Leitsatz (amtlich)

Auf die Beschlußfassung in einer Gesellschafterversammlung selbst kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung Einfluß genommen werden.

 

Orientierungssatz

Die Beschlußfassung in einer Gesellschafterversammlung kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verhindert werden, da die Verhinderung des Beschlusses einen endgültigen Zustand deshalb herstellen würde, weil er im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könnte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI646061

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