Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Notwendigkeit der Angabe der Wohnanschrift des Verfügungsklägers
Leitsatz (amtlich)
Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist im Rahmen von § 253 II 1 ZPO auch für den Fall, dass er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird notwendige Voraussetzung für eine Klageerhebung, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Die Angabe der Wohnanschrift des Verfügungsklägers dokumentiert zugleich die Ernsthaftigkeit seines Begehrens wie auch seiner Bereitschaft, sich etwaiger mit dem Betreiben des Prozesses verbundener nachteiliger Folgen zu stellen, wie insbesondere seiner Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens. Die Angabe einer bloßen "c/o-Anschrift" genügt dem nicht.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen 2-3 O 250/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 14.11.2013 - Az. 2/3 O 250/13 - abgeändert.
Der Beschluss des LG - einstweilige Verfügung vom 9.7.2013 - wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 20.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, wegen dessen Begründung auf GA 232 ff. verwiesen wird, die einstweilige Verfügung - Beschl. v. 9.7.2013 - vollumfänglich bestätigt.
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) Berufung eingelegt.
Er rügt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits unzulässig gewesen sei, weil die Parteibezeichnung des Verfügungsklägers (nachfolgend Kläger) nicht den Erfordernissen des § 253 ZPO entspreche.
Darüber hinaus sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung aber auch inhaltlich nicht begründet. Die von ihm, dem Beklagten, öffentlich vorgetragenen Tatsachen seien allesamt unstreitig und überdies durch Dokumente belegt. Fehl gehe auch die Annahme des LG, er habe unwahre Behauptungen zwischen den Zeilen versteckt. Im Übrigen werde durch seine Kritik am Verhalten der X auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers tangiert. Der Verzicht auf die Nachzahlung im Jahr 2010 habe auch in kausalem Zusammenhang mit der Streichung der Rückauflassungsvormerkung im Jahr 2006 gestanden. Auch wenn formal die Käuferin von der Nachzahlungsverpflichtung befreit worden sei, handele es sich bei dem Kläger offensichtlich um den wirtschaftlichen Eigentümer, welcher auch stets als Verhandlungspartner gegenüber den städtischen Gremien und im Haupt- und Finanzausschuss aufgetreten sei.
Schließlich sei ihm, dem Beklagten, die vom LG in der angegriffenen einstweiligen Verfügung aufgegebene Verpflichtung, seine Äußerungen nur innerhalb der Stadtverordnetenversammlung, aber nicht öffentlich zu machen, faktisch unerfüllbar. Um sicherzustellen, dass seine Äußerungen in der Stadtverordnetenversammlung nicht an die Öffentlichkeit gelangten, müsse er daher auf sie verzichten. Dies stelle jedoch einen unzulässigen Eingriff in die freie Mandatsausübung dar.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 14.11.2013 - 2/3 O 250/13 - die einstweilige Verfügung des LG Frankfurt/M. vom 9.7.2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 1.7.2013 zurückzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend behauptet er, in der A die Stellung eines geschäftsführenden Gesellschafters (Director) zu bekleiden.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Recht rügt die Berufung, dass es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an der Zulässigkeit fehlt, weil der Kläger weder in der Antragsschrift noch im Laufe des Verfahrens seine Wohnanschrift mitgeteilt hat.
1. Zwar schreibt § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausdrücklich vor.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist sie jedoch auch für den Fall, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, notwendige Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Die Angabe der Wohnanschrift des Klägers dient zunächst seiner Identifizierung, welche hier nicht im Zweifel steht. Darüber hinaus dokumentiert der Kläger durch sie aber zugleich die Ernsthaftigkeit seines Begehrens wie auch seine Bereitschaft, sich etwaiger mit dem Betreiben des Prozesses verbundener...