Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit um Eigentum an Photovoltaik-Anlage

 

Normenkette

BGB §§ 93, 242, 929, 985

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.09.2018; Aktenzeichen 2-10 O 226/17)

 

Tenor

Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-10 O 226/17, vom 20.09.2018 wird auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst, wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt,

53 Stück Solarmodule des Typs F, verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung A, Blatt ..., Flurstück ..., Flur ..., im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. ..., auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit "Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1",

im Einzelnen:

(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)

an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte wird weiter verurteilt,

(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)

nebst der zugehörigen und mit den Modulen und den Wechselrichtern verbundenen Unterkonstruktion inklusive aller Schienen, Schrauben, Halterungen und Dachanbindungen, sowie aller zum Betrieb der Anlage erforderlichen Leitungen und des zu ihrer Funktionstüchtigkeit erforderlichen Zubehörs

in dem Verhältnis von 53 von der Klägerin erworbenen Module zur Gesamtanzahl von 819 Modulen, mithin 53/919 = 5,767%,

verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung A, Blatt ..., Flurstück ..., Flur ..., im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. ..., auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit "Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1",

an die Gemeinschaft der Eigentümer, namentlich:

(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)

herauszugeben.

Zudem wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die seit dem 15.12.2015 vereinnahmte Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück Bezirk1, Gemarkung A, eingetragen im Grundbuch von Bezirk1 Bl., Flurstück ..., Flur ..., durch Einsichtgewährung in die Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens E2 GmbH gegenüber der L1 GmbH.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende klägerische Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Berufungsurteil ist wie das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Herausgabe- und Auskunftsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 22.500,00. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt EUR 21.960,00 (EUR 21.200 für die Berufung der Klägerin, EUR 760,00 für die Berufung des Beklagten) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen wechselseitiger Berufungen um das Alleineigentum der Klägerin an Solarmodulen sowie das Miteigentum der Klägerin an der Unterkonstruktion einer Photovoltaik-Anlage, die sich auf einem Flachdach eines gewerblich genutzten Gebäudes in Bezirk1 befindet.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L1 GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin)

Die Klägerin schloss mit der Insolvenzschuldnerin am 10.09.2010/25.09.2010 einen "Vertrag Nr. ... über den Erwerb und die Errichtung einer Photovoltaikanlage und die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb der Anlage sowie eines Mietverhältnisses über die Anlage" (fortan: Vertrag Nr. ...), wegen dessen Einzelheiten auf dessen Ablichtung (Anlage K2, Anlagensonderband) verwiesen wird. Der Vertrag Nr. ... bezieht sich ausdrücklich auf das Angebot/Bestellung zur Lieferung einer Photovoltaikanlage und zum Abschluss eines Mietvertrages vom 10.09.2010/25.09.2010 (Anlage K3, Anlagensonderband) (fortan: Angebot), der im Rubrum die Anlage(n) Nr. 2, 5 und 21 laut Belegungsplan als Kaufgegenstände definiert, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Ablichtung des Angebots.

Für den Erwerb der streitgegenständlichen Anlage wurde der Klägerin gem. Rechnung Nr. ... vom 07.09.2010 (Anlage K6, Anlagensonderband) ein Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.368,98 in Rechnung gestellt, mit dem eine am 23.06.2010 beauftragte Überweisung in Höhe von EUR 11.704,25 (Anlage K5, Anlagensonderband) verrechnet wurde. Die Überweisung des verbleibenden Zahlbetrages in Höhe von EUR 25.664,73 beauftragte die Klägerin am 11.09.2010 (Anlage K7, Anlagensonderband).

Mit nicht datiertem, maschinell erstellten und nicht unterschriebenem, als "Nachtrag N...

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