Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.03.1987; Aktenzeichen 2/12 O 230/82) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.03.1987 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 49.369,78 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.10.1982 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Klägerin 64 % und der Beklagte 36 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer für die Klägerin beträgt 49.369,78 DM, für den Beklagten 141.605,81 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Erlaß des Teilurteils des Senats vom 15.03.1989 (Bl. 473–494 d.A.), ob die Klägerin als „Generalübernehmerin” des Baus eines Lebensmittelmarktes in … nach dem Bauvertrag vom 12.11.1980 (Band I, Bl. 6 ff d.A.), nachdem bereits 1.265.355,12 DM vom Beklagten gezahlt worden sind, überzahlt ist und der Beklagte in Höhe der Überzahlung Rückerstattung verlangen kann.
Das Gebäude wurde Ende Mai 1981 fertiggestellt. Der Beklagte nahm es ab und vermietete es an die Firma … welche in dem Gebäude seit Juni 1981 einen … betreibt.
In dem Vertrag der Parteien vom 12.11.1980 hieß es u. a.:
§ 1 Abs. 2: Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist der vollständige Abbruch und die schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes durch den Auftragnehmer.
§ 1 Abs. 3: Gegenstand des Vertrages ist insbesondere, den Auftraggeber von allen bautechnischen Fragen freizuhalten und ihn von jeglicher Tätigkeit in dieser Hinsicht zu entlasten.
§ 5 Abs. 2: Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften des BGB über den Werkvertrag.
§ 7 Abs. 1: Auftragnehmer garantiert eine Fertigstellung des schlüsselfertigen Bauwerks einschließlich Außenanlagen zum Betrag von 1.221.904,00 DM.
§ 7 Abs. 2: Sollten sich die Gesamtkosten verringern, so wird dieser Betrag dem Auftraggeber vergütet. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierüber Rechnung zu legen.
§ 9 Abs. 1: Die Vergütung des Auftragnehmers beträgt pauschal 61.096,00 DM.
§ 10: Die in §§ 8 und 9 angegebenen Zahlungen sind Nettozahlungen, zu denen jeweils die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzukommt in der Höhe und zu dem Termin, zu dem sie nach dem jeweils geltenden Gesetz zu zahlen ist und fällig wird.
Die Klägerin erteilte dem Beklagten unter dem 03.08.1981 eine „Schlußrechnung”, ausweislich deren „nach Einzug des Marktes und Fertigstellung der Außenanlagen” verlangt wurden: |
1.221.904,00 DM |
+ 5 % Vergütung |
61.096,00 DM |
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1.283.000,00 DM |
./. Rechnung vom 13.9.1980 |
136.500,00 DM |
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vom 12.12.1980 |
252.000,00 DM |
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vom 02.03.1981 |
236.250,00 DM |
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vom 04.07.1981 |
315.000,00 DM |
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vom 12.06.1981 |
181.199,00 DM |
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1.120.949,00 DM |
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162.051,00 DM |
+ 13 % Mehrwertsteuer |
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21.066,63 DM |
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183.117,63 DM |
Der Rechnung war eine „Baukostenaufstellung”, welche die Rechnungen der am Bau beteiligten Firmen aufführte und mit einem Endbetrag von 1.360.661,52 DM endete, beigefügt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus den §§ 7–10 des Vertrages ergebe sich für sie eine Forderung in Höhe von 1.449.790,00 DM (brutto), so daß sich nach Abzug des vom Beklagten gezahlten Betrages von 1.265.355,12 DM ein Restbetrag von 184.434,88 DM errechne. Der Beklagte schulde alle in der Baukostenaufstellung aufgeführten Beträge und auch die nachträglich in Rechnung gestellten Architektenkosten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 184.434,88 DM nebst 13 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ordnungsmäßigkeit und Höhe der Rechnungen bestritten. Er hat behauptet, bei der Vorkalkulation der Klägerin seien für die Elektroinstallationen nur 78.104,00 DM angesetzt worden. Für ein vergleichbares Bauvorhaben in … sei für diese Arbeiten ein Betrag von nur 45.000,00 DM abgerechnet worden. Die Firma … habe weniger als die von der Klägerin angegebenen 42.940,00 DM erhalten. Er hat die Auffassung vertreten, es läge bereits eine Überzahlung der Klägerin in Höhe von 182.819,87 DM vor. Die Rechnungen der Finnen könne er nicht anerkennen, da die diesbezüglichen Kosten bereits in der Vergütung der Klägerin nach § 9 Abs. 2 enthalten seien. Die Rechnung mit einem Betrag von 140.000,00 DM sei bei weitem überhöht.
Der Beklagte hat auch Grund und Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Architektenhonorars bestritten. Er hat behauptet, nach den Vereinbarun...