Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Registrierung einer Second-Level-Domain, die nur aus Ziffern besteht
Leitsatz (amtlich)
Die Denic eG ist nicht verpflichtet, eine Second-Level-Domain zu registrieren, die nur aus Ziffern besteht.
Normenkette
GWB § 20
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-6 O 547/05) |
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Registrierung und Freischaltung einer allein aus Ziffern bestehenden Second-Level-Domain (nachfolgend SLD).
Die Klägerin bietet unter der Rufnummer AAHHO deutschlandweit telefonische Auskunftsdienstleistungen sowie eine Vielzahl von weiteren Diensten wie z.B. Staunachrichten und Routenplaner an. Mit einem Marktanteil von 31 % ist sie die größte Wettbewerberin der X AG, die ihre Leistungen unter der Telefonnummer AAHHC anbietet. Die Klägerin weitete ihr telefonisches Service-Portal im Jahre 2000 auf das Internet aus. Sie bietet dort Leistungen (u.a. ein Branchenverzeichnis) unter www.AAHHO.com und www.AAHHO.info an. Ferner kann sie unter weiteren Internetadressen, z.B. www.Y.de und www.AAHHO-Z.de erreicht werden.
Die Beklagte ist die bundesweit zentrale Registrierungs- und Vergabestelle für SLDs unter der Top-Level-Domain (nachfolgend TLD) ".de". Auf ihrer Website teilt die Beklagte mit, sie erfülle ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Nutzen und Wohle aller am Internet Interessierten und in Übereinstimmung mit den international anerkannten Standards für den Betrieb einer ccTLD-Registrierungsstelle ihre Aufgabe in Deutschland (Bl. 97 d.A.).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 8.7.2005 die Registrierung der Domain "AAHHH.de" als SLD. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf ihre Registrierungsrichtlinien ab. In den "DENIC-Domain-Richtlinien" unter IV. heißt es:
"Eine Domain kann (ungeachtet der TLD. de) nur bestehen aus Ziffern (0 - 9), Bindestrichen, den Buchstaben A - Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten ..." (Bl. 105 d.A.).
In den FAQs für Domain-Anmelder begründet die Beklagte dies damit, dass die Rechner im Internet sich gegenseitig nicht anhand der Domain, sondern mittels sog. IP-Adressen, also reiner Zahlen, erkennen. Wenn man in seinen Browser eine Domain eingebe, werde diese durch einen sog. Name-Server in die zugehörige IP-Adresse übersetzt. Eine allein aus Ziffern bestehende Domain könne jedoch mit einer IP-Nummer verwechselt werden, was zu technischen Schwierigkeiten führen würde. Dies könne nicht nur die Erreichbarkeit der Website des Nutzers gefährden, sondern darüber hinaus auch andere Internet-Nutzer beeinträchtigen (Bl. 119 d.A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als markbeherrschendes oder zumindest als marktstarkes Unternehmen i.S.d. § 20 GWB anzusehen. Die Beklagte verstoße dadurch, dass sie ihr (Klägerin) die gewünschte Domain AAHHO. de nicht zuteile, gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB und behindere sie unbillig. Zugleich behandle die Beklagte sie ohne sachlichen Grund ungleich. Die Klägerin hat behauptet, die Registrierung einer reinen Ziffern-Domain könne keine Störung verursachen, die nicht genau so durch eine kombinierte Ziffern- und Buchstaben-Domain verursacht werden könne. Eine Verwechselung der IP-Nummern sei aufgrund der Verbesserung der technischen Gegebenheiten nicht mehr denkbar. Die Klägerin hat auf den Standard des RFC (Request for Comments) 1123 aus dem Jahre 1989 verwiesen, wonach in Abweichung des RFC 952 aus dem Jahre 1985 die Beschränkung für das erste Zeichen in einer Domain dahin erleichtert worden sei, dass entweder ein Buchstabe oder eine Ziffer erlaubt sei (Bl. 132 d.A.). Weiterhin hat die Klägerin darauf verwiesen, dass die generischen TLDs. com,. net,. org,. biz,. info und. eu die Verwendung reiner Zifferndomains zulassen und von den Länder-TLDs (ccTLDs) inzwischen beispielsweise Belgien, Luxemburg, Frankreich, Italien, Finnland, Portugal und Spanien ebenfalls reine Ziffern-TLDs registrierten. In Westeuropa würden - außer durch die Beklagte - lediglich in Österreich, Schweden, Norwegen und den Niederlanden derzeit keine solche Domains registriert. Im Übrigen bezieht sich die Klägerin dafür, dass die Verwechselung einer reinen Zifferndomain mit einer IP-Adresse tatsächlich nicht möglich sei, auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Herrn Prof. Dr. SV1 vom 20.9.2005 (Bl. 120 - 131 d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 6.3.2006 (Bl. 274 - 287 d.A.).
Weiter hat die Klägerin gemeint, dass die Beklagte sich selbst verpflichtet habe, die RFCs als internationale Standards einzuhalten. Die Beklagte diskriminiere sie (die Klägerin) gegenüber anderen Telefongesellschaften, für die die von diesen gewünschten SLDs registriert würden. Aus der Verweigerung der Zuweisung der Domain AAHHO. de entstünden ihr erhebliche Wettbewerbsnachteile, da sie - unstreitig - aufgrund ihrer Werbestrategie diese Ziffernkombination und nicht ihre Firmenbezeichnung werblich in den Mittelpunkt gestellt habe und dah...