Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung des Grundpfandrechts auf den Anspruch der Versicherungsnehmers gegen den Gebäudeversicherer

 

Leitsatz (amtlich)

Ist das versicherte Gebäude mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses gem. § 1127 Abs. 1 BGB auf die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer mit der Folge, dass der Grundpfandgläubiger mit Haftungsbeginn an der mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandenen Entschädigungsforderung ein die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers einschränkendes Pfandrecht erwirbt. Zweck der dinglichen Surrogation ist sicher zu stellen, dass dem Realgläubiger der Haftungsgegenstand vollwertig erhalten bleibt und nach Anmeldung seines Grundpfandrechts nur mit seiner Zustimmung an den Versicherungsnehmer gezahlt werden darf. Das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung erlischt jedoch, sobald das versicherte Gebäude wieder hergestellt ist.

 

Normenkette

VVG § 102; BGB §§ 1127-1128; VGB 88 § 12 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/19 O 252/04)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger über den zugesprochenen Betrag von 9.998,37 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 20.911,63 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.9.2003 zu zahlen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leisten.

 

Gründe

Die aus 53 Wohnungseigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft des Wohngebäudes E-straße schloss durch ihre Wohnungseigentumsverwalterin eine Wohngebäude-Versicherung zum gleitenden Neuwert unter Einschluss der VGB 88 ab. Am 24.1.2003 entstand an den beiden im Eigentum des R's stehenden Wohneinheiten 59 und 60, für die als Realgläubigerin die Sparkasse U. im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, durch einen Wohnungsbrand erheblicher Schaden, den der von der Beklagten beauftragte Sachverständige N mit 43.625 EUR feststellte. Auf Aufforderung der Wohnungseigentumsverwalterin leistete die Beklagte an diese eine Abschlagszahlung von 10.000 EUR und teilte im August 2003 mit, die Zahlung des restlichen Betrages von 33.625 EUR an die Sparkasse U. veranlasst zu haben. Die Kläger widersprachen dem und verlangten Zahlung eines Betrages von 30.910 EUR (33.625 EUR abzgl. des Mietausfallschadens von 2.715 EUR) an die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Begründung, diese habe die Kosten der Wiederherstellung i.H.v. insgesamt 40.910 EUR getragen.

Die Beklagte behauptet, der Schaden sei ausschließlich, jedenfalls aber ganz überwiegend, am Sondereigentum eingetreten, weshalb die Realgläubigerin, die unstreitig ihr Grundpfandrecht am 6.11.1995 bei der Beklagten angemeldet hatte, zu Recht Zahlung an sich verlangt habe.

Das LG hat der Klage lediglich i.H.v. 9.998,37 EUR nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, soweit Schäden und deren Behebung das Gemeinschaftseigentum beträfen, sei Zahlung an die Kläger zu leisten, soweit Sondereigentum betroffen gewesen sei, habe die Beklagte mit befreiender Wirkung an die Realgläubigerin gezahlt. Den vorgelegten Rechnungen sei zu entnehmen, dass auf das Gemeinschaftseigentum Teilbeträge i.H.v. insgesamt 19.998,37 EUR entfielen, so dass über die Abschlagszahlung von 10.000 EUR hinaus noch 9.998,37 EUR an die Kläger zu zahlen und die restlichen 20.911,63 EUR als auf das Sondereigentum entfallend abzuweisen seien. Soweit der Beklagten die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum Schwierigkeiten bereitet haben sollte, hätte diese sich dem durch Hinterlegung der Entschädigungssumme entziehen können.

Mit ihrer gegen die Abweisung gerichteten Berufung halten die Kläger an ihrer Auffassung fest, auch bezüglich der am Sondereigentum entstandenen Schäden als Versicherungsnehmer forderungsberechtigt zu sein, da insoweit Versicherung für fremde Rechnung bestehe, auf eine Unterscheidung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum komme es deshalb nicht an.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung weiterer 20.911,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit dem 16.9.2003 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie räumt ein, dass zur Vermeidung der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum die Entschädigung zwar grundsätzlich an den Versicherungsnehmer zu zahlen sei, doch habe vorliegend die Realgläubigerin bereits im Jahr 1995 ihr Grundpfandrecht angemeldet, was ihr im Versicherungsfall "Brand" eine enorm starke Stellung...

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