Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Während im Falle des § 1371 Abs. 1 BGB die Kenntnis des überlebenden vom Tod des Ehegatten genügt (§ 1378 Abs. 4 Satz 1, 2. HS BGB), kann der Anspruchsteller im Falle des § 1371 Abs. 2 BGB den Anspruch nur geltend machen, wenn er darüber hinaus weiß, daß er enterbt worden ist. Aus diesem Grund verweist § 1378 Abs. 4 Satz 2 BGB auf die Vorschriften, welche für die Verjährung eines Pflichtteilanspruchs gelten (§ 2332 BGB), denn dort ist die Kenntnis der „beeinträchtigenden Verfügung” ebenso unerläßlich und die Interessenlage vergleichbar.
Normenkette
BGB § 1371 Abs. 1-2, § 1378 Abs. 4, § 2332
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 10.05.1984; Aktenzeichen 10 O 187/81) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des zuerkannten Zugewinnausgleichs in Höhe von 28.951,15 DM nebst 4 % Zinsen hieraus vom 12.4.1980 bis 31.3.1981 und 7,5 % Zinsen hieraus vom 1.4.1981 bis 31.12.1981 sowie 9,5 % Zinsen hieraus seit dem 1.1.1982 abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens aus einem Streitwert von 28.951,15 DM.
Tatbestand
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte u. a. auch gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 28.951,15 DM nebst anteiligen Zinsen durch das Landgericht. Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 23. November 1984 den Rechtsstreit gemäß § 145 ZPO abgetrennte soweit das Landgericht über die Familiensache iSd § 23 b Abs. 1 Ziff. 9 GVG entschieden hat und die Sache an den Familiensenat abgegeben.
Von der Darstellung des Tatbestands im übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil war abzuändern; die Klage war abzuweisen, soweit der Klägerin ein Zugewinnausgleichsanspruch von 28.951,15 DM zuerkannt worden ist. Die Beklagte beruft sich mit Erfolg auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung und kann daher die Leistung verweigern (§ 222 BGB).
Der von der Klägerin gegen die Beklagte als Testamentserbin nach ihrem am 4.6.1979 verstorbenen Ehemann Dieter Schmitt geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1371 Abs. 2 iVm §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB) ist mit dem Ablauf des 19.7.1982 verjährt. (§§. 1378 Abs. 4 Satz 1 u. Satz 3, … 2332, 188 Abs. 2, 193 BGB).
Der Anspruch wäre mit dem Tode des … am 4.6.1979 entstanden, weil damit der Güterstand endete (§ 1378 Abs. 3 BGB).
Die Verjährungsfrist begann mit dem 19.7.1979 zu laufen (§§ 1378 Abs. 4 Satz 1 u. Satz 2, 2332, 187 Abs. 1 BGB). Nachdem die Klägerin schon Kenntnis von dem Tod ihres Ehemannes hatte, wurde ihrem Bevollmächtigten am 18.7.1979 eine Abschrift des Testaments vom 26.4.1979 übersandt, mit welchem der Verstorbene die Beklagte zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt hatte (Bl. 498 GA). Demnach wußte die Klägerin, daß der Güterstand beendet war und hatte mittels ihres Bevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 BGB entspr.) Kenntnis davon, daß ihr Ehemann sie enterbt hat. Weitere Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung sind entgegen der Ansicht der Klägerin im Gesetz nicht vorgesehen; insbesondere ist keine Kenntnis des Inhalts der notariellen Urkunde vom 27.4.1978 erforderlich gewesen, mit welcher der Erblasser ein ihm gehörendes Hausgrundstück auf die Beklagte übertragen hatte. Für den Beginn der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Falle des Todes eines Ehegatten gem. § 1371 Abs. 2 BGB genügt nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut, daß der Ehegatte vom Ende des Güterstands Kenntnis hat und darüber hinaus weiß, daß er enterbt worden ist (vgl. Palandt-Diederichsen, 44. Auflage, Anm. 3 zu § 1378; Jauernig-Schlechtriem, BGB, 3. Aufl., § 1378 Anm. 6; MünchKomm-Gernhuber, § 1378, Rdn. 24 – 29; Erman-Heckelmann, BGB, 7. Auflage, § 1378, Rdn. 8; RGRK (BGB)-Finke, 12. Auflage, § 1378, Rdn. 23 FF; Staudinger-Felgentraeger, 10/11. Aufl., § 1378, Rdn. 30 ff., Soergel-Lange, 11. Aufl., § 1378 Rdn. 17).
Mit der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß die Regelung des Zugewinns nach längerer Zeit auf kaum lösbare Schwierigkeiten stoßen könnte. Der Anspruchsberechtigte muß allerdings die Möglichkeit haben, den Anspruch innerhalb der kurzen Frist geltend zu machen und ggf. die Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen.
Während im Falle des § 1371 Abs. 1 BGB die Kenntnis des überlebenden vom Tod des Ehegatten genügt (§ 1378 Abs. 4 Satz 1, 2. HS BGB), kann der Anspruchsteller im Falle des § 1371 Abs. 2 BGB den Anspruch nur geltend machen, wenn er darüber hinaus weiß, daß er enterbt worden ist. Aus diesem Grund verweist § 1378 Abs. 4 Satz 2 BGB auf die Vorschriften, welche für die Verjährung eines Pflichtteilanspruchs gelten (§ 2332 BGB), denn dort ist die Kenntnis der „beeinträchtigenden Verfügung” ebenso unerläßlich und die Interessenlage vergleichbar.
Der Pflichtteilanspruch verjährt erst in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beein...