Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann die namentliche Erwähnung eines verurteilten Straftäters in einer Sendeankündigung auf einer Internetseite im Veröffentlichungszeitpunkt eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dargestellt.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1-2, 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-03 O 381/06) |
Gründe
I. Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) wurde 1993 zusammen mit seinem Halbbruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler D zu lebenslanger Haft verurteilt. Er wendet sich gegen einen kurzen Artikel, der bis Juni 2006 über die von dem Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) verantwortete Internetseite ... abgerufen werden konnte und der unter Nennung seines Nachnamens die Fernsehdokumentation über die Hintergründe des Mordfalles D "..." aus der Reihe "..." ankündigte, die am 22.1.2001 ausgestrahlt wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 153-155 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat dem Beklagten mit Beschlussverfügung vom 13.6.2006 strafbewehrt untersagt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an D in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten. Auf den Widerspruch des Beklagten hat es die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 7.12.2006 bestätigt.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, die beanstandete Berichterstattung des Beklagten im Internet sei bereits bei ihrem Erscheinen im Jahr 2001 nicht zulässig gewesen, da sie sich auf einen Dokumentarfilm bezogen habe, in dem eine Namensnennung des Klägers nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 155-161 d.A.) wird verwiesen.
Gegen dieses ihm am 16.12.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 5.1.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 14.3.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er rügt zunächst, dass er nicht passivlegitimiert sei. Die beanstandete Sendeankündigung sei unter der - mit dem Internetangebot ... lediglich verlinkten - Domain "..." abrufbar gewesen, die von dem C. Rundfunk verantwortet werde.
Des Weiteren trägt er vor, der Kläger habe sich bis in die jüngste Vergangenheit hinein selbst oder über seinen Verteidiger immer wieder an die Medien gewandt mit dem Ziel, dass über das Strafverfahren, die seiner Meinung nach darin enthaltenen Ermittlungsfehler und das seiner Meinung nach fehlerhafte Urteil berichtet wird; an diesem Verhalten habe er sich festhalten zu lassen. Entgegen der Auffassung des LG könne nicht zwischen einer Berichterstattung über das Wiederaufnahmeverfahren und der Tat selbst differenziert werden, da jedes Wiederaufnahmeverfahren die Tat selbst berühre.
Darüber hinaus habe der Verteidiger des Klägers, RA1, der Produktionsfirma des Dokumentarfilms Informationen über das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zukommen lassen. Dabei habe er weder in seinen Schreiben noch in den zahlreichen Telefonaten die Bedingung gestellt, dass eine Berichterstattung über den Kläger nur möglich sei, wenn sämtliche zur Verfügung gestellten Informationen in dem Filmbeitrag verwertet würden.
Der Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des LG Frankfurt/M. vom 13.6.2006 in Gestalt des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 7.12.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Internetpublikation diene allein der Unterhaltung. Sie habe bereits bei ihrem Erscheinen einen so schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dargestellt, dass ihre Veröffentlichung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Die angegriffene Berichterstattung unternähme es nämlich, ihn, den Kläger, anlassunabhängig so in den Zusammenhang der absoluten Person der Zeitgeschichte, des Schauspielers D, zu stellen, dass er tatsächlich lebenslang unter voller Namensnennung legitimer Berichterstattungsgegenstand würde.
Er, der Kläger, habe sich bereits seit Jahren gegen die Namensnennung in der Öffentlichkeit gewandt. Zudem moniert er, dass sich die Publikation gar nicht mit seinen Wiederaufnahmegesuchen beschäftige; Gegenstand sei allein die ursprüngliche Tat. Auch lasse der Beklagte unberücksichtigt, dass Äußerungen eines Straftäters in der Öffentlichkeit, mit der er seine Unschuld beteuert, in der Tendenz resozialisierungsfreundlich seien. Die Rechtewahrung - hier über Wiederaufnahmeanträge - dürfe ihm nicht persönlichkeitsrechtlich zum Nachteil gereichen. Schließlich sei sein Verteidiger nur deshalb an die Öffentlichkeit gegangen, weil zuvor staatliche Organe unter Namensnennung an die Öffentlichkeit getreten seien.
Hinsichtlich der Passivlegimitation argumentiert der Kläger, der Beklagte habe den Internetauftritt "..." nicht nur verlinkt, sondern nahtlos integriert.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Dem Kläger s...