Entscheidungsstichwort (Thema)
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Anforderungen an die Darstellung der Garantieübernahme gegenüber einem Medienfonds
Leitsatz (amtlich)
Wird seitens der beratenden Bank gegenüber dem Anleger der unzutreffende Eindruck erweckt, die Garantiezahlung an den Fonds führe zu einer sicheren Ausschüttung i.H.v. über 100 % seiner Nettoeinlagesumme, genügt dies nicht den Anforderungen an eine objektgerechte Beratung (hier: Academy II).
Normenkette
BGB §§ 280, 849
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen 2-19 O 515/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.11.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.638,53 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der steuerlichen Verpflichtung zu Zahlung von Nachzahlungszinsen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der steuerlichen Neufestsetzung hinsichtlich der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG, O1, im Nennwert von 75.000 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
3. Die Verurteilung gem. Ziff. 1.) und die Freistellung gem. Ziff. 2.) erfolgen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Abtretung aller Rechte aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG im Nennwert von 75.000 EUR.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Rechte aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG im Nennwert von 75.000 EUR in Verzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 519,91 EUR zzgl. Zinsen hieraus seit dem 28.7.2011 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 7.714 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.3.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen
a) Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Abtretung bestandkräftiger Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Nachzahlungszinsen, soweit sich diese auf die vom Kläger gezeichnete Beteiligung an der ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG im Nennwert von 75.000 EUR und auf durch die Beklagte erstattete Nachzahlungszinsen beziehen;
b) die Verpflichtung des Klägers, die Beklagte über etwaige Rückerstattungen durch das für ihn zuständige Wohnstattfinanzamt, sofern sich diese auf die vom Kläger gezeichnete Beteiligung an der ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG im Nennwert von 75.000 EUR und auf durch die Beklagte erstattete Nachzahlungszinsen beziehen, in Kenntnis zu setzen und der Beklagten nach Aufforderung durch Vorlage der entsprechenden Steuerbescheide darüber Auskunft zu erteilen.
7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung bestandskräftiger Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Nachzahlungszinsen, soweit sich diese auf die vom Kläger gezeichnete Beteiligung an der ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG im Nennwert von 75.000 EUR und auf durch die Beklagte erstattete Nachzahlungszinsen beziehen, in Verzug befindet.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
9. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen.
10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil zu vollstreckendenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
11. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Dezember 2002 beteiligte sich der Kläger mittelbar über eine Treuhänderin an der ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG. Der Zeichnungsbetrag betrug 75.000 EUR zzgl. eines Agio i.H.v. 5 % (vgl. Anlage K1). Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten in einem mündlichen Beratungsgespräch im November 2002. Zunächst hatte der Kläger eine mittelbare Beteiligung i.H.v. 100.000 EUR gezeichnet. Nachdem sein Steuerberater eine geringere Beteiligungshöhe für ausreichend erachtet hatte, widerrief der Kläger diese Beteiligung und zeichnete die nunmehr in Rede stehende Beteiligung i.H.v. 75.000 EUR.
Geschäftsmodell des Fonds war die Produktion und weltweite Verwertung von Filmen. Dabei produzierte die Fondsgesellschaft die Filme nicht selbst. Diese sollten vielmehr nach den Fondsbedingungen...