Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung der Verspätungsvorschriften im frühen ersten Termin

 

Normenkette

ZPO § 275 Abs. 1, § 296 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 5 O 335/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen VII ZR 43/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Wiesbaden - 5. Zivilkammer - vom 25.6.2003 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das oben genannte Urteil abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 3.766,57 EUR nebst 5 % Zinsen per anno seit dem 29.1.2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restlichen Werklohn i.H.v. insgesamt noch 42.392,07 EUR aus einem Bauvertrag vom 29.10.1999 in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Wiesbaden vom 25.6.2003 (Bl. 135 ff.) Bezug genommen. Das LG hat der Klage in einer Höhe von 38.625,50 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen; insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses den Beklagten am 4.7.2003 und der Klägerin am 9.7.2003 zugestellte Urteil wenden sich sowohl die Beklagten mit ihrer am 31.7.2003 eingelegten Berufung als auch die Klägerin mit ihrer am 8.8.2003 eingelegten Berufung.

Die Beklagten wiederholen vollumfänglich ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3.6.2003. Zwar wenden sie sich nicht dagegen, dass ihr Vortrag verspätet war und auch keine Entschuldigungsgründe dafür vorliegen. Sie sind jedoch der Auffassung, ihr Vorbringen hätte dennoch berücksichtigt werden müssen, weil die Erledigung des Rechtsstreits dadurch nicht verzögert worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 6.10.2003 verwiesen.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Wiesbaden vom 25.6.2003 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und sie unter Abänderung des Urteils des LG Wiesbaden vom 25.6.2003 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 3.766,57 EUR nebst 5 % Zinsen per anno seit 29.1.2001 zu zahlen.

Die Klägerin rügt, das Vorbringen der Beklagten in dem verspäteten Schriftsatz vom 3.6.2003 hätte auch nicht insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die Beklagten darin hinsichtlich einzelner Mängel vortragen, die Parteien hätten sich auf Minderungsbeträge i.H.v. insgesamt 3.766,57 EUR geeinigt. Wenn das LG den Vortrag der Beklagten zumindest teilweise habe zulassen wollen, so sei es verpflichtet gewesen, der Klägerin hierzu einen rechtlichen Hinweis zu geben und ihr einen Schriftsatznachlass einzuräumen. Tatsächlich seien diese Positionen nicht unstreitig, sondern streitig. Soweit die Beklagten ihren Vortrag vom 3.6.2003 unter Zeugenbeweis gestellt hätten, lauteten die Beweisangebote allesamt lediglich "N.N.". Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 4.9.2003 und den Schriftsatz vom 7.11.2003 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Insoweit wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2003 verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegten und fristgemäß begründeten Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Beklagten bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 3.6.2003 ist vom LG zu Recht überwiegend als verspätet zurückgewiesen worden (§ 531 Abs. 1 ZPO). Das LG hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass eine Zulassung des verspäteten Vorbringens der Beklagten zu einer Verzögerung des Rechtsstreits i.S.d. § 296 Abs. 1 ZPO geführt hätte, und zwar sowohl, soweit das LG noch Hinweise an die Beklagten für nötig hielt als auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin. Diese hat nämlich bereits mit der Klageschrift zu den vorprozessualen Mängelrügen der Beklagten ausführlich Stellung genommen und im Einzelnen dargelegt, dass nach durchgeführten Nachbesserungsarbeiten von den Beklagten in den Abnahmen nicht angegebene vorgeblich neue Mängel gerügt würden. Solche Mängel lägen jedoch nicht vor. Da die Klägerin somit das Vorhandensein weiterer Mängel bereits zuvor bestritten hat, hätte in jedem Falle nur auf Grund der verspäteten Behauptungen der Beklagten über weitere Mängel, soweit sie ausreichend substantiiert beschrieben und unter Sachverständigenbeweis gestellt sind, weiter verhandelt und Beweis erhoben werden müssen, was jedenfalls zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Eines ansonsten zunächst erforderlichen Schriftsatznachlasses z...

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