Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Leistungsverweigerungsrecht begründet keine dauernde Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 BGB, wenn es der Verjährung unterliegt

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt die Rückforderung von Leistungen nur, wenn der Empfänger der Leistung dauerhaft auch in Zukunft die Leistung nicht mehr beanspruchen kann.

2. Es fehlt daher an einer dauernden Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 BGB, wenn das Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB mit dem Schadensersatzanspruch, von dem es abgeleitet wird, der Verjährung unterliegt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 813 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2014; Aktenzeichen 2-7 O 335/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.6.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber der beklagten Bank Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung geltend.

Mit notariell beurkundetem Angebot vom 30.9.1998 und notariell beurkundeter Annahme vom 28.10.1998 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von der A Bauträgergesellschaft mbH die Eigentumswohnung Nr. 16 im Anwesen Straße1 in Stadt1 zu Miteigentum. Der Kaufpreis betrug 161.880,00 DM. Zur Finanzierung nahmen die Eheleute bei der Beklagten mit Vertrag vom 23.10./5.11.1998 ein Darlehen über einen Betrag in Höhe von 165.000,00 DM auf.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Feststellung begehrt, dass sie und ihr Ehemann zu weiteren Zahlungen aus dem Darlehen an die Beklagte nicht verpflichtet seien. Außerdem hat sie Zahlung in Höhe von 42.649,21 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Wohneigentums verlangt.

Sie hat behauptet, der Vermittler habe ihnen die Eigentumswohnung mit Finanzierung, Beitritt zum Mietpool und vorgesehener Hausverwaltung als Rundum-Sorglos-Paket angeboten und eine ausgezeichnete Vermietbarkeit angepriesen. Er habe angegeben, die Wohnung sei mehr wert als der Kaufpreis und könne jederzeit gewinnbringend weiterveräußert werden. Tatsächlich sei jedoch der Kaufpreis sittenwidrig überhöht. Der Wert der Eigentumswohnung habe sich auf höchstens 25.000,00 Euro belaufen. Der Vermittler habe sie, die Klägerin und ihren Ehemann, arglistig über den Verkehrswert der Wohnung, den erzielbaren Mietzins und die zu zahlende Vertriebsprovision getäuscht. Ihnen sei gesagt worden, dass die Wohnungen langfristig zu nachhaltig erzielbaren Mieten vermietet seien und sie gegen einen etwaigen Mietausfall durch den Beitritt in den Mietpool abgesichert seien. Die zugesagte monatliche Miete in Höhe von 475,00 DM sei jedoch nicht erzielbar. Ihnen sei nicht gesagt worden, dass der Kaufpreis auch weiche Kosten enthalte. Im Gespräch mit dem Vermittler und in dem von diesem angefertigten Berechnungsbeispiel sei ausschließlich von einer Provision für die Finanzierungsvermittlung in Höhe von 2,24 % die Rede gewesen.

Die Beklagte habe gewusst, dass die zugesicherte Miete nicht erzielbar sei und der Kaufpreis sittenwidrig überteuert sei. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte die arglistige Täuschung durch den Vermittler zurechnen lassen, weil sie mit der Verkäuferin institutionalisiert zusammengearbeitet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das am 17.6.2014 verkündete Urteil des LG Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klage weiterverfolgt.

Sie rügt, das LG habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, indem es die Auffassung vertreten habe, sie habe zu den objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Kaufpreises nicht hinreichend vorgetragen. Vielmehr sei ein Vortrag zu wertbildenden Faktoren nicht notwendig. Nach der von ihr gewählten vereinfachten Ertragswertberechnung habe der Verkehrswert gerade 30.240,00 Euro betragen. Die Auffassung des LG, substantiierter Vortrag zum Verkehrswert bedürfe auch die Berücksichtigung von Steuervorteilen, sei fehlerhaft. Das LG habe nicht die Frage der Sittenwidrigkeit offen lassen dürfen. Der Beklagten habe sich die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises aufdrängen müssen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Darlehensangebots am 23.10.1998 das Kaufangebot vom 30.9.1998 vorgelegen habe. Hieraus sei zu ersehen, dass...

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