Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines Pflegedienstes für etwaige Pflegefehler
Normenkette
ZPO § 286 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 02.05.2016; Aktenzeichen 1 O 199/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (1 O 199/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schänden wegen eines angeblich fehlerhaft gesetzten Katheters.
Die am XX.XX.1924 geborene Klägerin war an Demenz erkrankt. Ende Juli 2012 erlitt sie einen Schlaganfall und befand sich zur stationären Behandlung in der Klinik1. Dort wurde ein Blasenkatheter gelegt, der nach ihrer Entlassung dort verbleiben sollte. Die Klägerin wurde ausweislich des Entlassungsberichtes am 11. August 2012 nach Hause entlassen. Im Entlassungsbrief der Klinik1 vom 5. September 2012 (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.) wurde über die stationäre Behandlung der Klägerin berichtet. In der Rubrik "Diagnose" ist aufgeführt:
"Mediateilinfarkt links Initialer NIHSS: 12 Lysetherapie mit 80 mg Actlyse am 31.07.12 arterielle Hypertonie Demenz"
Nach ihrer Entlassung wurde die Klägerin von der Beklagten zu 2 in ambulanter Pflege des von dem Beklagten zu 1 organisierten ambulanten Pflegedienstes der A ab dem 14. August 2012 betreut. Die Beklagte zu 2 ist examinierte Krankenschwester; sie verfügte im Jahre 2012 über ca. 28 Jahre Berufserfahrung. Ab dem 30. August 2012 wurde zudem das B in die Behandlung einbezogen. Ab dem Monat August sollten für die Klägerin am Montag und Donnerstag jeweils eine große Körperpflege und an den übrigen Tagen der Woche jeweils eine kleine Körperpflege vorgenommen werden. Gemäß Verordnung durch den Hausarzt sollte der Katheterwechsel einmal im Monat erfolgen.
Darüber hinaus nahm die Beklagte zu 2 sog. subkutane Infusionen mit Kochsalzlösung am 15. August 2012, 16. August 2012, 17. August 2012, 21. August 2012 und 22. August 2012 vor.
Am 22. August 2012 hatte sich der Katheter gelöst - möglicherweise, weil sich die Klägerin ihn selbst gezogen hatte. Die Beklagte zu 2 legte einen neuen Blasenkatheter; die diesbezüglichen Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Am 23. August 2012 erschien die Beklagte zu 2 bei der Klägerin erneut und überprüfte den Sitz des Katheters; die diesbezüglichen Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 2 erschien auch am 26. August 2012 bei der Klägerin. Insoweit sind die Einzelheiten ebenfalls streitig.
Am 7. September 2012 wurde die Klägerin notfallmäßig auf Veranlassung der Hausärztin C mit der Diagnose Cystistis (Entzündung der Harnblase) und Harnwegsinfekt in die Klinik1 eingewiesen. Dazu heißt in dem Schreiben der Klinik1 vom 7. Mai 2013 (Anlage K7, Bl. 24 d. A.):
"Bei der jetzigen Vorstellung zeigte sich, dass der Blasenkatheter nicht transurethral, sondern vaginal gelegen hatte. Dieser wurde entfernt, ein transurethraler Blasenkatheter gelegt, die Blase gespült und mit Novocain instilliert. Zusätzlich erfolgte die Vorstellung in unserer gyn. Ambulanz, hierbei zeigte sich, dass die Scheide unauffällig war, es bestand kein Geschwür in der Vagina, keine Verletzung, kein eitriges Sekret im Bereich der Vagina. Die Diagnose lautete vaginale Reizung nach falsch gelegtem Blasenkatheter, empfohlen wurde eine Sobelinvaginalcreme abends zu applizieren. Die Kopie der entsprechenden Dokumente (Einweisung, urologischen Kurzbrief, gyn. Konsiliaruntersuchung) liegt bei."
Die Klägerin hat behauptet, dass sie - nachdem die Beklagte zu 2 am 22. August 2012 einen neuen Katheter gelegt habe - starke Schmerzäußerungen von sich gegeben und anschließend die gesamte folgende Nacht hindurch gewimmert und sich den Unterleib gehalten habe.
Bei dem erneuten Besuch der Beklagten zu 2 am 23. August 2012 habe der Ehemann der Klägerin von den Schmerzzuständen nach dem Legen des Katheters am Vortage berichtet, worauf die Beklagte zu 2 den Katheter gespült und erklärt habe, dieser sei korrekt gelegt. Sie habe die Beschwerdeschilderung ebenso wenig nachvollziehen wie die Frage zutreffend beantworten können, woher die Schmerzen der Klägerin kämen, wenn der Katheter in Ordnung sei. Auch in der Folgezeit habe der Ehemann der Klägerin bei dem Beklagten zu 1 mehrfach telefonisch um Hilfe gebeten. Mittlerweile seien die Schmerzen der Klägerin so schlimm geworden, dass sie so laut geschrien habe, ...