Entscheidungsstichwort (Thema)
Befunderhebungsfehler - Unterlassen der Erhebung weiterer medizinisch gebotener Befunde (hier: Abklärung der Diagnose Harnverhalt)
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.07.2014; Aktenzeichen 2-04 O 47/12) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.07.2014 (Az.: 2-04 O 47/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 21.612,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 54% und die Beklagte zu 1) 46% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin die der Beklagten zu 2) und 3) zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 46 % zu tragen. Im Übrigen haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf EUR 34.032,22 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Krankenversicherung, begehrt von den Beklagten Ersatz für Leistungsaufwendungen des bei ihr gesetzlich kranken- und pflegeversicherten, mittlerweile verstorbenen A (im Folgenden: Patient) im Zusammenhang einer ärztlichen Behandlungen im Oktober 200X in den Kliniken der Beklagten zu 1) und 2).
Der am XX.XX.1931 geborene und am XX.XX.2009 verstorbene Patient wurde am 25. September 200X stationär wegen Atemnot in der Klinik der Beklagten zu 1) aufgenommen. Es bestand auch eine beginnende kardiogene Schocksituation, weswegen er intensivmedizinisch überwacht wurde. Nach einer intensivmedizinischen kardiopulmonalen Behandlung und dem Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose wurde der Patient ab dem 29. September 200X auf die Normalstation in der Klinik der Beklagten zu 1) verlegt. In den Abendstunden des 02. Oktober 200X klagte der Patient über Unterbauchbeschwerden und ein Druckgefühl in der Blase dergestalt, dass er kein Wasser lassen könne. Weiterhin klagte er abends über Luftnot und erhielt deshalb Sauerstoff. In der ärztlichen Verlaufsdokumentation findet sich in der Nacht vom 02. auf den 03. Oktober 200X (0:30 Uhr) der Eintrag, dass der Patient Schwindel hatte und der Puls bei 90 Schlägen pro Minute lag, aber keine Dyspnoe existiere. Der Blutdruck lag bei 90 zu 60. Weiterhin ist vermerkt, dass der Patient berichtete, keinen Urin lassen zu können, der Dauerkatheter aber bereits gelegt sei. Für die Zeit vom 02. auf den 03. Oktober 200X ist nur die Einfuhrmenge dokumentiert, die Urinausfuhr jedoch nicht. Aufgrund labiler Kreislaufverhältnisse und fortbestehender abdomineller Symptomatik wurde am 03. Oktober 200X gegen 8:28 Uhr eine Sonografie durchgeführt und der Verdacht auf eine Blasentamponade geäußert, worauf um 10:00 Uhr ein urologische Konsil stattfand und die Anlage eines Harnblasenspülkatheters, welcher nach Anspülen klaren Urin förderte, erfolgte. Sonographisch fand sich einen große teilorganisierte Raumforderung bei bekanntem infrarenalem Bauchaortenaneurysma.
Unter dem Verdacht einer gedeckten Perforation dieses Aneurysmas erfolgte die notfallmäßige Verlegung des Patienten in die Klinik der Beklagten zu 2). Nach der notfallmäßigen Verlegung in die Klinik der Beklagten zu 2) stellte sich im Rahmen einer CT-Kontrolle des Abdomens u.a. ein retroprostatisch gelegener Bluterguss bei durch die Prostatakapsel perforiertem Spülkatheter heraus. Dies hatte zu massiven Blutungen mit Ausbildung eines Blutergusses geführt, der sich supravesikal im extraperitonealen Raum ausgedehnt hatte. Es wurde daher die Indikation für eine Laparotomie mit Revision der Katheterfehllage zur Blutstillung und zur effizienten Blasendrainage gestellt. Die Operation am 03. Oktober 200X führte der bei der Beklagten zu 2) angestellte Beklagte zu 3) durch.
Am 26. Oktober 200X wurde der Patient in die Klinik der Beklagten zu 1) zurückverlegt und wurde dort am 28. November 200X entlassen.
Es erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in der Zeit vom 19. Dezember 200X bis 23. Dezember 200X im Krankenhaus1 in Stadt1, unter anderem wegen einer protrahiert abheilenden Bronchopneumonie mit Beteiligung von Candida albicans und MRSA-Besiedlung im Wundbereich der Unterbauchwunde.
Am 26. Dezember 200X erfolgte eine erneute Aufnahme in die Klinik der Beklagten zu 2). Dort wurde am gleichen Tag eine Unterbauchlaparotomie aufgrund des Verdachts einer Harnfistel durchgeführt. Im Operationsbericht vom 2...