Leitsatz (amtlich)
Schadenersatz und Vertragsstrafe für Urheberrechtsverletzung (hier: Kartenmaterial)
Normenkette
BGB §§ 339, 343; UrhG § 97 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.07.2017; Aktenzeichen 2-03 O 22/13) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 22/13 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.350,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 1.472 (EUR 1.377 + EUR 95) seit dem 30.06.2012 und aus dem Betrag von EUR 1.878,50 seit dem 17.07.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz hat die Klägerin 47% und der Beklagte 53% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit es bestätigt wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 3.255,50 (für die Berufung EUR 1.810 und die Anschlussberufung EUR 1.445,50).
Die Parteien streiten wegen einer Urheberrechtsverletzung um den Anspruch auf Schadensersatz und die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Klägerin ist Urheberin von im Internet unter www.(...).de veröffentlichten Kartenmaterial diverser Städte, darunter der "Kartographie-Kachel" von Stadt1. Durch Anklicken können einzelne Kacheln aufgerufen und auf der Webpage der Klägerin kostenlos genutzt werden. Für eine darüber hinausgehende Nutzung bietet die Klägerin den Erwerb von Lizenzen an. Vertragsmuster und allgemeine Geschäftsbedingungen mit Preislisten hält die Klägerin hierfür auf ihrer Webpage vor. Berechnungsgrundlage für den gewählten Kartenausschnitt ist nach den AGB der Klägerin jeweils die Originalgröße aus dem Stadtplandienst mit einer 72 dpi Auflösung. Für die kommerzielle unbefristete Nutzung einer Kartenkachel der Größe DIN A4 mit 842 × 595 Pixeln (bis zu 500.900 dpi) unter einer URL verlangt sie EUR 1.620 zzgl. USt. Die Klägerin bietet außerdem Lizenzen für das Verlinken zu einer Karte aus dem Stadtplandienst zu unterschiedlichen Varianten für die kommerzielle Nutzung mit Laufzeiten von zumeist einem Jahr zwischen EUR 50 und EUR 100 an.
Der Beklagte ist Ingenieur und betreibt in Stadt1 ein Ingenieurbüro. Er betreibt unter www.(...).de eine Webpage. Er stellte für die Anfahrtsbeschreibung zu seinem Büro eine Kartenkachel der Beklagten von Stadt1 ohne deren Zustimmung auf seiner Webpage ein.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.06.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten hierfür ab und forderte unter Fristsetzung zum 29.06.2012 für die widerrechtliche Nutzung die Zahlung von EUR 1.620 sowie EUR 95 als Ersatz von Ermittlungs- und Dokumentationskosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bot mit Schriftsatz vom 26.06.2012 eine geringere Zahlung an, gab aber für den Beklagten die mit einer Vertragsstrafe von EUR 5.001 bewehrte Unterlassungserklärung ab. Letztere nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.06.2012 an.
Am 05.07.2012 stellte die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung fest und forderte hierfür bis zum 16.07.2012 die Zahlung der Vertragsstrafe von EUR 5.001 zuzüglich der bereits geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Der Beklagte hatte zwar die Kartenkachel von seiner Webpage genommen, diese jedoch im Dateisystem des Servers belassen. Dadurch konnte die streitgegenständliche Kartenkachel bei Kenntnis des Verzeichnispfades weiterhin aufgerufen werden. Auf die erneut geltend gemachte Schadensersatzforderung der Klägerin zahlte der Beklagte die geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, EUR 243 auf den Schadensersatzanspruch und EUR 121,50 auf die Vertragsstrafe, insgesamt also EUR 364,50 und verweigerte die Restzahlung. Daraufhin reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2012 für die Restforderung von EUR 6.351,50 Klage ein.
Wegen weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht Frankfurt am Main (im Folgenden das "Landgericht") hat der Klage mit angegriffenem Urteil vom 13.07.2017 nach Urteilsberichtigung vom 07.09.2017 in Höhe von EUR 1.540,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Betrag von EUR 973,50 ab dem 28.07.2012 und im Übrigen ab dem 07.02.2013 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Vertragsstrafe insgesamt in Höhe von EUR 1.000 als angemessen angesehen und unter Abzug der bereits gezahlten EUR 121,50 hierfür noch weitere EUR 878,50 zugesprochen. Hinsichtlich des im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruc...