Leitsatz (amtlich)

Mit einem anwaltlich zu richterlichem Protokoll erklärten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wird Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 340 Abs. 1 ZPO Genüge getan, da für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, dass die säumige Partei den Prozess weiter betreiben will.

 

Normenkette

ZPO § 340 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2004; Aktenzeichen 2-03 O 340/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.8.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az.: 2/03 O 340/03) teilweise abgeändert und wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.4.2004 verurteilt, an die Klägerin 20.364,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2003 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27.4.2004 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 27.4.2004 verursachten Mehrkosten, welche der Klägerin zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und die Klägerin können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund dieses Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

 

Gründe

Die Klägerin, ein in der Bau- und Immobilienbranche tätiges Unternehmen, nimmt die Beklagte, eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die Eigentümerin des Anwesens am ... in O1 ist, auf Zahlung restlichen Werklohns für Maler- und Tapezierarbeiten an dem genannten Anwesen in Anspruch.

Unter dem 10.2.1999 bevollmächtigte die Beklagte die Streithelferin zu 1) unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Abgabe aller Erklärungen, welche das genannte Anwesen betreffen, sowie zur Vertretung der Beklagten ggü. Mietern, Behörden und sonstigen Dritten (Vollmacht Bl. 6 d.A.). Mit Vertrag vom 24.5.2001 beauftragte die Streithelferin zu 1) namens der Beklagten den Architekten A. u.a. mit der Mitwirkung bei der Vergabe von Aufträgen für eine Gesamtmodernisierung des Anwesens sowie der Bauüberwachung (Bl. 111-114 d.A.). In einem das Gewerk "Maler- und Tapezierarbeiten" betreffenden Verhandlungsprotokoll vom 19.9.2002 (Bl. 16-24 d.A.) werden die Beklagte, vertreten durch die Streithelferin zu 1), als Auftraggeberin und die Klägerin, vertreten durch einen Herrn B., als Auftragnehmerin/Bieterin bezeichnet und sind als Teilnehmer der Architekt A. für die Bauherrin sowie Herr B. für die Auftragnehmerin aufgeführt. Beide Herren haben das Protokoll unterzeichnet. Gemäß Ziff. 1.4. des Protokolls sollte die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Vertragsgrundlage sein. Gemäß Ziff. 18 des Protokolls konnte ein Auftrag nur von der Auftraggeberin durch ein gesondertes Auftragsscheiben erteilt werden. Mit Schreiben vom 20.9.2002 erteilte die Streithelferin zu 1) namens der Beklagten der Klägerin einen Auftrag auf der Grundlage des Verhandlungsprotokolls vom 19.9.2002 (Bl. 105 d.A.).

Eine erste Abschlagsrechnung der Klägerin i.H.v. 14.616 EUR glich die Beklagte aus. Die Klägerin erteilte eine zweite Abschlagsrechnung vom 7.2.2003 in Höhe weiterer 14.616 EUR (Bl. 7 d.A.) sowie eine abschließende, nicht explizit als Schlussrechnung bezeichnete Rechnung vom 28.2.2003 in Höhe restlicher 5.748,90 EUR (Bl. 107-110 d.A.), der ein Aufmaß beigefügt war (Bl. 136-153 d.A.). Diese Rechnungen wurden vom Architekten geprüft und zur Zahlung freigegeben, jedoch nicht ausgeglichen.

Beide Parteien haben der C-... GmbH den Streit verkündet. Diese ist der Klägerin beigetreten. Die Beklagte hat darüber hinaus dem Architekten A. den Streit verkündet; dieser hat sich nicht erklärt.

Die Klägerin hatte angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.364,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz aus14.616 EUR seit dem 7.3.2003 und aus weiteren 5.748,90 EUR seit dem 28.3.2003 zu zahlen.

Im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.4.2004 hat der damalige Klägervertreter, der jetzige Streithelfer zu 2., für die Klägerin keinen Antrag gestellt, worauf das LG auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet hat. Unmittelbar darauf hat der erstinstanzliche Klägervertreter zu richterlichem Protokoll erklärt, dass er gegen das soeben verkündete Versäumnisurteil Einspruch einlege (Sitzungsprotokoll Bl. 96/97 d.A.).

Die Ausfertigung des Versäumnisurteils ist dem damaligen Klägervertreter am 14.5.2004 zugestellt worden. Zuvor hatte das LG mit Beschl. v. 3.5.2004 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch anberaumt (Bl. 115 d.A.). In diesem Termin vom 17.8.2004 hat das LG erstmals darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf § 340 Abs. 1 ZPO an der Zulässigkeit bzw. S...

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