Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 25.01.2005; Aktenzeichen 9 O 61/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25. Januar 2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 230.865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. März 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als Grundpfandgläubigerin die Beklagte nach einem Brandschaden aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

Versichertes Objekt war eine Gründerzeitvilla in M, I-Straße.

Eigentümerin der Villa ist die Zeugin C. Versicherungsnehmer der bei der Beklagten genommenen Gebäudeversicherung (Neuwertversicherung) ist deren Ehemann Dr. C. Vereinbart sind die VGB 62.

Zu Gunsten der Klägerin sind im Grundbuch von M in Abteilung III Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 950.000,00 DM eingetragen; die Klägerin ist die einzige Grundpfandrechtsgläubigerin.

Die eingetragenen Grundpfandrechte waren der Beklagten seit 1990 bekannt; die Klägerin erhielt einen Sicherungsschein.

Die Eheleute C leben seit 1999 getrennt und im Streit.

Die Villa stand leer und wurde zum Kauf angeboten.

Es kam zu Prämienrückständen (vom 01.01.2001 bis 01.02.2002). Die Beklagte verschickte eine qualifizierte Mahnung an Dr. C, z.Hd. der Ehefrau, und unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2001 davon.

Mit Schreiben vom 31.01.2002 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages wegen der rückständigen Beiträge.

Am 26.04.2002 kam es zu einem größeren Brandschaden in der Villa, der, wie sich später herausstellte, von spielenden Kindern verursacht worden war.

Die den Eheleuten C von der Klägerin gewährten Kredite wurden notleidend und durch Kündigung vom 10.01.2002 fällig gestellt. Am 27.05.2002 eröffnete das AG Lüdenscheid auf Antrag der Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren über das Villengrundstück.

Die Beklagte hielt sich sowohl dem Zeugen Dr. C als auch der Klägerin gegenüber für leistungsfrei gemäß § 39 Abs. II VVG.

Die Klägerin hat aufgrund eines von ihr im Einverständnis mit der Beklagten eingeholten Gutachtens der Sachverständigen N + S vom 16.09.2003 den Neuwertschaden durch das Brandereignis mit 289.260,00 EUR beziffert und diesen Betrag eingeklagt.

Sie hat behauptet, die den Eheleuten C gewährten Kredite valutierten noch mit rund 360.000,00 EUR.

Sie hat den Zugang des qualifizierten Mahnschreibens gemäß §§ 39, 91 VVG an die Zeugen C sowie den Zugang des Kündigungsschreibens bestritten.

Zudem hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, ihr stünden Ansprüche aus § 102 VVG zu; das ihr zugegangene Schreiben der Beklagten vom 05.04.2001 habe keine Wirkung entfaltet, da es keine Angabe zu Anfang und Ende der dem Versicherungsnehmer gesetzten Frist enthalten habe.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat den Zugang ihres Mahnschreibens an die Zeugin C und deren Empfangsvollmacht behauptet. Sie hat sich gegenüber der Klägerin wegen ihres Schreibens vom 05.04.2001 für leistungsfrei gehalten.

Sie hat den behaupteten Valutenstand der gesicherten Darlehen bestritten.

Das Landgericht hat Beweis zu der Empfangsvollmacht der Zeugin C sowie zum Zugang der Mahn- und Kündigungsschreiben erhoben.

Durch das am 25.01.2005 verkündete Urteil hat das Landgericht - gestützt auf §§ 1192, 1127, 1128 BGB - dem Klageantrag entsprochen. Auf den Inhalt des Urteils wird, auch wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, Bezug genommen.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt ihr Ziel der Abweisung der Klage weiter.

Sie hält eine auf § 102 VVG gestützte Klage für unschlüssig, da die Klägerin die Grundvoraussetzung eines Anspruchs aus § 102 VVG, die Leistungsfreiheit des Versicherers, nicht vorgetragen habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, leistungsfrei zu sein.

Sie ist allerdings der Ansicht, der Klägerin gegenüber aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 102 Abs. 2 VVG leistungsfrei zu sein auch dann, wenn weder die qualifizierte Mahnung noch das Kündigungsschreiben dem Versicherungsnehmer zugegangen seien, da ihre Mitteilung gemäß § 101 Abs. I VVG vom 05.04.2001 der Klägerin unstreitig zugegangen sei.

Die Klage sei jedenfalls der Höhe nach nicht begründet. Die Klägerin könne nicht den zuerkannten Neuwertschaden, sondern allenfalls den Zeitwertschaden ersetzt verlangen.

Nach einem ihr erteilten Hinweis, dass nach den Feststellungen des Landgerichts kein gestörtes Ve...

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