Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.11.2009) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.11.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt, nachdem die Handelsvertreterverträge mit den Beklagten (GA 37.411 46-52) durch Schreiben der Beklagten vom 3.9.2007 (GA 46) gekündigt worden sind, Handelsvertreterausgleich nach § 89b Abs. 1 HGB.
Wegen aller weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 9.11.2009 (GA 252-261) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der Rechtskraftwirkung des Vorprozesses (3/13 O 27/08 LG Frankfurt am Main, 5 U 153/08 OLG Frankfurt am Main) stehe - auch für die Beklagte zu 2) -bindend fest, dass die fristlose Kündigung des Vertrages durch die Beklagten wirksam sei. Es komme deshalb nicht mehr darauf an, dass es die rechtliche Bewertung durch die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung teile. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der Vortrag des Klägers zur Anspruchshöhe entgegen § 296 ZPO erst kurz vor dem Verhandlungstermin erfolgte.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe den Klageantrag zu 2. rechtsfehlerhaft allein auf die Beklagte zu 2) bezogen. Die Entscheidung des Vorprozesses habe keine Rechtskraftwirkung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die rechtliche Bewertung der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main übernommen, denn die fristlose Kündigung sei unwirksam. Wie erstinstanzlich ausgeführt, fehle insbesondere eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die Kündigung sei treuwidrig und willkürlich, das Verhalten des Klägers habe keine Interessen der Beklagten beeinträchtigt, es fehle die erforderliche Abmahnung, die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei zumutbar gewesen. Schließlich sei der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14.9.2009 nicht verspätet gewesen und der Ausgleichsanspruch sei auch nicht verfristet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 1) in Abänderung des Urteils des LG Frankfurt zu verurteilen, an den Kläger 35.064,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz seit der Rechtshängigkeit zu bezahlen;
die Beklagten zu 1) und 2) in Abänderung des Urteils des LG Frankfurt als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 68.580,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz seit der Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend machen sie geltend (GA 378 ff.), der Kläger lege seiner Berechnung des Ausgleichsanspruchs im Einzelnen aufgeführte Stammkunden (GA 380) zugrunde, die nicht durch den Kläger geworben worden seien.
Es ergebe sich für die Publikation _______nur eine Durchschnittsprovision in Höhe von 26.794,24 EUR und für die Publikation _______ eine solche in Höhe von 19.518,73 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht und die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den in zweiter Instanz gestellten Anträgen des Klägers um eine Klageänderung handelt oder ob bereits die in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge des Klägers entsprechend auszulegen waren. Denn im Falle einer Klageänderung wäre diese sachdienlich und nicht gemäß § 533 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nach § 89b Abs. 1 HGB, denn die Vertragsverhältnisse sind durch eine Kündigung beendet worden, für die ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag (§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB).
1.
Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 3.9.2007 kann entgegen der Meinung des Landgerichts allerdings nicht mit der Rechtskraftwirkung des Vorprozesses (_________LG Frankfurt am Main, ______OLG Frankfurt am Main)...