Entscheidungsstichwort (Thema)
Konsensuale Aufhebung von Vor- und Nacherbschaft
Leitsatz (amtlich)
Vor- und Nacherben können das zwischen ihnen bestehende Verhältnis vertraglich auflösen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 273 Abs. 1, §§ 397, 2113, 2120, 2128
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.07.2018; Aktenzeichen 2-21 O 75/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juli 2018 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-21 O 75/18) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche auf Sicherheitsleistung nach § 2128 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist die Mutter des Klägers.
Am XX.XX.1971 verstarb Frau Vorname1 A (im Folgenden: die Erblasserin). In dem am 18. April 1969 errichteten notariellen Testaments der Erblasserin hieß es u. a. wie folgt:
"Ich habe zwei Töchter, nämlich Vorname2 B, geb. A und Vorname3 C, geb. A [= die Beklagte]. Beide sind verheiratet und haben Nachkommen. Mein Nachlass soll je zur Hälfte diesen beiden Töchtern bzw. ihren Nachkommen als Erben zufallen und zwar nach folgender Maßgabe:
Falls meine Tochter Vorname2 B, die zur Hälfte meine Erbin wird, den Erbfall nicht erlebt, tritt ihre Tochter Vorname6 B verehelichte H an ihre Stelle. Ersatzerben für Frau H sind deren Kinder zu gleichen Teilen.
Meine Tochter Vorname3 C [= die Beklagte] erhält als Vorerbin 30 % meines Nachlasses. Die restlichen 20 % meines Nachlasses erben deren beide Kinder Vorname4 [= der Kläger] und Vorname5, und zwar zu gleichen Teilen untereinander. Diese beiden Kinder sind auch Nacherben ihrer Mutter und gegebenenfalls auch deren Ersatzerben. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Das Vermögen, das meine beiden Enkelkinder, Vorname4 und Vorname5, Geschwister C, von mir erben, soll der Verwaltung ihres Vaters entzogen sein. Fordert meine Tochter Vorname3 C den Pflichtteil, soll auch ihr die Verwaltung am Erbe ihrer Kinder entzogen werden. Es ist mein Wunsch, dass die beiden mir gehörigen Grundstücke Stadt1, D-Straße ... und E-Straße ..., der Nachkommenschaft erhalten bleiben. Deshalb ordne ich Testamentsvollstreckung an, die bis zum 31. Dezember 1980 dauern soll".
Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Testaments wird auf die als Anlage SNP 1 (Bl. 9 ff. d. A.) zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen.
Der am 10. März 1971 ausgestellte gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Stadt1 (Aktenzeichen ...) wies als Erben Frau Vorname2 B zu 5/10 (Ziff. 1), die Beklagte zu 3/10 (Ziff. 2), den Kläger zu 1/10 (Ziff. 3a) und Frau Vorname5 C (Ziff. 3b) ebenfalls zu 1/10 aus. Weiter hieß es in dem gemeinschaftlichen Erbschein u. a.: "Bezüglich des 3/10 Erbanteils der [Beklagten] ist Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Tode dieser Vorerbin eintritt. Nacherben sind zu gleichen Teilen die unter Ziff. 3a und b genannten Miterben". Für die weiteren Einzelheiten des gemeinschaftlichen Erbscheins wird auf die als Anlage SNP 2 (Bl. 12 d. A.) zu den Akten gereichte Kopie verwiesen.
In dem Nachlassverzeichnis vom 10. September 1971, das die Unterschrift der Schwester der Beklagten und die der Beklagten trägt, sind für die beiden Grundstücke in Stadt1 Einheitswerte in Höhe von DM 52.600,00 (D-Straße ...) sowie in Höhe von DM 31.900,00 (E-Straße ...) angegeben. Unter Ziff. 6 ("Guthaben bei Banken, Sparkassen und Postscheckamt, Bargeld") ist ein Betrag von "rd. DM 247.000,00" eingetragen. Bei Ziff. 7 ("Wertpapiere") findet sich ein Eintrag in Höhe von "rd. DM 42.980,00". Für die weiteren Einzelheiten des Nachlassverzeichnisses wird auf die als Anlage SNP 5 (Bl. 21 f. d. A.) zu den Akten gereichte Kopie verwiesen.
In der Erbschaftssteuererklärung der Schwester der Beklagten vom 30. Oktober 1971 ist ein Reinwert des Nachlasses in Höhe von DM 348.316,00 angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erbschaftssteuererklärung wird auf die als Anlage SNP 3 (Bl. 13 f. d. A.) zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen.
Am 9. Juli 1982 schlossen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sowie Frau Vorname2 B (die Schwester der Beklagten) und Frau Vorname5 C (die Schwester des Klägers) einen notariellen Vertrag, der mit "Erbauseinandersetzungsvertrag" überschrieben ist. Ziff. 4 dieses notariellen Vertrages lautet: "Die vorgenannten beiden Grundstücke sind die einzigen noch vorhandenen Nachlasswerte der Erblasserin [...]. In Ziff. 5 heißt es: "Hinsichtlich der Erbengemeinschaft nach [der Erblasserin] setzen sich die Erschienenen wie folgt auseinander". Ziff. 5.1 regelte sodann, dass das Eigentum an dem Grundstück in der E-Str...