Revision
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 25.04.1996; Aktenzeichen 4 O 603/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen – 4 O 603/96 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,– DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete schriftliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 300.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Bauherr von den Beklagten als Architekten Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Planung und Bauüberwachung.
Der Kläger betraute die Beklagten durch Architektenvertrag vom 22.04.1975 mit der Planung und Bauaufsicht hinsichtlich eines in …, zu erstellenden Alten- und Sozialzentrums.
In § 11 ist unter anderem folgende Bestimmung enthalten: „11.9 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Sie gelten jedoch nicht länger als die einzelnen Firmen für ihre Leistungen haften. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe des Bauwerks an den Nutznießer, für Leistungen, die noch zu erbringen sind, mit der Fertigstellung der letzten Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.”
Hinsichtlich des übrigen Inhalts des Vertrages wird auf die Kopie Bl. 15–23 d. A. verwiesen.
Das Bauwerk wurde in zwei Abschnitten von der Generalunternehmerin … errichtet. Das Pflegeheim, Abschnitt 1 A, wurde am 23. Mai 1978 abgenommen; hierüber wurde die Abnahmebescheinigung Bl. 122 d. A. erstellt.
Hinsichtlich des Sozialzentrums (Abschnitt 1 B) fand am 29.03.1984 ein Abnahmetermin statt. Der vom Kläger hinzugezogene … erstellte über diesen Abnahmetermin unter dem 12.04.1984 ein Protokoll, in dem erhebliche Mängel beanstandet werden, so unter Ziffer 2:
„Es zeigt sich durchweg eine starke Rißbildung im Bereich der Dehnfuge beim Anschluß von Bauabschnitt 1 B an Bauabschnitt 1 A, sowie an den Anschlüssen Wand/Decke im gesamten Therapiebereich bei den abgehängten Gipskartonplattendecken.”
Unter Ziffer 9 heißt es:
„Beim Büro der Hauswirtschaftsleitung reißt das Mauerwerk an der hier fehlenden Bewegungsfuge zum Abschnitt 1 A mit Fenstersturz und Fensterbank ab. Hier ist vom verantwortlichen Statiker die Standfestigkeit zu untersuchen und die notwendigen konstruktiven Maßnahmen zwecks Behebung dieses Schadens sind zu veranlassen.”
In Ziffer 11 ist ausgeführt:
„Das Schwimmbad ist trotz vorgenommene Verpressung noch undicht. Mit einer montierten Zinkblechrinne wird das austretende Wasser aufgefangen und einem Ablauf zugeführt.”
Außerdem werden folgende weiteren Mängel beim Altbau u. a. angeführt:
…„2. Der gesamte Baukörper zeigt im ausgebauten Dachgeschoß stark klaffende Risse, die geschoßweise nach unten Abnehmen und ein Schieben der Dachkonstruktion vermuten lassen. Hier ist der verantwortliche Statiker zwecks Abgabe eines Untersuchungsberichtes umgehend zu verständigen, ehe diesbezüglich weitere Maßnahmen zu treffen sind.”
Weiterhin ist unter Ziffer 4 angegeben:
„In der Wohneinheit 303 schlägt der versottete Kamin durch die Wandfläche.”
Das Protokoll wird wie folgt eingeleitet:
„Die Gesamtarbeiten beim Bauabschnitt 1 B des Sozialzentrums, die Firma … als Generalunternehmer ausführte, wurden zum 29.03.1984 abgenommen. Bei der Abnahme wurden folgende Mängel und Nacharbeiten festgestellt, die unverzüglich abzustellen bzw. zu beseitigen sind.
Terminsetzung, Überwachung der Mängelbeseitigung und erneute Abnahme erfolgt sodann durch das Architekturbüro … das auch als verantwortliche Bauleitung im Sinne der HOAI gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich ist. Die Garantiezeit für sämtliche beanstandeten Leistungen beginnt mit dem Tage der mängellosen Abnahme, während die Garantiezeit für die nicht beanstandeten Leistungen am 29.03.1984 beginnt.”
Zum übrigen Inhalt des Protokolls wird auf die Kopie Bl. 26–29 d.A. verwiesen.
Es wurden nun umfangreiche Nachbesserungsversuche unter Aufsicht der Beklagten durch die Generalunternehmerin bis zu deren Konkurs am 16.03.1988 durchgeführt.
Die Mängel, insbesondere auch die Risse im Dachgeschoß, Treppenhaus und obersten Geschoß sowie Undichtigkeit des Schwimmbads und der nasse Kamin waren Gegenstand mehrfacher schriftlicher Darlegungen, so in einem „Protokoll der Sitzung der Baukommission … im Sozialzentrum … des Bezirksverbandes … der … vom 21.03.1985. Dort heißt es unter anderem unter Ziffer 3 c:
„Das Schwimmbad ist an einer Stelle trotz bereits vorgenommener Verpressung undicht und tropft laufend.”
3 e:
„Der Heizungskamin führt nach wie vor bezüglich des Austritts von schwefelhaltigem Sud zu Beanstandungen.”
f:
„Im gesamten Dachges...