Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen der Beendigung eines Handelsvertretervertrages
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.07.2016; Aktenzeichen 2-32 O 189/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-32 O 189/16 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.950,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-32 O 189/16 - abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Abtretungsvereinbarung gemäß Ziffer 4 der Bedingungen zur Aufbauversorgung in Bezug auf die Aufbauversorgung des Klägers keine Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 11 %, der Kläger 89 % zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen der Beendigung eines Handelsvertretervertrages.
Der Kläger war auf der Grundlage eines Vermögensberater-Vertrages vom 09./22.05.2007 (Anlage K 1, Bl. 29-37 d. A.) Handelsvertreter der Beklagten und vermittelte unter anderem Lebensversicherungsverträge. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Vertrag und die Anlage K 42 (Anlagenband) verwiesen. Daneben vereinbarten die Parteien über das Versorgungswerk der Beklagten eine Grundsicherung in Form einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung bei der X AG und eine Aufbauversorgung durch Zahlungen auf ein für den Kläger eingerichtetes Konto an die Y mbH, die die Einzahlungen in einige für die Beklagte aufgelegte Fonds investierte. Die Ansprüche aus der Grundsicherung und der Aufbauversorgung wurden sicherungshalber an die Beklagte abgetreten. Wegen der Einzelheiten der Abtretung wird auf die Ziffer 10 der Bedingungen zur Grundversorgung (Bl. 92 d. A.) und die Ziffer 4 der Bedingungen zur Aufbauversorgung (Bl. 93 d. A.) verwiesen. In dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.11.2014 erhielt der Kläger Provisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen auf einer Provisionsbasis von 22 o/oo, für die jeweils Abrechnungen erteilt wurden. In dem Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2015 belastete die Beklagte das vereinbarte Kontokorrent mit Pauschalen für die Überlassung des Softwaresystems von insgesamt EUR 5.950,00, schrieb dem Kläger jedoch mit Provisionsabrechnung vom 17.02.2 015 EUR 5.593,00 wieder gut und danach einen weiteren Betrag von EUR 357,00. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten kündigten den Vermögensberater-Vertrag mit Schreiben vom 25.08.2014 (Anlage K 3, Bl. 70f. d. A.) ordentlich zum 31.12.2017. Zugleich wurde der Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglichen Leistungen freigestellt. Während der Freistellung erhielt der Kläger eine Vergütung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Seiten 3f. der Klageerwiderung vom 23.09.2015 (Bl. 135f. d. A.) verwiesen wird. Der Kläger reagierte auf die Kündigung mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2014 (Anlage K 4, Bl. 72ff. d. A.) und 17.10.2014 (Anlage K 5, Bl. 76ff. d. A.). Mit letzterem setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 23.10.2014, die Freistellung rückgängig zu machen und drohte die fristlose Kündigung an. Mit Schreiben vom 24.10.2014 kündigte der Kläger den Vermögensberater-Vertrag fristlos. Nachdem der Kläger eine Tätigkeit für das Bankhaus Z aufgenommen hatte, sprach die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2014 die außerordentliche und fristlose Kündigung aus.
Der Kläger hat einen Provisionssatz von 24o/oo behauptet, weshalb ihm Provisionszahlungen in Höhe von EUR 110.809,43 zustünden. Einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungspauschale für das Softwaresystem habe die Beklagte nie gehabt. Die Abtretungen der Versorgungsleistungen seien im Hinblick auf § 4 BetrAVG unwirksam. Zudem bestehe ein Ausgleichsanspruch, nachdem die Beklagte die fristlose Kündigung des Klägers durch die unberechtigte Freistellung herbeigeführt habe.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe mit dem Stadt1er Schnellbrief vom 26.11.2007 ein Angebot auf Abänderung des Provisions...