Leitsatz (amtlich)
Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Beschädigungen, die durch einen Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, wenn dessen Sensor defekt ist.
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 17.03.2017; Aktenzeichen 5 O 164/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen vom 17.03.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen und ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt und der Beklagte zur Zahlung von 7.805,00 EUR verpflichtet sei. Es stellte fest, dass Grund für die Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine defekte Platine bzw. ein damit verbundener defekter Sensor der Portalwaschanlage gewesen sei (Bl. 219).
Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Anspruch folge jedenfalls aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB . Zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Der Beklagte habe durch die Beschädigung des Fahrzeuges seine Pflichten objektiv verletzt. Er könne sich nicht darauf berufen, die Beschädigung nicht vertreten zu haben. Auch wenn nicht ohne weiteres von einer Garantiehaftung ausgegangen werden könne, lägen hier im Hinblick auf Z. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Umstände vor. Die Klausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden und sei dahingehend auszulegen, dass der Waschanlagenbetreiber für unmittelbare Schäden nicht nur entsprechend dem allgemeinen Maßstab des § 276 BGB hafte, sondern allgemein für alle unmittelbaren Schäden, welche durch den Waschvorgang hervorgerufen werden. Eine derartige Auslegung der Klausel entspreche der Sicht eines objektiven Empfängers. Vorliegend handele es sich auch um unmittelbare Schäden.
Im Wege des Teilurteils sei dem Kläger zudem Schadensersatz i.H.v. 7.780,00 EUR bereits jetzt zuzusprechen, da insoweit Entscheidungsreife vorliege. Die Höhe ergebe sich aus dem als unstreitig zu behandelnden Sachverständigengutachten der Klägerseite. Im Übrigen würden die dortigen Angaben weitgehend durch das von der Beklagtenseite vorgelegte Gutachten bestätigt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hafte nicht für die Schadensentstehung, da ihn kein Verschulden an der Schadensentstehung treffe. Er habe alles Erforderliche getan, um eine Schädigung der Kunden zu vermeiden. Der Schaden sei allein auf einen nicht vorhersehbaren Defekt der Steuerungsplatine des Gebläsebalkens zurückzuführen. Z. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalte keine Grundlage für eine verschuldensunabhängige Haftung. Es fehle bereits Vortrag zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei objektiver Auslegung der Klausel auch i.V.m. Z. 1 ergebe sich deutlich, dass hier keine Garantiehaftung ausgesprochen werden sollte. Der Verfasser der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe lediglich die Haftung des Anlagebetreibers unter gewissen Voraussetzungen einschränken wollen. Für eine Garantiehaftung fehle auch eine Üblichkeit. Auch der Umstand, dass die Betriebshaftpflichtversicherung lediglich verschuldensabhängige Ansprüche absichere, spreche dagegen.
Ergänzend werde weiterhin die Kausalität zwischen Schadensereignis und den Schäden bestritten. Es habe der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Durch das Durchstoßen der Windschutzscheibe könnten allenfalls kleine Glassplitter freigesetzt werden, die jedoch die tatsächlich aufgetretenen Beschädigungen der Sitzpolster nicht hätten verursachen können.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 17.03.2017 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Gießen die Klage abzuweisen,
hilfsweise
unter Abänderung des am 17.03.2017 verkündeten Grund- und Teilurteils des Landgerichts Gießen die Sache an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht von einer vertraglichen verschuldensunabhängigen Haftung ausgegangen. Die AGBs seien wirksam in den Werkvertrag der Parteien einbezogen worden. Unstreitig handelt es sich um einen unmittelbaren Schaden im Sinne der AGBs. Der Passus sei auch nicht mehrdeutig. Auf die Üblichkeit der Regelung komme es nicht an. Selbst wenn man eine Mehrdeutigkeit der Klausel annehmen wollte, habe das Landgericht zu Recht den objektiven Empfängerhorizont für maßgeblich angesehen. Schließlich sei im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel eine Auslegung zulasten des Verwenders vorzunehmen.
Darüber hinaus bestünden deliktische Ansprüche. Hinsichtlich der Schadenshöhe dränge sich eine Beschädigung der Sitzpolster durch die freigesetzten Glassplitter geradezu auf. Unstreitig habe sich der Beklagte auf die Scherben setz...