservieren, wobei ein in italienischer und englischer Sprache vorgedruckter Voucher (Muster Bl. 112) ausgefüllt wurde. Am 3.6.2000 suchte er die Vermietstation der Klägerin im Frankfurter Flughafen auf, legte den vom Reisebüro ausgestellten Voucher vor und unterzeichnete den Mietvertrag betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen … (Kopie Bl. 7 f. d.A.). Die Konversation anlässlich der Anmietung des Fahrzeugs fand – soweit aufgrund der vorliegenden Reservierung eine verbale Kommunikation überhaupt noch nötig war – in Englisch statt, das der Beklagte in geringem Umfang beherrscht. Deutsch spricht der Beklagte nicht.
Dem Vertrag nach wurde eine Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 650 DM für alle während der Mietzeit eintretende Schäden vereinbart. Das auf dem Mietvertragsformular hierfür vorgesehene Kästchen wurde vom Beklagten mit seinen Initialen versehen. In dem verwendeten Vertragsformular befindet sich über der Unterschriftenzeile, auf der der Beklagte unterschrieb, ein Hinweis in deutscher Sprache darauf, dass Grundlage des Mietvertrages die Bedingungen auf den beiden Seiten des Vertragsformulars sowie im Beiblatt sind. In den Mietvertragsbedingungen, die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt sind, heißt es unter 4.
Nutzung des Fahrzeugs
„Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benützt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind.”
Unter Ziffer 8 (Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne) heißt es u.a.:
„Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, den Schadensfall unverzüglich und persönlich in der nächst erreichbaren Avis-Station auf dem Avis-Schadensformular vollständig und wahrheitsgemäß zu melden.”
„Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadensfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, AVIS und deren Versicherer zu unterstützen”.
Unter Ziffer 11 (Wegfall der Haftungsreduzierung) ist festgehalten, dass die Haftungsreduzierung für Schäden während der Mietzeiten nicht eintrete, wenn der Mieter eine der in Ziffern 2 bis 8 genannten Bestimmungen verletze.
Nach Ziffer 16 der Mietvertragsbedingungen soll für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag das für den Sitz der Klägerin zuständige Gericht zuständig sein, falls der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Das von der Klägerin verwendete Mietvertragsformular besteht aus einem Formularsatz mit drei Durchschlägen. Der letzte der Durchschläge enthält den Vertragstext und auf der Rückseite die Vertragsbedingungen in englischer Sprache. Auf der ersten Seite des Mietvertragsformulars beginnt unterhalb der Unterschriftenzeile ein roter Pfeil, an dessen Ende sich die rot gedruckten Worte „ENGLISH TRANSLATION SEE PAGE 4 (YELLOW)” befinden.
Der Beklagte nahm am 4.6.2000 mit dem Fahrzeug der Klägerin an einer sog. Touristenfahrt auf dem alten, an diesem Tag für die Öffentlichkeit geöffneten Abschnitt des Nürburgringes teil. Er kam von der Fahrbahn ab und touchierte die Leitplanke und drei Pfosten, wobei das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde (Schadensmitteilung des Beklagten und der Nürburgring GmbH vom 4.6.2000, in Kopie Bl. 9 d.A.).
Am 8.6.2000 ließ die Klägerin das beschädigte Fahrzeug von einem Abschleppunternehmer abholen. Am 3.7.2000 schaffte sie für das beschädigte Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug an.
Die Klägerin gab zur Feststellung der entstandenen Schäden und der erforderlichen Reparaturkosten beim Ingenieurbüro Sch. ein Gutachten in Auftrag. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer 37.934,88 DM, die Wertminderung 3.000 DM, der Wiederbeschaffungswert 38.900 DM und der Restwert des Fahrzeuges 8.500 DM betrage (Bl. 10 ff. d.A.). Für die Erstellung des Gutachtens entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. 2.057,80 DM netto (Bl. 33 d.A.).
Die Klägerin macht mit ihrer Klage neben dem Ersatz des Fahrzeugschadens i.H.v. 30.400 DM die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens, einen Mietausfallschaden für 2 Wochen i.H.v. täglich 149,57 DM, insgesamt 2....