Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-10 O 172/07) |
Gründe
Die Klägerin klagt aus - behauptetem - abgetretenen Recht der X ... GmbH (früher A, davor B); sie begehrt Zahlung an die C GmbH.
Die B erwarb gemäß notariellem Vertrag vom ....00 (B 6) die Geschäftsanteile an der D GmbH. Dieser Erwerb wurde von der ...- Bank finanziert gemäß Darlehensvertrag vom ....2001/....2001 (Bl. 8 d.A.); die ...- Bank war die Hausbank der B. Am 19.02.2002 kam es zu einem Gespräch der A, vertreten durch die Geschäftsführer E und F sowie durch den Gesellschafter G (Geschäftsführer der Klägerin) bei der ...- Bank. In einem Gesprächsprotokoll vom 20.02.2002 (K 4) hielt Herr G fest, Herr H von der ...- Bank habe bei diesem Gespräch erklärt, er wisse schon seit zwei Jahren, dass Herr D Schmiergelder gezahlt habe, um Kunden zu akquirieren. Der Beklagte war bei diesem Gespräch nicht zugegen und zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht mandatiert. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat die B/A im Februar/März des Jahres 2002 bei deren außergerichtlicher Auseinandersetzung mit der ...- Bank. Am 25.02.2002 richtete die B ein Schreiben an die ...- Bank, an dem der Beklagte nicht beteiligt war (B 3). Der Beklagte wurde am 26.02.2002 durch Herrn G von der A mandatiert. Mit Schreiben an die ... - Bank vom 27.02.2002 (K 5) machte der Beklagte für die B eine Aufklärungspflichtverletzung der ...- Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile der D GmbH geltend. Am 01.03.2002 fand ein Gespräch zwischen der ...- Bank und der B statt, an welchem auch der Beklagte teilnahm. Anschließend kam es - nach einem Treffen der beiden Geschäftsführer der A mit Herrn G - zu einem Schreiben der A an die ... - Bank vom 04.03.2002 (Bl. 15 d.A.). Nachfolgend kam es zu einem Schreiben der ...- Bank an die A vom 11.03.2002, mit dessen Inhalt sich letztere einverstanden erklärte (B 16). Am 13.03.2002 sandte der Beklagte an die ...- Bank für die A ein Schreiben, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 6 Bezug genommen wird.
Das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten endete am 15.03.2002.
Im Januar 2004 nahm die ...- Bank die A klageweise auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,00 EUR in Anspruch; die dortige Beklagte erhob Widerklage in Höhe von 100.000,00 EUR (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/04 0 57/04). An diesem Rechtsstreit war der Beklagte nicht als Prozessbevollmächtigter der A beteiligt, sondern nur als deren Streithelfer. In diesem Rechtsstreit hatte die A gegen die ...- Bank einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.287.743,05 EUR geltend gemacht, mit dem sie - teilweise - gegen die Klageforderung aufgerechnet und ihre Widerklage begründet hatte.
Die A kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 05.08.2004 (Bl. 203 d.A.) Schadensersatzansprüche an, falls dessen Schreiben vom 13.03.2002 als Forderungsverzicht gewertet werde.
Das Landgericht gab durch Urteil vom 10.11.2004 der Klage der ...- Bank gegen die A statt und wies deren Widerklage ab; in den Urteilsgründen heißt es, durch das Schreiben vom 13.03.2002 habe die dortige Beklagte auf alle eventuellen Ansprüche gegen die ...- Bank aus Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten verzichtet.
Mit Schreiben vom 19.11.2004 forderte die A den Beklagten zur Anerkennung des mit Schreiben vom 05.08.2004 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf (Bl. 205 d.A.). Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 25.11.2004 zurück (B 29).
In der Folgezeit wurde die A umgewandelt in die X ... GmbH. Bezüglich letzterer wurde Insolvenzantrag gestellt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15.09.2005 wurden vorläufige Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet und Rechtsanwalt RA1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 220 d.A.); ein weiterer Beschluss des Insolvenzgerichts ist nachfolgend bisher nicht ergangen.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.06.2006 wurde die Berufung der X ... GmbH i.L. gegen das landgerichtliche Urteil vom 10.11.2004 zurückgewiesen (Az.: 5 U 253/04).
Der vorliegende Mahnbescheid ist am 27.12.2006 bei Gericht eingegangen und am 15.01.2007 erlassen worden; er bezieht sich auf eine Hauptforderung in Höhe von 2.052.242,26 EUR "Schadensersatz aus Anwaltsvertrag gemäß Brief - 524/02 vom 18.11.2004" (Bl. 2/3 d.A.).
Nach Zustellung des Mahnbescheides hat die Klägerin den Antrag umgestellt auf Zahlung an die C GmbH (Bl. 16 d.A.).
Die Klägerin bezieht sich zur Aktivlegitimation auf die - erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte - Abtretungsvereinbarung vom 22.12./23.12.2006 mit der X ... GmbH (Bl. 214 d.A.), sowie auf die Abtretungsbestätigung vom 14.02./15.02.2007 (K 1); die nachfolgend erfolgte Abtretung der Forderung an die C GmbH vom 19.03.2007 (K 2) sei erst nach Rechtshängigkeit erfolgt und somit gemäß § 265 ZPO unschädlich.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Anwaltsvertrages die Zahlung von 2.052.142,26 EUR nebst Zinsen an ...