Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt der Bank bei Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2019; Aktenzeichen 2-27 O 34/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 230.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit vorliegender Klage verfolgt der Kläger einen Freigabeanspruch hinterlegter Zwangsversteigerungserlöse gegen die Beklagte.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Bl. 135 f. d.A.). Diese werden wie folgt klargestellt und ergänzt:

Die auf dem im Grundbuch von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt ... eingetragenen Grundbesitz des Herrn A in Abteilung III für die Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetragene Grundschuld hatte dort die laufende Nummer 4. Ihr gingen zwei Grundschulden über 240.000,00 und 30.000,00 DM Nennbetrag vor, die an die Bank1 eG abgetreten waren. Unter der laufenden Nummer 5 war eine weitere Grundschuld über 40.000,00 DM Nennbetrag für die Bank1 eG eingetragen. Hiernach folgte unter der laufenden Nummer 6 letztrangig die für den Kläger eingetragene Grundschuld mit einem Nennbetrag über 600.000,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Grundbuchstand wird im Übrigen auf die Anlage K1, Bl. 8 ff. Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat dies dahingehend begründet, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages zustehe, da die Rückgewähransprüche an der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestellten Grundschuld weder im Jahr 2001 noch im Jahr 2014 wirksam an den Kläger abgetreten worden seien. Denn es habe in beiden Fällen an der mangelnden Zustimmung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin hierzu gefehlt. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde zwischen dem Sicherungsgeber und der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthaltene Klausel über das Zustimmungserfordernis sei auch nicht unwirksam gewesen. Zwar wäre die Beklagte grundsätzlich auch heute noch verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Jedoch sei dies nach Pfändung der Ansprüche nicht mehr rückwirkend möglich und die Klage somit abzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 30.10.2019 zugestellte Urteil (Bl. 145 d.A.) hat der Kläger am 26.11.2019 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30.01.2020 begründet (Bl. 173 f. d.A.).

Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügt die Berufung, dass die Kammer verkannt habe, dass der Kläger mit der ersten, jedenfalls aber der zweiten Abtretung der Rückgewähransprüche und der Ansprüche auf Auskehr des Übererlöses Inhaber derselben geworden sei. Die eine Zustimmung zur Abtretung fordernde Klausel in der Bestellungsurkunde sei unwirksam. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.02.1990 (V ZR 200/88) vertretene Rechtsauffassung sei auf den vorliegenden Sachverhalt der Bestellung einer Grundschuld durch den Grundstückseigentümer nicht übertragbar. Keinesfalls könne aber die zweite Abtretung, die erst nach vollständiger Erledigung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten vorgenommen worden sei, noch mangels Zustimmung der Beklagten unwirksam sein. Zumindest diese gehe auch der zeitlich späteren Pfändung vor, so dass der Klage hätte entsprochen werden müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 18.10.2019 verkündeten Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main,

1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die Abtretung des Auszahlungsanspruchs an dem ihr im Verteilungsplan des Amtsgerichts Stadt2 vom 27.09.2018 zu Az.: ... zugeteilten Versteigerungserlös von EUR 224.073,66 zu erklären und demgemäß gegenüber dem Amtsgerichts Stadt2 zu Az.: ... den für sie hinterlegten, vorstehend bezeichneten Betrag zur Auszahlung an den Kläger freizugeben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über 3.323,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6 % Zinsen aus EUR 224.073,66 seit dem 15.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Di...

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