Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsquote bei verkehrswidrig abgestelltem Fahrzeug

 

Leitsatz (amtlich)

Stößt ein im innerörtlichen Wohngebiet fahrender PKW gegen einen rechts verbotswidrig parkenden PKW, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des PKW jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von 1/4 des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete.

 

Normenkette

StVG §§ 7, 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.11.2017; Aktenzeichen 2-21 O 249/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 21. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des X GmbH, Straße1, Stadt1, betreffend die Vergütung für die Reparatur des Fahrzeuges Marke1 (Fahrgestellnummer ...) gemäß Rechnung vom 31.7.2017 (Re-Nr. 112579) im Umfang von 8.651,38 EUR freizustellen.

Die Beklagte werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 718,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten 75 % und hat der Kläger 25 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalles den Beklagten zu 2) als Halter und Fahrer und die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherin des verursachenden Fahrzeuges in Höhe von zuletzt 11.535,17 EUR Reparaturkosten (Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt), 320,90 EUR Gutachterkosten und 958,19 EUR Anwaltskosten in Anspruch.

Der Beklagte zu 2) stieß ungebremst bei Dunkelheit am XX.XX.2017 etwa um 23.00 Uhr gegen die hintere linke Ecke des auf der Fahrbahn rechts im Halteverbot geparkten Fahrzeugs des Klägers. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben und dieses wiederum gegen eine weiteres.

Wegen des näheren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger, der sein Fahrzeug über ein Darlehen bei der Bank1 finanziert hat, nicht dargelegt habe, als Eigentümer aus den §§ 18, 7 StVG oder § 823 BGB anspruchsberechtigt zu sein. Er habe weder vorgetragen, Eigentümer zu sein, noch eine Ermächtigung der Bank1 zur Prozessführung vorgelegt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt. Er verweist darauf, dass der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin die Aktivlegitimation unstreitig gestellt und er, der Kläger, auch Beweis dafür - Zustimmung der Bank1 zur Reparatur des Fahrzeuges - angetreten habe.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Das Berufungsgericht hat mit der Terminsbestimmung darauf hingewiesen, dass es die Auffassung des Landgerichts, wonach auch die Voraussetzungen für eine Einräumung der Prozessführungsbefugnis nicht dargelegt worden sei, teile, das Landgericht aber auf das Festhalten an dieser rechtlichen Beurteilung angesichts der ausdrücklichen Aufgabe des Bestreitens der Aktivlegitimation durch die Beklagten hätte hinweisen müssen.

Der Kläger hat darauf hin eine "Vollmacht" der Bank1 für den Kläger zur Geltendmachung der sich aus dem vorliegenden Schadensfall ergebenden Ansprüche im eigenen Namen vorgelegt.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg. Dem Kläger steht aus den §§ 7, 17 StVG wie auch aus § 823 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 75 % des ihm entstandenen Schadens zu.

1. Der Kläger ist nach der in der Berufungsinstanz vorgelegten "Vollmacht" der Bank1 berechtigt, die der Bank1 als (Sicherungs)Eigentümerin des Fahrzeuges zustehenden Ansprüche aus den §§ 7, 17 StVG und § 823 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Dieser ergänzende Vortrag ist nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassen, weil er einerseits unstreitig geworden ist und andererseits die Vorlage der Urkunde in der Berufungsinstanz - jedenfalls auch - auf einem Verfahrensfehler des Landgerichts beruht, weil es nach der ausdrücklichen Aufgabe des Bestreitens der Aktivlegitimation durch die Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, warum es die Aktivlegitimation gleichwohl weiterhin als nicht gegeben ansieht.

2. Der Kläger kann nach Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Ver...

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