Normenkette
BGB §§ 313, 346 ff, § 812 ff.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 2/10 O 119/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.7.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.376,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2007 sowie 399,72 EUR an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 54 %, die Beklagte 46 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem rückabzuwickelnden Leasingvertrag.
Unter dem 30.6.2002/2.10.2002 schlössen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Mercedes-Benz CL 500 Coupe für eine überwiegend gewerbliche Nutzung. Grundlage des Vertrages waren die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 25.9.2002 übergeben. In der Folgezeit erwies sich der Pkw als mangelhaft. Mit Schreiben vom 15.3.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die zwischenzeitlich in Insolvenz gefallene Lieferantin zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin auf. Seit Dezember 2003 nutzte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr und gab es nach Untersuchung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mit einem Kilometerstand von 26.782 vom 1.12.2003 bis 31.3.2006 in Verwahrung. Auf Grund Ermächtigung der Beklagten führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter der Lieferantin, welcher durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.2.2006 in der Weise rechtskräftig entschieden wurde, dass der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. 20.338,93 EUR für gezogene Nutzungen gem. § 346 Abs. 2 BGB verlangen konnte.
Unter dem 7.6.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung des Leasing-Vertrages (Bl. 36 d.A.). Danach erstattete sie dem Kläger die von ihm geleistete Leasing-Sonderzahlung i.H.v. 6.960 EUR, ein von ihm entrichtetes Nutzungsentgelt für September 2002 sowie die Leasing-Raten für Oktober 2002 bis November 2003 und von den geltend gemachten Unterstellkosten 1.461,60 EUR abzgl. der von dem OLG Düsseldorf festgesetzten Nutzungsentschädigung i.H.v. 20.338,93 EUR sowie 626,40 EUR wegen Mängel an dem zurückgegebenen Pkw. Der danach errechnete Betrag i.H.v. 16.017,41 EUR wurde dem Kläger wenige Tage nach dem 7.6.2006 überwiesen.
Der Kläger akzeptiert diese Abrechnung nicht. Er berühmt sich weiterer Ansprüche, wobei die Beklagte zwischenzeitlich die 626,40 EUR wegen der bei Rückgabe des Pkw festgestellten Mängel nicht mehr zu Lasten des Klägers in die Abrechnung einstellen will.
Der Kläger hat mit der Klage Zinsen i.H.v. 5 % auf die gem. Abrechnung vom 7.6.2006 zurückerstatteten Beträge verlangt. Unter Zugrundelegung eines Zeitraums bis zum 23.2.2007 hat er einen Anspruch i.H.v. 7.070,76 EUR errechnet. Darüber hinaus hat er weitere Zinsansprüche i.H.v. 4,94 EUR täglich ab 24.2.2007 geltend gemacht. Gegenstand der Klage sind außerdem Ansprüche auf Ausgleich der von dem Kläger entrichteten Steuern und Versicherung i.H.v. je 2.354,38 EUR für die Jahre 2004 und 2005 sowie 784,79 EUR bis zur Abmeldung des Pkw im April 2006. Wegen der Unterstellkosten hat der Kläger den gesamten von ihm seitens der Firma Gebrüder Eickhoff mit Rechnung vom 23.3.2006 verlangten Betrag i.H.v. 1.792,20 EUR geltend gemacht abzgl. der von der Beklagten regulierten 1.461,60 EUR. Schließlich hat der Kläger Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 461,60 EUR verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 14.147,71 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2007 sowie 461,60 EUR zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 4,94 EUR täglich seit dem 24.2.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Rückerstattung von Steuern und Versicherungsbeiträgen gebe es keine Rechtsgrundlage, weil der Kläger berechtigter Besitzer des Pkws gewesen sei. Der Kläger hätte überdies das Fahrzeug im Zuge der Unterstellung abmelden können. Zinsansprüche seien nach Ziff. 5.1 der Leasingbedingungen ausgeschlossen. Im Übrigen habe sie keine Zinserträge erwirtschaften können, da sie an die Lieferantin des Pkws den Kaufpreis bezahlt habe und diesen in Anbetracht der zwischenzeitlichen Insolvenz der Lieferantin auch nicht zurückfordern könne.
Das LG hat der Klage i.H.v. 3.766,34 EUR hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz für die Haftpflichtanteile der Kraftfahrzeugversicherung und für die gezahlten S...