Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage einer anwaltlichen Pflichtverletzung bei Klage gegen den die interne Teilung verweigernden Versorgungsträgers

 

Normenkette

BGB §§ 249, 280 Abs. 1, §§ 611, 675; PartGG § 8 Abs. 2, 4; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 29.11.2021; Aktenzeichen 5 O 19/21)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 29. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Marburg vom 29.11.2021 sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der mit Frau Rechtsanwältin A zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) zusammengeschlossen ist, aus einem Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit ihrer Vertretung in einem Rechtsstreit gegen die Vorname1 X u. Partner GmbH (im Folgenden GmbH genannt) vor dem Landgericht Erfurt und in einem anschließenden Berufungsverfahren beim Thüringer Oberlandesgericht Schadensersatzanspräche geltend.

Dem Rechtsstreit vor dem LG Erfurt war beim AG Kirchhain - Familiengericht- ein Versorgungsausgleichsverfahren der Klägerin gegen ihren seit dem 25.06.2012 geschiedenen Ehemann, Herrn Vorname1 Vorname2 X, vorausgegangen, wobei das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.09.2015 u. a. festgestellt hat, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Herrn X bei der GmbH zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 360,86 Euro monatlich nach Maßgabe der Regelung des Versorgungsvertrages vom 01.07.2005 und der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und Herrn Vorname1 X als Bestandteil der Pensionszulage übertragen wird und das Anrecht durch Begründung eines erstrangigen Pfandrechts der Klägerin an den Ansprüchen des Versorgungsträgers gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der B AG entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und Herrn X als Bestandteil der Pensionszusage in Höhe des Kapitalwertes von 38.365,80 Euro zu sichern ist.

In der Folgezeit beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain, nachdem sich die GmbH geweigert hatte, die angeordnete interne Teilung vorzunehmen.

Mit einer für die Klägerin beim Landgericht Erfurt unter dem Aktenzeichen ... gegen die GmbH erhobenen Klage, wobei im Rubrum der Klage als Prozessbevollmächtigte der Beklagte und die Rechtsanwältin A angeführt sind, hat der Beklagte beantragt, die GmbH zu verurteilen, 1. an die Klägerin 721,36 Euro nebst Zinsen und 2. künftig an die Klägerin ab dem 01.04.201 jeweils am ersten des Monats 360,86 Euro zu zahlen sowie 3. zu Gunsten der Klägerin ein erstrangiges Pfandrecht gegenüber der Rückdeckungsversicherung bei der B AG entsprechend der Pfändungsvereinbarung zwischen der GmbH und Herrn X als Bestand seiner Pensionszusage in Höhe eines Kapitalwertes von 38.365,30 Euro zu begründen.

Im Laufe dieses Rechtsstreits stellte sich heraus, dass die B AG auf der Basis der zwischen ihr und der GmbH im Jahr 2005 getroffenen Vereinbarung bereits am 17.02.2015 der GmbH eine einmalige Kapitalabfindung angeboten und diese das Kapitalwahlrecht bis zum 01.04.2015 auch ausgeübt hat, und zwar im Hinblick darauf, dass Herr X bereits selbst in den Ruhestand eingetreten und bei der GmbH mit der Folge ausgeschieden war, dass sich sein Anwartschaftsrecht aus der Versorgungszusage in ein Bezugsrecht umgewandelt hatte.

Durch Urteil vom 18.09.2018 hat das Landgericht Erfurt die GmbH verurteilt, an die Klägerin 963,51 Euro nebst Zinsen und ab dem 01.04.2017 jeweils am ersten eines Monats 321,17 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der GmbH zu 28,9 Prozent und der Klägerin zu 71,1 Prozent auferlegt. Außerdem hat das Landgericht eine von der GmbH erhobene Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Erfurt im Wesentlichen angeführt, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Rente ergebe sich aus der Versorgungszusage der GmbH gegenüber Herrn X vom 12.10.2005, wobei das hierdurch begründete Anrecht des Herrn X durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 auf die Klägerin übergegangen sei, und dieser Beschluss bindende Gestaltungswirkung für den vom Landgericht zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten GmbH entfalte. Für die Höhe der vorgezogenen betrieblichen Versorgungsleistung sei § 2 Abs. 2 der Versorgungszusage vom 12.10.2005 maßgeblich, wonach sich die Altersrente für die gesamte Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs um 0,5 Prozent ermäßige, soweit der Anspruchsberechtigte vor dem 65. Lebensjahr vorgezogene Altersrente in Anspruch nehme. Die Klägerin erhalte seit dem 01.01.2017 eine Rente für besonders langjährig Beschäftigte, vollende aber...

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