Entscheidungsstichwort (Thema)
Andienungspflicht des Gesellschafters hinsichtlich einer von ihm gemachten Erfindung
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der Gesellschaft eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Erfindung, kann für ihn nach den Gesamtumständen die Pflicht bestehen, diese Erfindung der Gesellschaft (entschädigungslos) anzudienen, wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betraf, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhte (im Streitfall bejaht).
2. Verstößt der Gesellschafter in dem in Ziffer 1. genannten Fall gegen die ihn treffende Andienungspflicht und meldet die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des auf Grund dieser Anmeldung erteilten Patents - gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts - zu.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.03.2016; Aktenzeichen 2-6 O 223/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.3.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
1.a) das deutsche Gebrauchsmuster DE 1 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 40,-- EUR durch die Klägerin an den Beklagten;
b) das deutsche Gebrauchsmuster DE 2 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 40,-- EUR durch die Klägerin an den Beklagten;
c) das deutsche Gebrauchsmuster DE 3 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 40,-- EUR durch die Klägerin an den Beklagten;
d) das deutsche Gebrauchsmuster DE 4 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 40,-- EUR durch die Klägerin an den Beklagten;
e) das deutsche Gebrauchsmuster DE 5 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 40,-- EUR durch die Klägerin an den Beklagten;
f) das deutsche Gebrauchsmuster DE 6 auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung des Gebrauchsmusters im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 40,-- EUR durch die Klägerin an den Beklagten;
Der Beklagte wird ferner verurteilt,
2. a) den Anspruch auf Erteilung des Europäischen Patents EP 7, Anmeldenummer EP. für alle benannten Vertragsstaaten und die Rechte aus dieser europäischen Patentanmeldung an die Klägerin abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung der Amtsgebühren in Höhe von 4.435,-- EUR durch die Klägerin an den Beklagten;
b) den Anspruch auf Erteilung des Europäischen Patents EP 8, Anmeldenummer EP. für alle benannten Vertragsstaaten und die Rechte aus dieser europäischen Patentanmeldung an die Klägerin abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung der Amtsgebühren in Höhe von 1.445,-- EUR durch die Klägerin an den Beklagten;
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 200.000,-- EUR.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die Übertragung und Umschreibung mehrerer deutscher Gebrauchsmuster bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und die Abtretung der Ansprüche auf Erteilung zweier europäischer Patente sowie der Rechte aus diesen Patentanmeldungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, die im obigen Urteilstenor aufgeführten Gebrauchsmuster auf die Klägerin zu übertragen und in deren Umschreibung im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen sowie ferner die Ansprüche auf Erteilung der im obigen Urteilstenor aufgeführten Europäischen Patente an die Klägerin abzutreten.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Beklagte sei zur Übertragu...