Normenkette
BGB §§ 278, 826, 832; StGB § 264a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-7 O 298/05) |
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Fonds-Beitritt vom Dezember 1992 in Anspruch.
1992 wurde die A mbH & Co. KG gegründet (im nachfolgenden "Fondsgesellschaft"). Der Fonds sammelt Anlegerkapital, um es in Immobilienanlagen in Berlin und den neuen Bundesländern zu investieren. Die Beklagte ist an der Fondgesellschaft nicht beteiligt; sie ist jedoch zuständig für "Konzeption und Vertriebs-Koordination" des Fonds (Bl. 100). Es handelt sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, und zwar in Form eines "Blindpools", bei dem in Zeitpunkt der Auflegung und Zeichnung die von der Fondsgesellschaft zu erhebenden Objekte noch nicht feststehen.
Im August 1992 verbreitete die Beklagte einen Prospekt, in dem die Ziele und die Ausgestaltung des Fonds näher dargelegt waren (Bl. 15 ff.). Die damals 71 jährige Klägerin beteiligte sich mit einer von ihr am 10.12.1992 unterzeichneten, an die Beklagte gerichteten Erklärung mit einem Betrag von 250.000 DM zzgl. Agio an dem Fonds (Bl. 14). Auf dem mit "... Nr. ..." überschriebenen Formular ist unter der Rubrik "Berater" der Name X eingesetzt; es handelt sich dabei um einen Mitarbeiter der B-Bank ..., der der Klägerin unter Vorlage des genannten Prospekts die Fondsbeteiligung angeboten hatte; die Beitrittserklärung ist von der Klägerin in den Räumen der B-Bank ... unterzeichnet wurden. Das Zeichnungskapital war nach bestrittener Darstellung der Klägerin zur Hälfte finanziert von der B-Bank ... Neben der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung Nr. ... erwarb die Klägerin über die B-Bank ... noch weitere von der Beklagten betreute Fondsbeteiligungen.
Zwischen der Beklagten und der B-Bank ... gab es im Juni/Juli 2001 einen Briefwechsel betreffend die Risiken und Entwicklungsaussichten der Fonds Nr. ... und ... (Bl. 42/43). Mit Schreiben vom 21.10.2004 verlangte die Klägerin von der Beklagten verschiedene Unterlagen, insbesondere Rechenschaftsberichte und Wertgutachten, sowie den Verzicht auf die Einrede der Verjährung; die Beklagte lehnte mit Scheiben vom 24.11.2004 ab. Am 31.12.2004 stellte die Klägerin ggü. der Beklagten einen Güteantrag bei der durch die Landesjustizverwaltung ... anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts RA1. Die Beklagte teilte Letzterem mit Schreiben vom 20.1.2005 (Bl. 290) mit, sie sei mit der Durchführung eines Güteverfahrens nicht einverstanden. Dies teilte Rechtsanwalt RA1 der Klägerin mit Schreiben vom 2.2.2005 -bei der Klägerin eingegangen am 21.2.2005 - mit; das Schreiben endet mit dem Satz "Das Güteverfahren ist damit beendet" (Bl. 291). Mit Schreiben an die Beklagte vom 15.7.2005 (Bl. 46) wiederholte die Beklagte ihr Auskunftsbegehren unter Fristsetzung zum 25.7.2005.
Die vorliegende Klage ist am 26.7.2005 bzw. 28.7.2005, was streitig ist, bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 12.9.2005 zugestellt worden.
Die Klägerin hat mit der Klage Rückzahlung des Anlagebetrages von 127.822,97 EUR sowie Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten ggü. der B-Bank ... begehrt, Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung; außerdem hat sie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt.
Die Klägerin hat vorgetragen, nachdem der Fonds die prognostizierten Ausschüttungen nicht ansatzweise erwirtschaftet habe, drohe zwischenzeitlich der wirtschaftliche Totalverlust der vorliegenden Beteiligung wegen drohender Insolvenz des Fonds. Sie habe ggü. dem Bankmitarbeiter X als Anlageziel die private Altersvorsorge genannt und sei von diesem, außer der Überreichung des Prospektes, in keiner Weise über das Anlegerrisiko sowie die Besonderheiten eines "Blindpools" sowie über das Risiko der teilweisen Fremdfinanzierung der Fondsbeteiligung aufgeklärt worden (Beweis: Zeuge X). Die Angaben und Hinweise im Prospekt seien in mehrfacher Hinsicht unrichtig bzw. unzureichend. Zudem sei die Objektauswahl fehlerhaft erfolgt. Die Klägerin hat im Übrigen die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Beklagten sei eine unmittelbare vertragliche Beziehung entstanden, so dass das Fehlverhalten des Anlageberaters der B-Bank ... der Beklagten über § 278 BGB zuzurechnen sei.
Die Beklagte hat sich gegenüber allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat außerdem eingewandt, der Prospekt sei fehlerfrei und beinhalte alle erforderlichen Informationen und Risikohinweise. Er enthalte auf S. 24 auch einen Haftungsvorbehalt. Zwischen der Beklagten und der B-Bank ... bestehe keine Vertriebsvereinbarung. Die Beratungsangaben des Mitarbeiters X von der B-Bank ... ggü. der Klägerin würden mit Nicht-Wissen bestritten, desgleichen die behauptete 50-prozentige Fremdfinanzierung durch dieses Kreditinstitut. Ein etwaiges Beratungsverschulden der B-Bank ... sei der Beklagten nicht über § 278 BGB zuzurechnen. Darüber hinaus sei ein Vermögensschaden nicht dargelegt, zumal die Beteiligung weiterhin werthaltig...