Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Belehrungspflicht bei Aufhebung des Gebäudeversicherungsmonopols
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 9 O 264/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 26.5.2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die zu erbringenden Sicherheiten können durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen in der EG zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 207.835 DM.
Tatbestand
Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger waren bei der Hessischen Brandversicherungsanstalt D. mit ihrem landwirtschaftlichen Anwesen gegen Feuerschäden zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert nach Baupreisen von 1914 war in der Revisionsschätzung im Jahr 1983 mit 50.950 DM ermittelt worden. Dieser Betrag bildet sowohl das Umlagekapital, nach dem die Höhe der Beiträge ermittelt wird, wie auch die Versicherungssumme, nach der die Zeitwertentschädigung, fortgeschrieben um die im Baupreisindex der Brandversicherungskammer festgehaltene Entwicklung der Baupreise, berechnet wird (vgl. Art. 38 d. Gesetzes Die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend vom 28.9.1890 und Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes Die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, vom 11.9.1924).
Aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Gebäudefeuerversicherungsmonopole (GVBl. 93, 352) wurden die öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse in privatrechtliche Vertragsverhältnisse umgewandelt. Sie bestanden als Versicherungsverhältnisse auf unbestimmte Zeit mit einem Sonderkündigungsrecht erstmals zum 31.12.1994 fort. Nach der Umwandlung sollten für die Versicherungsverhältnisse unter Beibehaltung des bisherigen Versicherungsschutzes das VVG und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Bedingungen maßgebend sein (Art. 2 § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27.7.1993). Nach dieser Vorschrift waren die Versicherungsnehmer auch auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Als Rechtsfolge des Unterbleibens des Hinweises ist bestimmt, dass der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit, spätestens zum 31.12.1995, mit einer Frist von drei Monaten kündigen konnte.
In dem letzten, aufgrund der bisherigen Rechtslage erstellten Beitragsbescheid vom 1.4.1995 (Bl. 191 d.A.) ist als Umlagekapital der Betrag von 50.950 DM genannt. Auf der Rückseite des Beitragsbescheids wird darauf hingewiesen, dass das Umlagekapital der Versicherungssumme nach Baupreisen vom 1.8.1914 entspreche, dass zum Ausgleich der Verteuerung der Baukosten bei Wiederherstellung beschädigter Gebäude ein Teuerungszuschlag gewährt werde, dessen Höhe den jeweiligen Baupreisen angepasst sei. Dabei werde die Abnutzung berücksichtigt (Zeitwertversicherung). Auf Antrag könne Neuwertversicherung gewährt werden. In der Prämienrechnung vom 23.1.1995 (Bl. 192 d.A.), mit der erstmals die Versicherungsprämie nach Umwandlung in ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis verlangt wird, befindet sich auf der Vorderseite der Hinweis „Gebäudefeuerversicherung zum Zeitwert”. Auf der Rückseite der Rechnung wird unter 1. unter der Überschrift „gleitende Neuwertversicherung von Gebäuden” darauf hingewiesen, dass die Versicherung von Gebäuden zum gleitenden Neuwert den Vorteil habe, dass sie sich aufgrund der Vertragsbestimmungen stets den Baukostenschwankungen anpasse. Sofern die Versicherungssumme in Preisen des Jahres 1914 dem ortsüblichen Neubauwert des Gebäudes in seinem jetzigen Ausbau entspreche, werde dadurch die für den Versicherungsnehmer nachteilige Unterversicherung vermieden. In den folgenden Hinweisen wird erläutert, wie die Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung ermittelt wird, nämlich durch Vervielfältigung der Versicherungssumme 1914 mit dem gleitenden Neuwertfaktor. Die mit der Rechnung vom 23.1.1995 angeforderte Prämie beträgt 965,10 DM. Der mit der Rechnung vom 1.4.1994 angeforderte Beitrag zur Gebäudebrandversicherung für das Jahr 1994 betrug 704,50 DM.
In der Prämienrechnung vom 9.12.1995 für das Jahr 1996 wird als Versicherungssumme 1914 alt: 50.950 DM, neu: 57.400 DM angegeben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors (§ 3 SGIN 88) von 24,6 für 1995 auf 25,3 ab 1.1.1996 der Beitrag sich geändert habe. Es werden 992,50 DM in Rechnung gestellt. Einen Hinweis auf den Grund der Änderung der Versicherungssumme enthält die Beitragsrechnung nicht. Auf der Rückseite sind dieselben Hinweise wie in der Rechnung für 1995 enthalten.
Der in der Vorjahresrechnung noch enthaltene Hinweis, es handele sich um eine Zeitwertversicherung, ist nicht mehr wiederge...