Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung des Bundes
Leitsatz (amtlich)
Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, die Bedingungen der alten Vertragsentwürfe seien in dem schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.11.2016; Aktenzeichen 2-19 O 315/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2016 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.
Das am 17. November 2016 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin - die X - begehrt die Zahlung sog. "Fremdmietzuschläge" in Höhe von insgesamt EUR 43.821,38.
Im Jahre 1994 schloss die Klägerin mit der A AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Förderungsvertrag. Hierin gewährte die Klägerin der A AG einen Zuschuss in Höhe von DM 3.910.000,00 für ein Bauvorhaben in Stadt1 (§ 1 Abs. 1), durch welches gemäß § 1 Abs. 2 des Förderungsvertrages Wohnraum für Personen geschaffen werden sollte, die von der Klägerin als Mieter benannt werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Förderungsvertrages verpflichtete sich die A AG, für die Dauer von zehn Jahren nach Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen eine für die ersten zehn Jahre konkret dargestellte Staffelmiete (Bundesbedienstetenmiete) zu erheben, soweit die Wohnungen an wohnungsfürsorgeberechtigte Mieter (Bundesbedienstete) vergeben waren. In der durchschnittlichen Bundesbedienstetenmiete bei Bezugsfertigkeit waren DM 1,16 pro m2 pro Monat für Schönheitsreparaturen enthalten. Schönheitsreparaturen waren gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages von der A AG durchzuführen.
§ 5 Abs. 2 des Förderungsvertrages sieht vor, dass für den Fall, dass der Mieter nicht mehr zu dem vom Bund im Rahmen der Wohnungsfürsorge zu betreuenden Personenkreis gehört, anstelle der nach Abs. 1 zulässigen Bundesbedienstetenmiete eine um DM 6,40 pro m2 pro Monat höhere Miete (Fremdmiete) tritt.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 des Förderungsvertrages ist geregelt, dass nach Ablauf von zehn Jahren nach Bezugsfertigkeit die A AG die Bundesbedienstetenmiete und die Fremdmiete grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anheben kann. Sodann bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 3, wann eine Mietanhebung von bis zu drei Prozent und § 5 Abs. 3 Satz 5, wann eine Mietanhebung von mehr drei Prozent möglich sein soll.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 8 des Vertrages soll eine Mietanhebung nur insoweit zulässig sein, als die geforderte Miete mindestens DM 1,00 pro m2 pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
§ 5 Abs. 9 des Förderungsvertrages sieht vor, dass die A AG für den Fall, dass ihr die Klägerin mitteilt, dass ein Mieter nicht mehr von ihr im Rahmen der Wohnungsfürsorge betreut wird, unverzüglich die Fremdmiete zum nächsten, rechtlich zulässigen Zeitpunkt zu fordern und den geltend gemachten Unterschiedsbetrag zur Bundesbedienstetenmiete in Höhe von bis zu einem Betrag von DM 6,40 pro m2 pro Monat an die Klägerin abzuführen hat.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Förderungsvertrages (FV), insbesondere auch hinsichtlich dessen optischer Gestaltung, wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 27 ff. d. A.).
Die Klägerin macht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2015 hinsichtlich folgender "Fremdmieter" folgende Unterschiedsbeträge im Sinne des § 5 Abs. 9 des Förderungsvertrages geltend:
a) B EUR 3.987,32
b) C EUR 3.506,98
c) D EUR 3.987,32
d) E EUR 990,85
e) F EUR 1.829,26
f) G EUR 629,29
g) H EUR 1.202,44
h) I EUR 1.898,59
I) J EUR 1.850,90
j) L EUR 2.273,34
k) K EUR 3.506,98
I) M EUR 3.506,98
m) N EUR 3.987,32
n) O EUR 2.831,80
o) P EUR 3.581,18
p) Q EUR 2.407,68
q) R EUR 2.407,68
r) T EUR 2.407,68
Von dem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 46.793,59 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 43.821,38 in der Reihenfolge der aufgelisteten Mietverhältnisse geltend.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 43.821,38 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 21.585,36 seit dem 11. Juni 2014, aus weiteren EUR 7.169,63 seit dem 11. November 2014, aus weiteren EUR 7.078,23 seit dem 1. April 2015 und aus weiteren EUR 7.988,16 seit dem 21. Oktober 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird e...