Verfahrensgang
LG Marburg (Urteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen 4 O 25/97) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg vom 22. Januar 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer der Klägerinnen beträgt 86.629,44 DM.
Tatbestand
Die Klägerinnen haben sich zur Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten bei der Errichtung eines Einkaufs- und Dienstleistungszentrum … in … im Jahre 1994 zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft zusammengeschlossen. Sie begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Heizmatten, die zur Herstellung von Freiflächenheizungen auf den Zu- und Abfahrten eines Parkhauses des Einkaufzentrums verwendet wurden.
Nach Erhalt des Auftrages u.a. für die Erstellung der Freiflächenheizungen fragten die Klägerinnen bei der Beklagten, die einen Elektrogroßhandel betreibt, an, wo Heizmatten bezogen werden könnten, die zur Erstellung der Freiflächenheizung verwendet werden. Die Beklagte übersandte einen Prospekt, aus dem zu entnehmen war, daß die Streithelferin, die Firma … derartige Matten herstellt und vertreibt. Die Klägerinnen wandten sich an die Streithelferin, übersandten Pläne für das „Parkdeck” und baten um ein detailliertes Angebot für die Elektroflächenheizung. Die Streithelferin teilte mit, daß sie nur über den Elektrogroßhandel liefere. Daraufhin benannten die Klägerinnen die Beklagte als Großhändler in im Raum … Die Streithelferin richtete danach ihr auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen erstelltes schriftliches Angebot unter dem Datum des 13. April 1994 an die Beklagte. Nach diesem Angebot, wegen dessen näherer Einzelheiten auf Bd. I Bl. 56 d.A. Bezug genommen wird, ist für die Lieferung von ca. 225 m² Freiflächenheizung bei einem Quadratmeterpreis von 85,00 DM ein Nettobetrag von 19.125,00 DM vorgesehen. Die Streithelferin wies darauf hin, daß die Länge der Zuleitungen entsprechend den Anschlußkästen noch festgelegt werden müsse und sie bei dem Angebot von Fahrstreifen mit einer Breite von 70 bis 80 cm ausgehe. Die Beklagte übernahm dieses Angebot nahezu wörtlich in einem ihrerseits an die Klägerin gerichteten Angebotsschreiben vom 15. April 1994 (Bd. I Bl. 9 d.A.). Allerdings wurden die Preise der Streithelferin mit Aufschlägen versehen. Der Quadratmeterpreis sollte 97,75 DM netto betragen. Auf der Grundlage dieses Angebotes erteilten die Klägerinnen der Beklagten den Auftrag. Diese beauftragte ihrerseits die Streithelferin. Mit Schreiben vom 10. August 1994 (Bd. I Bl. 191 d.A.) wandten sich die Klägerinnen unmittelbar an die Streithelferin und teilten die Länge der vorgesehenen Fährspuren sowie weitere bautechnische Details mit.
Am 26. und 30. August 1994 lieferte die Streithelferin die Heizmatten direkt an die Baustelle. Auf die Lieferscheine Bd. I Bl. 189 und 190 d.A. wird Bezug genommen. Unter dem 22. September 1994 stellte die Beklagten den Klägerinnen die Lieferung der Heizmatten in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bd. I Bl. 13 d.A. verwiesen.
In der Folgezeit wurden die Heizmatten auf den Rampen des Parkdecks in von der Deutschen … im Auftrag der Klägerinnen aufgetragenem Gußasphalt verlegt, der zu diesem Zweck in eigens dafür vorgesehenen Kochern erhitzt wurde. Wegen der Gefahr einer Beschädigung der Heizleitungen durch den erhitzten Gußasphalt ist in verschiedenen technischen Regelwerken vorgesehen, daß während der Ausführung derartiger Arbeiten Kontrollmessungen durchzuführen sind. So ist in dem Merkblatt Nr. 15 „Elektrische Freiflächenheizungen” des Bundesverbandes Flächenheizungen eV (Stand September 1990) vorgesehen, daß eine vorgeschriebene maximale Temperatur des Gußasphaltes von 240 Grad Celsius im Kocher durch Kontrollmessungen zu überwachen sei (Abschnitt 5 Abs. 2 des Merkblattes Bd. I Bl. 254–256 d.A.). Nach DIN 44576 Teil III sind auch die Durchgangs- und Isolationswiderstandswerte der Heizelemente während und nach der Fertigstellung der Fußbodenheizung zu kontrollieren. Solche Kontrollmessungen an den Heizmatten führten weder die Klägerinnen noch die Deutsche Gußasphalt GmbH während der Verarbeitung durch. Erst nach Abschluß der Asphaltarbeiten, die auf vier voneinander getrennten Rampen durchzuführen waren, stellte sich heraus, daß die Heizmatten infolge zu großer Hitzeeinwirkung verschmort und völlig unbrauchbar geworden waren.
Mit ihrer Auftraggeberin einigten sich die Klägerinnen gemäß einem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1995 dahin, daß auf eine Sanierung der ...