Entscheidungsstichwort (Thema)
Deckungsschutz für Rechtsanwaltskosten aus D&O-Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Zum Deckungsschutz für vorsorgliche Rechtsberatungskosten im Rahmen einer "Directors & Officers"-Versicherung
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.05.2007; Aktenzeichen 2-08 O 475/06) |
Tenor
Die Nebenintervention des Streitverkündeten zu 2) wird zugelassen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2007 - 2-08 O 475/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.
Die Nebenintervenientin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte oder den Streithelfer zu 2) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder der Streithelfer zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, ehemaliges Vorstandsmitglied der A, nimmt das beklagte Versicherungsunternehmen auf Deckung seiner Rechtsanwaltskosten für seine Vertretung in einem gegen ihn eingeleiteten Schadensersatzprozeß in Anspruch.
1.
Die A hatte im April 2002 zugunsten des Klägers als versicherter Person eine "Directors & Officers"- Versicherung "für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte" bei der Beklagten abgeschlossen. In der Police ist die Einbeziehung der - angefügten - Versicherungsbedingungen "HPDO 2002" vereinbart. Nach Ziff. 1.1. der HPDO gewährt der Versicherer "Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen Pflichtverletzungen, die sie in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 begangen haben ... von einem Dritten oder einem versicherten Unternehmen in Anspruch genommen werden". Versichert sind "Haftpflichtansprüche, die während der Dauer der Versicherung erstmals geltend gemacht werden...". Der Versicherungsschutz erstreckt sich "nicht auf Ansprüche... wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen versicherten Personen; sofern Vorsatz streitig ist, besteht Deckungsschutz für Abwehrkosten" (Ziff. 3.1). Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (Ziff. 6.2.). Ziff. 6.3 sieht vor, dass Haftpflichtansprüche versichert bleiben, die "nach Vertragsende innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Pflichtverletzungen in die vereinbarte Vertragsdauer fallen" ("Nachmeldefrist"). Aufgrund besonderer Deckungsvereinbarung können bei Vorliegen eines dort näher bezeichneten Falles "versicherte Personen in Abstimmung mit dem Versicherer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, wenn "eine Inanspruchnahme ... im Sinne von Ziffer 1.1. wahrscheinlich ist" (sog. "Side-letter").
Über das Vermögen der A wurde am 30. September 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet (Eröffnungsbeschluss Bl. 18). Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin B -Nebenintervenientin des Klägers - zahlte die Versicherungsprämie nicht, das Versicherungsverhältnis wurde beendet und der Ablauf der Nachmeldefrist für den 12. August 2004 vereinbart.
2.
Der Kläger schloss am 23. September 2002 - als Vorstandsmitglied für die A handelnd - einen Generalunternehmervertrag über ein Bauvorhaben in Z mit einem Kostenvolumen von rund 2,8 Mio. EUR mit Frau C, deren Ehemann zu seinem persönlichen Bekanntenkreis zählte. Schon vor dem schriftlichen Vertragsschluss hatte der Kläger für dieses Vorhaben Bürgschaften namens der A über rund 430.000.- EUR erbracht. Diesen Aktivitäten war keine Bonitätsprüfung vorangegangen, die weiteren Vorstandsmitglieder waren nicht beteiligt worden. Nach der Satzung der A war deren Geschäftszweck mit "Messebau" vereinbart; bei dem zu errichtenden Bauwerk handelte es sich allerdings um ein Wohnhaus mit zwei Einliegerwohnungen, einem Bürotrakt, Lagerräumen, Garage, Pavillon und Geräteschuppen in der Abgelegenheit des schottischen Hochlandes. Das Ehepaar D verfügte nicht über die erforderlichen Mittel; nach Zahlung von rund 320.000.- EUR teilte der Ehemann der Bestellerin mit E-Mail vom 28. April 2003 mit, seine Frau sei "aus unterschiedlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, diese Forderungen" (rund 3,1 Mio. EUR) "zu bedienen".
3.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der A forderte den Kläger mit (fälschlich mit "Dezember 1992" datiertem) Schreiben im Dezember 2002 auf, "sämtliche relevanten Unterlagen über dieses Projekt dem Aufsichtsrat zugänglich zu machen", weil der Kläger auf "wiederholtes Nachfragen ... keine befriedigende Antwort über die Finanzierung des Projekts" gegeben habe. In einer Sitzung des Aufsichtsrats am 18. März 2003 wurde das "Projekt Z" unter Beteiligung d...