Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 05.11.1990; Aktenzeichen 5 O 154/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. November 1990 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hanau aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung und Schadensersatz wegen Verrats betriebsgeheimen Know-hows. Den Hauptstreitpunkt des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Arbeitsgerichte oder die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind.

Die Klägerin produziert hochreines Quarzglas, aus dem sie sogenannte WG (Wave guide)-Rohre herstellt. Dabei handelt es sich um ein Vorprodukt für die Herstellung von Glasfasern zur Übertragung optischer Signale für Telekommunikationszwecke.

Die Beklagten sind ehemalige Angestellte der Klägerin. Der Beklagte zu 1), der bei der Klägerin als Konstrukteur beschäftigt war, ist am 31. März 1985 bei der Klägerin ausgeschieden und in den Ruhestand getreten. Der Beklagte zu 2), der bei der Klägerin im Bereich Forschung und Entwicklung tätig war, ist am 31. Dezember 1985 bei der Klägerin ausgeschieden. Der Beklagte zu 3), der zuletzt Leiter der Abteilung Qualitätstechnik im Rahmen der Quarzglasherstellung bei der Klägerin war, ist bei ihr am 30. September 1986 ausgeschieden. Die Angestelltenverträge der Beklagten zu 2) und 3) enthalten eine Geheimhaltungsverpflichtung, die auch für die Zeit nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses gilt. Eine solche Geheimhaltungsverpflichtung findet sich auch in einer auf eine Betriebsvereinbarung zurückgehenden Arbeitsordnung der Klägerin.

Nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin liegt ihrer Produktion und ihrer Produktionsanlage zur Herstellung der WG-Rohre betriebsgeheimes Know-how zugrunde. Anfang 1985 trat eine … Delegation an die Klägerin heran, um deren Verfahrens-Know-how und eine komplette Produktionslinie zur Herstellung von WG-Rohren zu erwerben. Die … Delegation wurde u.a. von einem Mitarbeiter der in … ansässigen Firma … begleitet. Den Verhandlungen mit der … Außenhandelsgesellschaft …, die sich bis in das Jahr 1989 hinzogen, lag ein Angebot der Klägerin vom 27. März 1986 über 127.445.135,– DM zugrunde. Zum Vertragsabschluß kam es jedoch nicht. Vielmehr schloß die … Firma … mit der … Außenhandelsgesellschaft am 24. April 1989 einen Liefervertrag, dessen Umfang im Streit ist.

Die Firma … hatte bereits am 20. September 1988 mit dem Beklagten zu 2) und am 26. September/4. Oktober 1988 mit dem Beklagten zu 3) einen sogenannten „Konsulentenvertrag” abgeschlossen, der diese u.a. zur Beratung auf den Gebieten der Planung, Herstellung und Inbetriebnahme von Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Weiterbearbeitung von Quarzglas zur Herstellung von Lichtwellenleitern verpflichtete. Am 2. Juni 1989 schloß die Firma … außerdem mit dem Beklagten zu 1) als Betreiber eines Konstruktionsbüros einen Werkvertrag über die Konstruktion einer Anlage ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten zu 1)–3) hätten auf Grund eines koordinierten Vorgehens der Firma …, die selbst das nötige Know-how zur Erfüllung des mit der … Außenhandelsgesellschaft abgeschlossenen Vertrags nicht besessen habe, dieses Know-how verschafft, indem sie bei ihr, der Klägerin, noch tätige Angestellte zum Geheimnisverrat und Diebstahl angestiftet und selbst Betriebsgeheimnisse ausgespäht und verwertet hätten. Der Beklagte zu 1) habe von Juni 1989 bis Anfang 1990 ca. 156 Konstruktionszeichnungen gefertigt, die wesentliche Teile ihres betriebsgeheimen Know-hows in Kopie oder meßgenauer Identität wiedergäben. Die Beklagten zu 2) und 3) seien der Firma … durch Ausspähen und Verwertung ihres, der Klägerin, betriebsgeheimen Know-hows behilflich gewesen. Sie hätten bei ihr noch tätige Mitarbeiter gegen Geld zum Diebstahl von Material, Produktionsteilen und geheimen Konstruktionszeichnungen angestiftet.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) habe sich damit des Geheimnisverrats in der Form des verbotenen Ausspähens und der Verwertung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG schuldig gemacht. Dies gelte auch für die Beklagten zu 2) und 3), die zudem Mitarbeiter von ihr zum Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG angestiftet hätten. Die geltend gemachten Ansprüche folgten außerdem aus § 242 BGB i.V.m. der mit allen Beklagten vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Schließlich ergäben sich die Ansprüche auch aus § 1 UWG und §§ 826, 823 Abs. 2 BGB.

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,

I. den Beklagten zu untersagen bei Konstruktion und/oder Herstellung von Produktionsanlagen zur Herstellung von WG-Rohren aus Quarzglas mitzuwirken, insbesondere durch Erstellung von hierfür erforderlichen Konstruktionszeichnungen, durch Beschaffung hierfür erforderlicher Ausrüstungsgegenstände und Beratung mit dem hierzu erforderlichen Kno...

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