Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangel an Schwimmbecken durch mangelhaft ausgehärtete Epoxidharzfugen

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.2016; Aktenzeichen 2-20 O 135/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2016, Az.: 2-20 O 135/16, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 63.034,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60.000,- EUR seit dem 12. Juni 2014 nebst Zinsen in derselben Höhe aus weiteren 3.034,56 EUR seit dem 25. August 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger im Übrigen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung haben die Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention in der ersten Instanz und in der Berufung haben die Kläger 25 % und die Streithelferin 75 % selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin jeweils zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schimmel und andere Mängel in dem von der Beklagten für die Kläger errichteten, innen liegenden Schwimmbecken.

Der zugrunde liegende Vertrag über Fliesen- und Natursteinarbeiten datiert vom 13. Februar 2005 (Anlage K 1, Anlagenband). Mit den Leistungen für die Schwimmbadtechnik wurde die Streithelferin beauftragt. Nach Fertigstellung des Schwimmbeckens im Jahr 2006 rügten die Kläger Schimmel im Bereich der Fugen und verlangten von der Beklagten und der Streithelferin die Beseitigung dieses Mangels. Im Jahr 2007 wurden von der Beklagten die elastischen Fugen in den Ecken entfernt und ausgetauscht, ferner wurden die Fliesen gereinigt. Nachdem es in der Folge wieder zur Schimmelbildung an den Fugen kam, leiteten die Kläger im Jahr 2011 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. In diesem Verfahren erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige A ein schriftliches Gutachten nebst Ergänzung (Anlagenband). Ein weiterer Sanierungsversuch durch die Fa. B im Jahr 2012 blieb ebenfalls erfolglos.

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten die Kosten für die Sanierungsversuche, die fiktiven Kosten der Komplettsanierung sowie die fiktiven Kosten für die Planung und Überwachung der Mangelbeseitigung geltend gemacht.

Sie haben behauptet, dass die Beklagte durch die mangelhafte Verlegung der Fliesen das Auftreten des Schimmels verursacht habe.

Sie haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 84.585,59 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, dass die Kläger die Schimmelbildung selbst verursacht hätten, indem sie das Schwimmbecken nicht ausreichend gereinigt hätten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die Leistungen der Beklagten mangelhaft gewesen seien. Zwar habe der gerichtlich bestellte Sachverständige an einer Stelle in seinem schriftlichen Gutachten erklärt, dass die Beklagte und die Streithelferin den Schaden je zur Hälfte verursacht hätten. Jedoch stünden die weiteren Feststellungen des Sachverständigen hierzu im Widerspruch. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten immer betont, dass die Schadensursache nach sechs Jahren nicht mehr genau geklärt werden könne. Er habe neben der Feststellung, dass die Epoxidharzfugen nicht optimal ausgehärtet seien, auch noch Störungen der Beckenhydraulik und das Fehlen von Schwimmbadtechnik zum Anheben des PH-Werts des Beckenwassers als Ursache in Betracht gezogen. Eine weitere Ursache bestehe darin, dass auf den Mosaikfugen das Papier mutmaßlich nicht entfernt worden sei. Letztlich müsse das Sachverständigengutachten deshalb so verstanden werden, dass die Leistungen der Beklagten nur mitursächlich gewesen seien. Dies reiche für die Feststellung, dass die Beklagte die Schimmelbildung verursacht habe, nicht aus.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen nicht die Feststellungen in dem Berufungsurteil entgegenstehen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Den Klägern ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main am 23. Mai 2016 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete ...

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