Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung Immobilienfondsbeteiligung

 

Normenkette

BGB §§ 242, 812 Abs. 1; HGB §§ 130, 128

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.3.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.453,85 EUR nebst Zinsen seit dem 8.12.1998 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bis zum 30.4.2000 über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds (X ...) geltend.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Zahlung des Klägers an die Beklagte im Dezember 1998 i.H.v. 88.900 DM (= 45.453,85 EUR) mit Rechtsgrund erfolgt sei. Der Rechtsgrund liege in einem garantieähnlichen Schuldbeitritt des Klägers auf der Grundlage des Zuweisungsschreibens der Beklagten vom 29.12.1993, des anschließenden Schweigens des Klägers und dessen Zahlung im Dezember 1998 aufgrund des Zuweisungsschreibens.

Der Kläger hat am 18.3.2009 gegen das ihm am 16.3.2009 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 8.4.2009 fristgerecht begründet.

Mit der gegen die Klageabweisung gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung, da von einem etwaigen garantieähnlichen Schuldbeitritt weder in den Schriftsätzen der Parteien noch in der mündlichen Verhandlung die Rede gewesen sei. Ein garantieähnlicher Schuldbeitritt könne durch ein einseitiges Schreiben der Beklagten, nachfolgendes Schweigen des Klägers und dessen Zahlung auf die gegen ihn gerichtete Darlehensforderung der Beklagten nicht begründet werden. Im Übrigen wäre ggf. das VerbrKrG darauf anzuwenden, dessen Vorschriften nicht eingehalten wären. Sämtliche Probleme des Falles seien durch die einschlägigen Entscheidungen des BGH vom 11.11.2008 (XI ZR 468/07) und vom 21.4.2009 (XI ZR 148/08) zum selben Immobilienfonds und vergleichbaren Fallgestaltungen einschließlich Ablösungszahlung gelöst. Verjährung und Verwirkung seien ebenfalls nicht eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 8.4.2009 (Bl. 376 - 390 d.A.), vom 7.5.2009 (Bl. 393 d.A.) sowie vom 10.6.2009 (Bl. 397 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.453,85 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 8.12.1998 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bis zum 30.4.2000 über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die klageabweisende Entscheidung des LG unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das LG habe zu Recht das Vorliegen eines garantieähnlichen Schuldbeitritts angenommen, der auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei. Darüber hinaus stehe einem Bereicherungsanspruch des Klägers der dolo agit-Einwand aus § 242 BGB entgegen, weil sie einen mittelbaren Zugriff auf das Vermögen des Klägers habe über die persönliche Haftung des Treuhänders für die Gesellschaftsschuld, dem ein Anspruch auf Haftungsfreistellung gegen den Anleger zustehe, in den sie vollstrecken könne mit der Folge der Umwandlung in einen Zahlungsanspruch. Außerdem sei Verjährung eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 21.7.2009 (Bl. 403 - 406 d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Es liegt ein Berufungsgrund i.S.d. § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des LG beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.

Das LG hat zu Unrecht den geltend gemachten Kondiktionsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am X-... fonds ... O1 GbR verneint.

Ein Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers an die Beklagte im Dezember 1998 i.H.v. 88.900 DM (= 45.453,85 EUR) besteht nicht; insbesondere ergibt er sich nicht aus einem vom LG zu Unrecht angenommenen garantieähnlichen Schuldbeitritt des Klägers. Auch war kein Darlehensvertrag zwischen den P...

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