Leitsatz (amtlich)

Zur Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nach § 13 Nr. 3 VOB/B

 

Normenkette

VOB/B § 13 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.03.2017; Aktenzeichen 2-26 O 88/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2017 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit einer Balkonsanierung.

Unter dem 25.07.2007 schrieb die Klägerin, die Leistungen aus (Anlage K4, Bl. 68-72 d.A.). In dem Ausschreibungstext heißt es: "Der gegenwärtige Balkonbodenbelag aus 40mm starken Eichendielen wird entfernt (bauseits) und stattdessen sollen in die bereits vorhandene Stahlkonstruktion freitragende Polymerbetonplatten der Fa. A GmbH, Straße1, Stadt1 eingebaut werden (Oberflächenstruktur der Polymerbetonplatten gem. Einzelposition)." Im Leistungsverzeichnis sind die Balkonbodenplatten unter der Position 2.1 wie folgt beschrieben: "Freitragende Balkonbodenplatten mit Armierung aus methacrylatgebundenen Gesteinsgranulaten der Fa. A GmbH, Straße1, Stadt1 oder gleichwertig liefern und einbauen."

Die Beklagte gab zuletzt unter dem 25.02.2008 ein Angebot ab (Bl. 251-253 d.A.), das gemäß Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2008 (BI. 82-89 d.A.) endverhandelt wurde.

Mit Schreiben vom 29.02.2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Ausführung der Leistungen (Anlage K3, BI. 66 f. d.A.). Bestandteil des Vertrages wurden u.a. die Ausschreibung vom 25.07.2007, das Angebot vom 25.02.2008 und das Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2008 nebst Anlagen. Zudem wurde die Geltung der VOB/B in der jeweils neuesten Fassung vereinbart.

Die Beklagte lieferte in der Folge insgesamt 113 der von der Nebenintervenientin hergestellten Polymerbetonplatten und baute diese ein. Eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten erfolgte nicht, da die Klägerin bereits unmittelbar nach beim Einbau der Platten Poren auf der Oberfläche vieler Balkonbodenplatten rügte.

Mit Antragsschrift vom 27.10.2008 leitete die Klägerin gegen die Beklagte und die Nebenintervenientin ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. .../08 geführt wurde. Gegenstand des Verfahrens waren Poren, Risse und Verfärbungen der Polymerbetonplatten sowie die Behinderung des Wasserabflusses durch Aufwölbungen der Platten. Auf die in diesem Verfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen B vom 09.08.2010 und vom 19.12.2011 (hintere Lasche Band II der Beiakte .../08 und auf die Stellungnahme des Sachverständigen B vom 09.05.2012 (BI. 402-406 der Beiakte .../08) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.02.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Beseitigung der Mängel durch Austausch sämtlicher Platten bis zum 26.03.2012 auf (Anlage K11, BI. 117 f. d.A.). Mit Schreiben vom 02.05.2012 setzte die Klägerin der Beklagten erneut eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 16.05.2012 unter gleichzeitiger Androhung der Auftragsentziehung (Anlage K 12, BI. 122 f. d.A.). Mit Schreiben vom 18.05.2012 kündigte die Klägerin sodann das Vertragsverhältnis mit der Beklagten (Anlage K13, BI. 124 f. d.A.).

Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen stand der Beklagten noch eine Restwerklohnforderung in Höhe von 28.861,32 EUR zu. Eine Schlussrechnung erstellte die Beklagte nicht.

Die Klägerin hat behauptet, im Zeitpunkt der Klageerhebung seien bereits an 51 Balkonbodenplatten Risse, an 73 Platten milchige weiße Verfärbungen sowie an 92 Platten rostfarbene Verfärbungen vorhanden gewesen. An 67 Platten sei aufgrund von mittigen Aufwölbungen der Platten der Wasserablauf gehindert. Lediglich 5 Platten wiesen weder Risse, Verfärbungen noch Aufwölbungen auf. Sie hat zudem behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass das Gefälle der Balkonbodenplatten so stark auszubilden sei, wie es die örtlichen Gegebenheiten erlaubten, jedenfalls sei aber ein reibungsloser Wasserablauf zu gewährleisten.

Die Klägerin hat zuletzt behauptet, für die Neuverlegung der Platten falle mindestens ein Betrag in Höhe von 154.197,92 EUR netto an, für die Entfernung und Entsorgung der vorhandenen Polymerbetonplatten ein Betrag von 55.617,47 EUR.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, allein aufgrund der Rissbildung seien sämtliche Platten auszutauschen, auch solche, in denen sich bisher keine Risse gebildet hätten. Hilfsweise mache sie die Kosten des Austausches nur der 108 Balkonbodenplatten geltend, die bisher tatsächliche Risse und/oder Verfärbungen ...

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