Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung des Steuerberaters
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.05.2016; Aktenzeichen 2-23 O 310/15) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.05.2016 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu 1) und 2) zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streithelferin zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf EUR 350.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Pflichten eines zwischen den Parteien ehemals bestehenden Steuerberatungsvertrages geltend.
Die Kläger hatten bis 2003 ihren Wohnsitz in Deutschland.
Der Kläger zu 2) gründete 1995 die X GmbH & Co. KG mit Sitz in Österreich, deren alleiniger Kommanditist er war. Die X GmbH & Co. KG führte auf von ihre erzielte Kapitalerträge in Österreich Kapitalertragssteuer ab, für die Jahre 1995 bis 1999 insgesamt EUR 218.409,- und für die Jahre 2000 bis 2003 insgesamt EUR 196.276,-. Diese Kapitalerträge wurden in Deutschland bei der Einkommenssteuererklärung zunächst nicht berücksichtigt.
Eine Betriebsprüfung der deutschen Finanzbehörden kam zu dem Ergebnis, dass die Kapitalerträge der X GmbH & Co. KG als Einkünfte des Klägers in Deutschland zu versteuern seien. Das Finanzamt Stadt1 erließ daraufhin am 25. Juli 2005 hinsichtlich der Kläger entsprechende Änderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 2003. Daraus ergab sich einschließlich Verspätungszuschlägen, Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer eine Nachzahlungspflicht von nahezu EUR 785.000,- an Kapitalertragssteuer beziehungsweise Einkommenssteuer.
Der Kläger zu 2) beantragte für die X GmbH & Co. KG in Österreich die Rückerstattung der in den Jahre 1995 bis 2004 einbehaltenen Kapitalertragssteuer, zugleich legte er auch über seinen deutschen Steuerberater A Einspruch gegen die deutschen Steuerbescheide ein. A informierte den Kläger zu 2) in diesem Zusammenhang über die Möglichkeit, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und vom Vermögen; ursprünglich 1995, neu 2000) zu beantragen. Noch 2005 wechselte der Kläger zu 2) seinen deutschen Steuerberater und ließ sich durch die B GmbH, dort den Zeugen Z1, vertreten. Auch mit diesem führte er ein Gespräch über die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens. Zur Durchführung eines solchen Verfahrens kam es zunächst nicht, wobei die Parteien über die Gründe dafür streiten.
Der Zeuge Z1 wechselte sodann zu der Beklagten, die Kläger folgten ihm als Mandanten.
Im Juni und Juli 2009 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2003 "zumindest teilweise" zurück. Die Kläger ließen daraufhin durch die Beklagte Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: ...) erheben. Das Finanzgericht beraumte einen Termin an, der auf einen angeblich nicht begründeten Antrag des Zeugen Z1auf den 26. Juli 2011 verlegt wurde.
Der Kläger entschloss sich nunmehr, ein Verständigungsverfahren zu beantragen. Dies geschah mit Schreiben der Beklagten vom 07. Juni 2011.
Da der Zeuge Z1 erkrankt war, bemühte sich die Beklagte um eine neuerliche Terminsverlegung, die das Finanzgericht aber ablehnte. Die Beklagte übertrug daraufhin die Vertretung der Kläger auf den Rechtsanwalt und Steuerberater RA1, der sich aber in den Fall kurzfristig nicht mehr einarbeiten konnte. Im Termin wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Erfolgschancen der Klage sehr gering seien und legte den Klägern die Rücknahme der Klage nahe. Sie sollten sich hierzu bis Ende August 2011 äußern.
Das Finanzgericht hatte neuen Termin für den 16. Mai 2012 anberaumt, diesen aber von Amts wegen verlegt. Der sollte dann am 09. Juli 2014 stattfinden. Der Zeuge Z1 sowie der Rechtsanwalt und Steuerberater RA1 waren zwischenzeitlich bei der Beklagten ausgeschieden. Die Vertretung der Kläger übernahmen die Mitarbeiter der Beklagten C und D. Der Kläger zu 2) verlangte von diesen eine erneute Terminsverlegung, die das Finanzgericht jedoch ablehnte. Daraufhin kündigte der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 04. Juli 2014 das Mandat mit der Beklagten.
In dem Termin am 09. Juli 2014 war das Verhandlungsklima "vergiftet", weil die neuen Vertreter der Kläger auf Hinweise des Gerichts nicht reagieren konnten. Das Finanzgeri...