Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilversäumnis- und Teilurteil bei Säumnis des Klägers und Berufungsbeklagten

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 26.07.2002; Aktenzeichen 2 O 363/00)

 

Tenor

Die Berufung Beklagten gegen das Teilurteil des LG Limburg a.d. Lahn – 2. Zivilkammer – vom 26.7.2002 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen seine Verurteilung gem. a) des Urteilstenors richtet.

Auf seine Berufung wird die Klage, soweit sie den titulierten Auskunftsanspruch gem. b) betrifft, durch Versäumnisurteil abgewiesen.

Bezüglich des zugesprochenen Feststellungsanspruchs wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Teilurteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Sie bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, hatte der Senat sie seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der dem Kläger in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Ansprüche unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Der Kläger hat keinen Berufungsantrag gestellt. Er hat auf die Berufungsbegründung des Beklagten nicht erwidert. Seine Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 16.12.2002 (Bl. 466 d.A.) die Mandatsbeendigung angezeigt. Ein neuer Prozessbevollmächtigter ist im Senatstermin vom 11.7.2003 nicht aufgetreten.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft gem. b) des Urteilstenors und den zuerkannten Feststellungsanspruch richtet; i.Ü. ist sie unbegründet. Soweit das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg hat, ist durch Versäumnisurteil zu erkennen (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.). Insoweit beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnis, es wäre vielmehr nach den der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des LG (§ 539 Abs. 1 ZPO n.F.) inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Kläger nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zweiseitige mündliche Verhandlung stattgefunden hätte (BGH v. 13.3.1997 – I ZR 215/94, MDR 1997, 1057 = NJW 1998, 156). Soweit die Berufung zurückzuweisen war, hatte der Senat durch str. Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden (§ 539 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO n.F.) (BGH v. 13.3.1997 – I ZR 215/94, MDR 1997, 1057 = NJW 1998, 156; Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 539 ZPO Rz. 15).

1. Den Auskunftsanspruch gem. a) des angefochtenen Urteils hat das LG dem Kläger zu Recht zuerkannt. Auch dessen Säumnis im Senatstermin ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn infolge seiner Säumnis ist nur das tatsächliche Vorbringen des Beklagten als zugestanden anzusehen (§ 539 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.); für Rechtsfragen gilt diese Geständnisfiktion nicht (Baumbach/Albers, 61. Aufl., § 539 ZPO Rz. 4). Die zur Beurteilung dieses Auskunftsanspruchs erheblichen Tatsachen sind aber unstr.

Auf dieser Tatsachengrundlage hat das LG zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat. Hiervon ist selbst der Beklagte nach seinem Vorbringen sowohl in erster Instanz als auch in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Limburg ausgegangen. Das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt sich schon daraus, dass der „Vorvertrag” der Parteien vom 29.12.1998 (Bl. 46 d.A.) sämtliche Elemente enthält, die zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG (Bl. 430 d.A.) Bezug genommen, denen der Senat sich anschließt. Für die Annahme einer bloßen Innengesellschaft ist danach kein Raum.

Dem steht nicht entgegen, dass das Gewerbe, das Gegenstand der Gesellschaft war, nur auf den Beklagten angemeldet worden ist (vgl. Bl. 320 d.A.). Die Gesellschafter können mannigfache Gründe dafür haben, dass als Inhaber des Gewerbebetriebs nur einer von ihnen in das Gewerberegister eingetragen wird. Ein einleuchtender und überzeugender Grund dafür ist im Streitfall, dass dem Kläger als Freigänger die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit nicht erlaubt war (Bl. 17/18 d.A.). Dies stand aber einer Vereinbarung des Inhalts, dass der Kläger gleichwohl Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden sollte, nach dem Grundsatz der Privatautonomie nicht entgegen.

Als ehemaligem Gesellschafter der durch die Kündigung seitens des Beklagten aufgelösten Gesellschaft steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des auf ihn entfallenden Auseinandersetzungsguthabens zu. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs dient sein unter a) des Urteilstenors titulierter Auskunftsanspruc...

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