Verfahrensgang
LG Fulda (Urteil vom 13.06.1986; Aktenzeichen 4 O 421/85) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 13. Juni 1986 (4 O 421/85) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer wird auf 22.500 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Einwirkungen auf ihr Grundstück, die durch drei auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten stehende Pappeln als Laubfall, Samenflug und Anwehen von Zweigen hervorgerufen werden.
Die Klägerin ist Eigentümerin des rund 2400 m² großen Grundstücks … am Rande der Ortslage von … auf dem sich ihr Einfamilienwohnhaus, eine ehemalige Scheune und ein überdachtes Schwimmbecken befinden. Um die Gebäude herum ist das Grundstück bis auf einige Blumenrabatten weitgehend mit kurzgeschorenem Rasen bedeckt. Eingegrenzt wird es in südlicher Richtung zur … straße hin sowie nach Westen durch enggepflanzte Nadelbäume, die auf 1,50 m bis 2 m zurückgeschnitten sind. Außerdem stehen an der Südseite des Grundstücks noch zwei vereinzelte höhere Tannen. Neben der südlichen Einfahrt sind parallel zur Straße die Umzäunung einschließlich der Nadelbaumhecke innerhalb des Grundstücks der Klägerin zu einem Teil zurückgesetzt und in dem so freigelegten Bereich auf eine längere Strecke ein der Klägerin gehörender 5 m breiter asphaltierten Parkstreifen angelegt. Jenseits der ungefähr 5 m breiten … straße liegt dem Anwesen der Klägerin gegenüber das etwa 2500 m² große Grundstück der Beklagten, das mit einem Wohnhaus und einer Garagenanlage bebaut ist. An seiner Rückseite schließt sich die offene Feldgemarkung an. Westlich wird es durch eine 4 bis 5 m hohe Haselnußhecke von einem landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstück abgegrenzt. Vor dem parallel zur Römmeltstraße errichteten Garagengebäude stehen entlang des hier die Fahrbahn begrenzenden Bürgersteigs nebeneinander die drei umstrittenen Pappeln. Sie sind ungefähr 30 Jahre alt und etwa 28 m hoch. Der Abstand ihrer Stämme zur Grundstücksgrenze der Klägerin auf der anderen Seite der Straße liegt bei 6 m. Ihre ausladenden Äste reichen im Luftraum bis fast an die Grenze heran. Die Gegend, in der die Parteien in offener Bauweise wohnen, ist stark durchgrünt. Auf allen Nachbargrundstücken der Klägerin stehen Obstbäume. Ein Kindergartengrundstück in unmittelbarer Nähe ist mit Birken bepflanzt. Auf einem weiteren Grundstück 125 m nördlich des Hauses der Klägerin stehen 9 Pappeln, die ebenfalls recht hoch sind.
Die Klägerin, die in erster Linie die Beseitigung der drei Pappeln verlangt, hat die Ansicht vertreten, die Benutzung ihres Grundstücks werde durch einen von diesen Bäumen ausgehenden starken Laub-, Samen- und Zweigeanflug wesentlich beeinträchtigt. Hierzu hat sie behauptet, ungefähr 1000 m² ihres Grundstücks seien von diesen Immissionen betroffen. Von Anfang September bis November bedecke das Laub weitgehend ihr gesamtes Grundstück. Sie müssen häufig ihr Grundstück einschließlich des Parkplatzes sowie die Dachrinne und das Abflußrohr … ihres Hauses reinigen lassen. Mindestens zwei- bis dreimal im Jahr … müsse sie das Laub, die Zweige und den Samen zusammenkehren und abfahren. Die gesamte Dachrinnen- und Abflußanlage habe wegen Verstopfung schon einmal erneuert werden müssen. Im Sommer könne sie ihr Freiluftbad kaum benutzen, weil Blüten, Samen und Zweige den Skimmer verstopften. Die Spitzen neu angepflanzter Fichten seien durch das Gewicht des Laubes abgeknickt, wodurch mehr als ein Dutzend Bäumchen eingegangen seien. Ferner hat die Klägerin gemeint, die Anpflanzung von Pappeln sei nicht ortsüblich, ortsüblich sei vielmehr die Bepflanzung mit Kiefern, Fichten, Birken und anderen Laubbäumen von geringer Höhe.
Für den Fall, daß zwar die Beeinträchtigung als wesentlich, die Benutzung des anderen Grundstücks aber als ortsüblich (soweit in der Klageschrift und im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils von „ortsunüblich” die Rede ist, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln) anzusehen und die Verhinderung der Einwirkungen durch Beschneiden der Pappeln möglich sei, hat die Klägerin hilfsweise diese Maßnahme begehrt.
Nochmals hilfsweise hat sie für den Fall ihrer Duldungspflicht einen angemessenen Ausgleich in Geld beansprucht, den sie an ihrem Reinigungsaufwand orientiert auf jährlich 900 DM geschätzt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- die auf deren Hausgrundstück … Str. angepflanzten drei Pappeln zu beseitigen,
hilfsweise,
es zu unterlassen, auf ihr Grundstück dergestalt einzuwirken, daß Laub, Zweige und Samen von den drei Pappeln auf ihr Grundstück getrieben werden,
hilfsweise,
ihr einen jährlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 900 DM zu zahlen, jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres, beginnend am 1. Dezember 1985.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Grundstück der Klägerin werde d...