Verfahrensgang
LG Marburg (Entscheidung vom 13.12.2006; Aktenzeichen 2 O 87/06) |
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Teilforderung in Höhe von 200.000 EUR aus von ihr fristlos gekündigten Darlehensverträgen mit der Beklagten, die einen Baumarkt betreibt. Die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, die seit den fünfziger Jahren besteht, war bereits seit mehreren Jahren aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht mehr störungsfrei. Dies hatte unter dem Datum des 14. Januar 2003 zu einer fristlosen Kündigung der Klägerin wegen einer von ihr behaupteten erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens der Beklagten geführt. Tatsächlich war auch der Umsatz des Unternehmens im Jahr 2000 von ca . 7,5 Mio. EUR auf ca. 6,9 Mio. EUR gesunken. In dem Kündigungsschreiben, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bd. I Bl. 148 ff. d.A. verwiesen wird, wurden als Kündigungsgrund daneben familiäre Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern der damals noch als OHG firmierenden Klägerin angeführt. Der Saldo der Verbindlichkeiten aus den gekündigten Darlehensverträgen wurde auf 1.005.406,04 EUR beziffert.
Nach umfänglichen Verhandlungen zwischen den Parteien, in denen auch darum gestritten wurde, ob der Geschäftsführer der Beklagten eine als Sicherheit verlangte Lebensversicherung über ein der Klägerin verbundenes Versicherungsunternehmen abschließen sollte, erklärte die Klägerin unter dem Datum des 4. November 2003 (Bd. I Bl. 165 ff. d.A.), auf die Geltendmachung von Folgen aus der Kündigung zu verzichten. Es wurden in der Folge gemeinsam von den Parteien Lösungsmöglichkeiten für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten gesucht. In diesem Zusammenhang erstellte der Dipl. Volkswirt A als externer Berater eine fachliche Stellungnahme, in der Bedenken im Hinblick auf die Liquiditätssituation geäußert wurden und darauf hingewiesen wurde, dass die Umsatzzahlen vom Geschäftsjahr 2002 auf das Geschäftsjahr 2003 von 6,65 Mio. EUR auf 6,190 Mio. EUR gesunken waren. Nach weiteren Verhandlungen wurden sodann unter dem Datum des 6. Juli 2004 neue Kreditverträge abgeschlossen, nachdem auch hinsichtlich der Beklagten eine Umfirmierung von einer OHG in die nunmehr bestehende GmbH und Co. KG stattgefunden hatte. Im Einzelnen schlossen die Parteien einen Kontokorrentkreditvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 153.387 EUR (Bd. I Bl. 179 d.A.), einen Wechseldiskontkreditvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.129 EUR (Bd. I Bl. 181 d.A.) und zwei Tilgungsdarlehensverträge über 310.711,34 EUR sowie 416.471,91 EUR (Bd. I Bl. 183 ff. d.A.). Als Sicherheiten wurden in der Folgezeit verschiedene Grundschulden und persönliche Bürgschaften auch der Eltern des Geschäftsführers der Beklagten erbracht.
Zu einer Beruhigung zwischen den Parteien kam es gleichwohl nicht, vielmehr entwickelten sich unterschiedliche Vorstellungen über die Zukunft des Unternehmens, deren wirtschaftliche Situation auch von externen Unternehmensberatern bewertet wurde, nachdem die Beklagte auf Verlangen der Klägerin Bilanzprüfungsberichte zur Verfügung gestellt hatte. Unter dem Datum des 5. Oktober 2004 ließ die Klägerin für sich eine interne Bilanzbeurteilung erstellen. Danach wurde unter Darstellung von einzelnen betriebswirtschaftlichen Messzahlen die Vermögens- und Finanzlage der Beklagten als unbefriedigend bewertet. Das Unternehmen der Beklagten sei "weiterhin nicht in der Lage, seinen Zinsverpflichtungen aus den erwirtschafteten Erträgen nachzukommen". Das Gesamturteil nach internen Richtlinien der Klägerin lautete: "unzureichend". Wegen der Einzelheiten dieses Berichts wird auf Bd. IV Bl. 41, 42 d.A. Bezug genommen. Bei folgenden weiteren Gesprächen zwischen den Parteien u.a. am 28. Oktober 2004 ging es auch unter im Einzelnen streitigen Umständen um die Frage einer Veräußerung des Unternehmens oder einer Kooperation mit anderen Baustoffhändlern der Region. Der Geschäftsführer der Beklagten wehrte sich in der Folgezeit gegen eine nach seiner Darstellung vom Vorstand der Klägerin verlangte Erteilung einer "Verkaufsvollmacht", die eine Veräußerung des Unternehmens ermöglicht hätte.
Als Folge der sich auch persönlich verschärfenden Auseinandersetzungen zwischen dem Vorstand der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten äußerte die Klägerin in einem Schreiben an einen von der Beklagten beauftragten Unternehmensberater unter dem 7. Dezember 2004 (Bd. I Bl. 210), ein Angebot zur Aussetzung von Tilgungsleistungen könne nicht aufrechterhalten bleiben, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber Dritten geäußert habe, dass "bei ausbleibender Unterstützung seiner Firma durch die ...kasse in unserem Hause "Köpfe rollen" würden". Eine "risikoadjustierte Bepreisung" auf der Grundlage einer externen Krediteprüfung und unter Berücksichtigung des aktuellen Ratings führe zu einer Erhöhung des Sollzinssatzes bezüglich des Kontokorrentkredites. Insgesamt sei es sinnvoll, wenn dem Geschäftsführer empfohl...