Leitsatz (amtlich)
1.
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.
2.
Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 2-3 O 556/06) |
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Geldentschädigung wegen Veröffentlichung seines Bildes in Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung.
Der Kläger ist seit 1996/1997 Schlagzeuger der bekannten Rockgruppe "Y". Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten A-Zeitung vom 05.04.2006 auf der letzten Seite sowie der online-Ausgabe unter der Überschrift:
"Ex-Y-Schlagzeuger angeklagt
Er soll B-Mitglieder für Erpressung engagiert haben".
In dem Bericht wird mitgeteilt, dass der frühere Schlagzeuger der Rockband Y, C, wegen versuchter schwerer Erpressung angeklagt worden sei und der Prozess begonnen habe. Dem Beitrag beigefügt war eine Abbildung des Klägers mit der Bildunterschrift "Ex-Y- Schlagzeuger C". Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 49 und Bl. 23 d. A. Bezug genommen. Auf anwaltliche Abmahnung des Klägers vom 06.04.2006 gab die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2006 eine Unterlassungserklärung ab und veröffentlichte auf der Rückseite der A-Zeitung vom 08.04.2006 im linken Randbereich eine Richtigstellung (Bl. 25 d. A.).
Der Kläger hat wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch von 5.100,- EUR verlangt. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten und hat u. a. gemeint, der Leser habe Text und Überschrift eindeutig entnehmen können, dass es sich bei der nach dem Bericht angeklagten Person nicht um den Kläger gehandelt habe.
Das Landgericht hat dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,- EUR nebst Zinsen zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger auf dem Foto eindeutig erkennbar sei und ihm zugeschrieben werde, der Ex-Y-Schlagzeuger C zu sein, der wegen versuchter schwerer Erpressung angeklagt worden sei. Dies bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Beklagte treffe ein nicht unerhebliches Verschulden, da sie ihre Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der Fotografie grob fahrlässig verletzt habe. Weder die Unterlassungserklärung noch die veröffentlichte Richtigstellung seien zur vollständigen Rehabilitierung des Klägers geeignet. Die Richtigstellung erreiche nicht notwendigerweise denselben Leserkreis wie die Erstmitteilung und werde mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von sämtlichen Empfängern der ersten Mitteilung gelesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlich vorgetragenen Argumente weiter. Sie meint insbesondere, der Kläger sei dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er auf dem Foto erkannt worden sei und eine Beeinträchtigung erlitten habe. Dies habe er jedoch nicht vorgetragen, da er nur briefmarkengroß abgebildet worden sei und sich auf dem beanstandeten Foto kaum ähnlich sehe. Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht anzunehmen. Vielmehr liege nur eine bedauernswerte, einfache Verletzung des Rechts des Klägers am eigenen Bild vor.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 05.04.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/3 O 556/06, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG, 22, 23 KUG eine Geldentschädigung zugebilligt.
Dass die Beklagte durch die beanstandete Abbildung das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
Mit Recht hat das Landgericht auch die weiteren Voraussetzungen für eine Geldentschädigung wegen des immateriellen Schadens bejaht. Mit der Abbildung des Klägers hat die Beklagte in schwerwiegender Weise in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Be...