Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Werbung für Lebensmittel mit krankheitsbezogenen Aussagen; Begriff der nährwertbezogenen Angabe
Leitsatz (amtlich)
1. Die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome ("Alkoholkater") sind als Krankheit im Sinne von Art. 7 III LMIV einzustufen. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig.
2. Die Aussage "reich an Salicin und Flavonoiden" ist eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art, 8 I HCVO.
Normenkette
HCVO Art. 8 Abs. 1; LMIV Art. 7 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.06.2018; Aktenzeichen 3-10 O 67/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.6.2018 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.
Die Klage wird auch abgewiesen, soweit die Beklagte mit dem Antrag zu I. 14. ("Natürlich wirksam") verurteilt wurde (Tenor zu I. 12.).
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 14% und die Beklagte 86% zu tragen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 29% und die Beklagte 71% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 55.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Werbeangaben für ein Nahrungsergänzungsmittel.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.
Die Beklagte bewirbt und vertreibt zwei Nahrungsergänzungsmittel, deren Verzehr dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des Katers lindern soll. Das Produkt "X Anti-Hangover-Drink" bietet sie in Pulverform in sog. Sticks an. Sie bewirbt es im Internet unter anderen mit den im Klageantrag zu Ziffer I. und im Tenor zu Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Werbeaussagen. Hinsichtlich der Einzelheiten des angegriffenen Werbeauftritts wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Das Produkt "X Anti-Hangover-Shot" wird als trinkfähige Mischung ("ready-to-trink") in kleinen Flaschen (Shots) angeboten. Die Beklagte bewirbt es im Internet unter anderem mit den im Klageantrag zu Ziffer III. und im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer III. wiedergegebenen Werbeaussagen. Hinsichtlich der Einzelheiten des angegriffenen Werbeauftritts wird auf die Anlage K14 Bezug genommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.7.2017 erfolglos ab (Anlage K15).
Die Klägerin ist der Auffassung, bei einem Alkoholkater handle es sich um eine Krankheit. Die angegriffenen Werbeaussagen verstießen daher gegen das Verbot, Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,
I. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "X Anti-Hangover-Drink" wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
1. "Anti Hangover Drink"
2. "Natürlich bei Kater"
3. "Mit unseren Anti-Hangover-Drinks führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu"
4. "Reich an Salicin und Flavonoiden",
5. "Die richtige Anwendung: Den ersten X-Drink vor dem Alkoholkonsum trinken einen zweiten X-Drink vor dem Schlafengehen trinken."
6. "Pflanzenextrakte und Elektrolyte bei Kater Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz bei Kater ist leider keine Seltenheit. Das liegt daran, dass dem Körper beim Alkoholkonsum wichtige Nährstoffe entzogen werden. Jetzt ist es deine Aufgabe, ihn wieder mit Vitaminen und Power zu versorgen."
7. "Damit X dich optimal unterstützen kann, ist es wichtig, dass du es richtig zu dir
nimmst.
Einnahme, optimalerweise 1-2 Stunden bevor du in die Nacht startest
Einen Stick X in 100 ml Wasser geben, umrühren und trinken.
Wenn du später müde und glücklich nach Hause kommst, denk' dran einen zweiten
Drink anzurühren und zu trinken."
8. "Am Tag nach einer langen Nacht benötigt dein Körper lange, um die Giftstoffe aus Deinem Körper zu spülen - dafür wendet er viel Energie auf"
9. "Viel mehr möchten wir denen, die sch...