Verfahrensgang

AG Büdingen (Aktenzeichen 5 F 193/91)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 2.436,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin und der Vater der Beklagten, der sie gesetzlich vertritt, waren verheiratet. Ihre Ehe ist geschieden. Die am … geborene Beklagte lebt bei ihrem sorgeberechtigten Vater, der allein für ihren Unterhalt aufkommt.

Die Parteien haben am 5. Februar 1988 vor dem Senat einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dessen Ziff. 1 es heißt, die Beklagte – Klägerin dieses Verfahrens – verpflichte sich, an die Klägerin – hier die Beklagte – ab 1. August 1988 monatlich 203,– DM Unterhalt zu zahlen. Grundlage sei ein derzeitiges Arbeitseinkommen von 780,– DM, sowie 400,– DM geldwerten Vorteil durch nichteheliches Zusammenleben. Wegen des Vergleichstextes im übrigen wird auf das zu den Akten gereichte Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Die Klägerin hat am … das Kind … geboren.

Sie lebt mit dem Vater dieses Kindes – wie nunmehr im zweiten Rechtszug unstreitig ist – zusammen und betreut ihr Kind. Die Klägerin hat kein Arbeitseinkommen.

Die Parteien streiten in dem Verfahren darum, ob die Klägerin in dieser Lebenssituation gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, Kindesunterhalt zu zahlen.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Verhältnisse hätten sich entscheidend geändert. Ihr sei im Hinblick auf die Betreuung des Kindes derzeit eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. Damit entfalle eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 5. Februar 1988 mit Wirkung ab 1. Mai 1991 dahingehend abzuändern, daß eine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten entfällt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin lebe in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen, als sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vorhanden gewesen seien. Sie führe dem Vater des Kindes den Haushalt. Hierfür müsse sie sich ein fiktives Entgelt anrechnen lassen. Im übrigen müsse man ihr einen Wohnwertvorteil in Höhe von monatlich 500,– DM anrechnen, da sie keine Miete zu zahlen habe und mit dem Vater des Kindes zusammenlebe. Im übrigen hindere die Betreuung dieses Kindes die Klägerin nicht, teilweise berufstätig zu sein und damit ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 26. Juli 1991 festgestellt, daß die Klägerin in Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 5. Februar 1988 – 4 UF 231/87 – nicht mehr verpflichtet ist, ab 1. Mai 1991 an die Beklagte Unterhalt zu zahlen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei derzeit unverschuldet nicht in der Lage, der Beklagten Unterhalt zu zahlen. Eine Berufstätigkeit könne von ihr nicht verlangt werden, da sie ihr Kleinkind versorgen müsse.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen diese Entscheidung; sie erstrebt die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Abänderungsklage.

Die Parteien wiederholen im zweiten Rechtszug den Vortrag erster Instanz.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin, die mit dem Vater ihres Kindes … zusammenlebe, müsse sich einen Mietwertvorteil in Höhe von monatlich 500,– DM anrechnen lassen. Im übrigen versorge sie den Haushalt ihres Lebensgefährten und müsse sich einen Betrag von mindestens der Hälfte des Einkommens des Lebensgefährten als fiktives Entgelt für ihre Haushaltsführung anrechnen lassen. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin sei verpflichtet, wenigstens teilweise, berufstätig zu sein. Die Betreuung ihres Sohne hindere sie nicht daran, da sie mit dem Vater des Kindes zusammenlebe und dieser den gemeinsamen Sohn in den Abendstunden betreuen könne.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, ihr Lebensgefährte lebe in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen. Ihm verbleibe monatlich selbst nur ein Betrag in Höhe von 1.160,– DM. Dieser sei im übrigen, wenn er nach einem langen Arbeitstag nach Hause komme, nicht mehr bereit, … in den Abendstunden alleine zu betreuen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Einzelrichters einverstanden erklärt (§ 524 IV ZPO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat auf die Abänderungsklage der Klägerin zu Recht festgestellt, daß diese nicht mehr verpflichtet sei, ab 1. Mai 1991 an die Beklagte Unterhalt zu zahlen, da sie derzeit dazu unverschuldet nicht in der Lage ist. Eine Berufstätigkeit könne von ihr nicht verlangt werden, weil sie das inzwischen noch nicht einmal zwei Jahre alte Kind in ihrem Haushalt versor...

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